G314 2324442-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt weiteren Aussprüchen zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, wurde am XXXX 2025 in seinem Herkunftsstaat verhaftet und am XXXX .2025 nach Österreich ausgeliefert, wo er seither in Haft ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu machen. Auf diese Aufforderung reagierte er nicht.
Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn daraufhin gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und dem Fehlen entgegenstehender privater oder familiärer Bindungen in Österreich begründet. Er sei früher als Tagespendler zur Arbeit nach Österreich eingereist; seit XXXX sei er hier jedoch nicht mehr sozialversichert. Aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten sei auf eine triste finanzielle Situation und auf eine sehr hohe Wiederholungsgefahr zu schließen; es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs wurden damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, weil er vor der Festnahme unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar gewesen sei und sein bisheriges Verhalten eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Am XXXX beantragte der BF die Unterstützung bei der Organisation der freiwilligen Ausreise nach der Haftentlassung. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Schreiben vom XXXX genehmigt.
Mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025 beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) dessen ersatzlose Behebung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass das BFA sich von ihm einen persönlichen Eindruck hätte verschaffen müssen. Infolge der Unterlassung seiner Einvernahme sei nicht berücksichtigt worden, dass er von XXXX bis zu seiner Inhaftierung durchgehend in Österreich gearbeitet habe und die deutsche Sprache fast perfekt beherrsche. Seine Schwester und sein Neffe, mit denen er in regelmäßigem Kontakt stehe, würden in Österreich leben. Das Aufenthaltsverbot schränke daher sein Privatleben iSd Art 8 EMRK sehr stark ein. Außerdem sei er zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt worden und erstmals in Haft; er habe ein reumütiges Geständnis abgelegt, aus seinen Fehlern gelernt und werde in Zukunft nicht mehr straffällig werden. Die aufschiebende Wirkung sei zu Unrecht aberkannt worden.
Das BFA erstattete eine Gegenäußerung zur Beschwerde und legte diese, die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2025 vor.
In der Folge wurde dem BVwG auftragsgemäß das zuletzt gegen den BF ergangene Strafurteil nachgereicht.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der tschechischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger der Tschechischen Republik. Er beherrscht neben seiner tschechischen Erstsprache auch die deutsche Sprache. Nach der Pflichtschule absolvierte er eine XXXX .
Der BF ist verheiratet und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Seine Ehefrau und die Kinder leben in Tschechien. Vor seiner nunmehrigen Inhaftierung lebte er in XXXX , einem Ortsteil von XXXX , in seinem Einfamilienhaus zusammen mit seiner neuen Partnerin.
In Österreich war der BF von XXXX bis XXXX als Arbeiter unselbständig erwerbstätig, während dieses Zeitraums bezog er von XXXX bis XXXX pauschales Kinderbetreuungsgeld. Von XXXX bis XXXX bezog er Krankengeld. Von XXXX bis XXXX war er in Österreich wieder unselbständig erwerbstätig. Im Zeitraum XXXX bis XXXX bezog er Krankengeld, anschließend war er bis XXXX wieder in Österreich als Arbeiter erwerbstätig. Danach ging er keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nach und war unmittelbar vor der nunmehrigen Haft ohne Beschäftigung. Er hatte als Tagespendler seinen Wohnsitz in Tschechien auch während der Erwerbstätigkeit in Österreich stets beibehalten. Seine Schwester und sein Neffe, zu denen er regelmäßig Kontakt hat, leben in Österreich; weitere Anknüpfungen im Bundesgebiet bestehen nicht. Dem BF wurde in Österreich nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, er hat dies auch nicht beantragt. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
Der BF wurde in Tschechien bislang zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Im XXXX wurde gegen ihn wegen Freiheitsberaubung und Erpressung eine zweijährige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Im XXXX wurde er wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt.
In Österreich war der BF vor der nunmehrigen Haft zwei Mal von der Polizei im Besitz von kleinen Mengen Cannabiskraut zum Eigenbedarf betreten worden, wobei diesbezüglich von der Verfolgung jeweils unter Bestimmung einer Probezeit zurückgetreten wurde.
Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Abwesenheitsurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB) zu einer dreimonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX in XXXX gemeinsam mit einem Mittäter vier Autoreifen und neun Alt-Autobatterien (Gesamtwert der Beute: EUR 180) gestohlen hatte. Er war nach seiner polizeilichen Vernehmung dazu unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX erschienen, sodass diese in seiner Abwesenheit durchgeführt und das Urteil gefällt wurde. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung und Retournierung des Diebesguts an den Eigentümer als mildernd berücksichtigt, als erschwerend dagegen eine einschlägige, wenn auch schon länger zurückliegende Vorverurteilung und der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung in Tschechien. Einbezogen wurden überdies einerseits der verhältnismäßig geringe Beutewert, andererseits der Umstand, dass der BF nur zur Begehung der Straftat nach Österreich eingereist war.
