IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX (Erst- und Zweitbeschwerdeführer), Erziehungsberechtigte der mj. XXXX (Drittbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 06.11.2025, Zl. Präs/3a-103-3/66-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 31.10.2025 beantragten die Beschwerdeführer für die schulpflichtige Drittbeschwerdeführerin, für den Zeitraum vom 17.12.2025 bis 09.01.2026, die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass. Dazu wurde ausgeführt, dass die Großmutter der Drittbeschwerdeführerin krank sei und dass die Familie beabsichtige, sie zu besuchen. Der Zeitraum sei notwendig, da die Reise sehr lange und Flüge schwer zu bekommen seien.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies damit, dass kein begründeter Anlass vorliege. Es handle sich um eine reine Ferienverlängerung
3. In ihrer mit E-Mail vom 11.11.2025 rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde ergänzten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen im Wesentlichen dahingehend, dass die Großmutter der Drittbeschwerdeführerin schwer herzkrank sei und die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sie besuchen müssten. Nachdem die Drittbeschwerdeführerin nicht alleine in Österreich zurückgelassen werden könne, müsse sie mitreisen. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass sie auf den Philippinen eine Schule besuche.
4. Mit Schreiben vom 17.11.2025, eingelangt am 20.11.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (Kind), geb. XXXX , ist in Österreich schulpflichtig. Sie besucht im Schuljahr 2025/2026 die Klasse 4a der Volksschule XXXX
Am 31.10.2025 beantragten die Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 17.12.2025 bis 09.01.2026 die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben des Kindes vom Unterricht, um die kranke Großmutter auf den Philippinen zu besuchen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich der Zweck des beantragten Fernbleibens aus dem Antrag vom 31.10.2025 sowie aus der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Zur Rechtslage:
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 9 Abs. 1, SchPflG haben die, in eine im § 5 leg. cit. genannte Schule, aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Gemäß Abs. 3 SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann […] die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. […] Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde […] zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler […] zu sorgen.
3.1.2. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe VwGH vom 14.04.1978, 0726/77).
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen (siehe hg. E vom 31.08.2015, Zl. W203 2108708-1/6E). Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu § 9 SchPflG [S. 504]). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind.
Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass – selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers – ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend Zeit in den Ferien zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen (siehe hg. E vom 30.05.2016, W128 2126881-1).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Im vorliegenden Fall kann der geltend gemachte Reisezweck nicht als außergewöhnlich im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG angesehen werden. Die geplante Reise ist weder unvorhersehbar noch zwingend außerhalb der schulfreien Zeit erforderlich.
Bereits die Planbarkeit der Reise zeigt, dass kein unabwendbarer Anlass besteht. Nach den vorliegenden Angaben soll die Reise im Kernzeitraum der Weihnachtsferien erfolgen. Diese dauern vom 24. Dezember 2025 bis zum 6. Jänner 2026, sodass innerhalb dieses Zeitraumes ausreichend Gelegenheit besteht, die erkrankte Großmutter zu besuchen.
Auch der Hinweis auf geeignetere Flugverbindungen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Solche Überlegungen sind wirtschaftlicher bzw. organisatorischer Natur und stellen keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG dar. Eine Berücksichtigung derartiger Umstände würde die gesetzlich vorgesehene Ferienregelung in ihrer Zielsetzung weitgehend aushöhlen.
Der angestrebte Zweck der Reise ist zudem ohne Weiteres durch Nutzung der zur Verfügung stehenden Ferienzeiten erreichbar. Es liegt somit kein Grund vor, der in seiner Art und Schwere mit den in § 9 Abs. 3 SchPflG genannten, typischerweise unvorhersehbaren Hinderungsgründen vergleichbar wäre. Weder ist der auslösende Umstand unvorhersehbar oder unabwendbar, noch besteht eine zwingende zeitliche Notwendigkeit.
Daher ist auch der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie feststellt, dass es sich im Ergebnis um eine bloße Ferienverlängerung handelt, die keinen begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG darstellt.
Abschließend ist festzuhalten, dass diese Beschränkung der familiären Urlaubsplanung auf die Ferialzeit durch die Schulpflicht mit Art. 14 Abs. 7a B-VG auf einer verfassungsrechtlichen Grundlage beruht.
Das Versagen des Fernbleibens im beantragten Zeitraum durch die belangte Behörde erfolgte somit aus den ausgeführten Gründen zu Recht, sodass auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen werden muss.
3.1.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12) und die Lösung des Falles sich auf bloße Rechtsfragen beschränkt. Ferner ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise