W104 2320903-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BSc., BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26335657010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 16.01.2024 zeigten der bisherige Bewirtschafter und der Beschwerdeführer als neuer Bewirtschafter einen Bewirtschafterwechsel des Betriebs Nr. XXXX wirksam ab 01.02.2024 an.
2. Am 27.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag (MFA) 2024 für das Antragsjahr 2024, beantragte die Gewährung einer Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung sowie eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26335657010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer Prämien in Höhe von EUR 2.835,41. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde hingegen abgewiesen, da der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2023 die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung übernommen habe, der Antrag aber spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen sei (Hinweis auf § 21 Abs. 1 GSP-AV).
4. Mit Beschwerde vom 03.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Beschwerdefrist um vier Wochen.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass zum MFA 2024 auch eine Betriebsdatenaufstellung (LAG-Gesamt) der Sozialversicherung der Selbständigen übermittelt worden sei, woraus sich eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen seit Juni 2014 ergebe. Da der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen sei, wäre eine Gewährung dieser Prämie nicht möglich.
6. Mit Schreiben vom 17.10.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, wonach seine Beschwerde vom 03.02.2025 durch die Angabe der Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu verbessern sei.
7. Mit E-Mail vom 27.10.2025 teilte der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nachkommend mit, dass die Ablehnung der Förderung der Niederlassung als Junglandwirt sich auf die Überschreitung einer Einheitswertgrenze von 150 Euro stütze, die Förderrichtlinien aber zugleich eine Mindestbewirtschaftungsfläche von drei ha voraussetzen würden. Der Einheitswert von 150 Euro entspreche lediglich einer Fläche von rund 1.700 m2 und liege deutlich unter der geforderten Mindestbetriebsgröße von drei ha. Kein landwirtschaftlicher Betrieb könne diese Kriterien gleichzeitig erfüllen, was dem Schutzzweck der Richtlinie widerspreche, die gerade nicht Nebenerwerbs- oder Kleinstflächen fördern wolle. Er beantrage daher die Gewährung der Förderung der Niederlassung als Junglandwirt, indem die Einheitswertgrenze sachgerecht im Kontext der Mindestbetriebsgröße ausgelegt werde und sein Betrieb die Mindestfläche von drei ha eindeutig erfülle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung einer zugekauften landwirtschaftlichen Fläche mit einem Ausmaß von 0,6332 ha eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf.
Am 27.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen MFA 2024 für das Antragsjahr 2024 und beantragte unter anderem die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Zu den mit der Verbesserung der Beschwerde vom Beschwerdeführer erwähnten Förderrichtlinien wird auf die folgenden maßgeblichen Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr gültigen Fassung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115:
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
a) eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
b) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
c) die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.
[…]
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
[…]
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
[…]
c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
[…]
Artikel 30
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
[…]“
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022:
„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
[…]
(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl II Nr. 409/2022:
„Landwirtschaftliche Tätigkeit
§ 20. (1) Die landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Abs. 2. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.
[…]
Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
[…]“
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Es ist aber weiterhin unter dem Titel „Ergänzende Einkommensstützung“ eine Zahlung für Junglandwirte vorgesehen. Gemäß Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2021/2115 obliegt es den Mitgliedstaaten, in deren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführte Bedingungen für diese ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte festzulegen. Dabei sind die i Art. 4 Abs. 6 leg.cit. vorgesehenen Kriterien einer Altersobergrenze und die vom Leiter des Betriebs zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere eine einschlägige Qualifikation oder Ausbildung, zu berücksichtigen. In Österreich geschah dies durch § 6d MOG 2021 und die GSP-AV.
Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche im Juni 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnahm, die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte aber erst am 27.03.2024 und somit im Antragsjahr 2024 beantragte.
Gemäß § 20 Abs. 1 GSP-AV umfasst "landwirtschaftliche Tätigkeit" die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, bereits vor dem Jahr 2024 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, doch plädiert er dafür, Kleinst- und Nebenerwerbsflächen unter der Mindestbetriebsgröße für Direktzahlungen für die Erteilung der Junglandwirteförderung nicht als „landwirtschaftliche Tätigkeit“ zu betrachten.
Der Beschwerdeführer konnte zwar vor dem Antragsjahr 2024 keine Basisprämie beantragen, da er die erforderliche Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha landwirtschaftlicher Fläche nicht erreichte. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften sehen jedoch keine „Bagatellschwelle“ für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen oder die Haltung von Tieren dergestalt vor, dass die Bewirtschaftung nur kleiner Flächen oder die Haltung nur weniger Tiere für die Qualifizierung als landwirtschaftliche Tätigkeit nicht schadet. Der Anspruch auf Beihilfe oder die Inanspruchnahme von Beihilfe für diese landwirtschaftliche Tätigkeit ist auch nicht Voraussetzung für die Qualifizierung als landwirtschaftliche Tätigkeit.
Damit erfüllt er aber jedenfalls nicht das in § 21 Abs. 1 GSP-AV festgelegte Kriterium für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte, nämlich den Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen.
Die Nichtgewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Rückverweise