Am XXXX wurde die Festnahme des BF wegen des Verdachts der Begehung gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstähle angeordnet, nachdem bei einer an seiner Wohnadresse in Tschechien durchgeführten Hausdurchsuchung gestohlene Gegenstände vorgefunden worden waren und sein Aufenthalt unbekannt war. Aufgrund des in der Folge erlassenen Europäischen Haftbefehls wurde er am XXXX in Tschechien festgenommen und am XXXX nach Österreich ausgeliefert, wo am XXXX über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, gemäß §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2, zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil vom XXXX rechtskräftig zu einer 15-monatigen Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von elf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum XXXX bis XXXX in fünf Angriffen in gewerbsmäßiger Absicht insgesamt fünf Fahrräder und diverse Angelausrüstungsgegenstände (Gesamtwert der Beute: EUR 3.630), teils durch Einbruch (Aufbrechen des Vorhängeschlosses eines Kellerabteils, eines Fahrradabteils und mehrerer Fahrradschlösser), gestohlen hatte, wobei er beim Diebstahl der Angelausrüstung durch Aufbrechen des Kellerabteils und beim Diebstahl eines Fahrrads durch Aufbrechen des Fahrradabteils gemeinsam mit einem Mittäter gehandelt hatte. Bei der Strafbemessung wurde in Bezug auf die Zusatzstrafe das reumütige Teilgeständnis als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich insoweit die Faktenmehrheit und die Erfüllung mehrerer Deliktsqualifikationen aus.
Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil zunächst in der Justizanstalt XXXX ; seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Er wird voraussichtlich zum urteilsmäßigen Strafende am XXXX aus der Haft entlassen werden und hat vor, danach umgehend nach Tschechien zurückzukehren.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem BVwG.
Die Feststellungen werden ebenfalls anhand des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des BF bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und in der Beschwerde, seiner Sozialversicherungsdaten, der Polizeiberichte und Strafurteile, sowie anhand von Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit gehen aus seinem Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Tschechisch als seine Erstsprache ist aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten laut dem Verhandlungsprotokoll eine Dolmetscherin für diese Sprache beigezogen wurde. Die vom BF in der Beschwerde behaupteten Deutschkenntnisse sind angesichts der langjährigen Berufstätigkeit im Inland glaubhaft, zumal sie auch in der Erkennungsdienstlichen Evidenz festgehalten sind.
Die Feststellungen zur Ausbildung und zu den familiären Verhältnissen des BF basieren auf seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei am XXXX . Seine Erwerbstätigkeit in Österreich sowie der Bezug von Kinderbetreuungs- und Krankengeld werden anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Die behauptete Erwerbstätigkeit schon seit XXXX kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, vielmehr ist eine Sozialversicherung des BF in Österreich erst ab XXXX nachvollziehbar, sodass davon auszugehen ist, dass er seit diesem Zeitpunkt in Österreich erwerbstätig war.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass der BF vor der nunmehrigen Inhaftierung in Österreich jemals einen Wohnsitz hatte, zumal im ZMR keine ihn betreffenden Eintragungen außerhalb von Justizanstalten aufscheinen. Die Beschwerde tritt der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, wonach er als Tagespendler in Österreich gearbeitet habe, nicht entgegen. Dies ist angesichts seines Wohnorts in der Nähe der österreichischen Grenze durchaus plausibel. Aus dem IZR geht hervor, dass er keine Anmeldebescheinigung beantragt hat; auch dies spricht dafür, dass er nie für längere Zeit durchgehend im Inland niedergelassen war.
Der Aufenthalt der Schwester und des Neffen des BF in Österreich und regelmäßige Kontakte zu ihnen werden in der Beschwerde glaubhaft angegeben. Weitere Bindungen zu Österreich sind nicht ersichtlich und werden insbesondere in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Es gibt keine Beweisergebnisse für (schwerwiegende) gesundheitliche Probleme des BF. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und aus der zuletzt bis Ende XXXX ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Die zweimalige Betretung mit Cannabiskraut in Österreich sowie die diesbezügliche Bestimmung von Probezeiten wurden vom BF bei der Beschuldigtenvernehmung am XXXX angegeben. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Tschechien werden anhand der entsprechenden Feststellungen im aktenkundigen Strafurteil vom XXXX festgestellt. Der gegen den BF erlassene Haftbefehl liegt vor; die Festnahme in Tschechien und die Auslieferung nach Österreich ergeben sich aus dem Polizeibericht vom XXXX . Der Beschluss vom XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft ist ebenfalls aktenkundig.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand der vorliegenden Strafurteile sowie anhand des Strafregisters festgestellt. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der aktenkundigen Vollzugsinformation, die mit den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten laut ZMR korrespondiert. Die Haftentlassung am XXXX sowie die Absicht des BF, danach umgehend nach Tschechien zurückzukehren, gehen aus der vorgelegten Korrespondenz zur Genehmigung der Unterstützung bei seiner freiwilligen Rückkehr hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die in der Beschwerde kritisierte Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Als Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.
Der BF hat sich nie für längere Zeit kontinuierlich in Österreich aufgehalten. Er war hier zwar mehrere Jahre lang erwerbstätig, hat aber währenddessen als Grenzgänger den Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, immer beibehalten. Er fällt daher nicht unter die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG, siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG), sondern konnte sich für die Erwerbstätigkeit in Österreich vielmehr auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV) berufen (siehe Bekanntmachung der Kommission – Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, ABl C, C/2023/1392 vom 22.12.2023, Seite 7). Er kann sich trotz der in Österreich für lange Zeit legal ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht auf den erhöhten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung laut § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (entspricht jenem in Art 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie) oder § 67 Abs 1 Satz 5 FPG (entspricht jenem in Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie) berufen, weil er sich nie „kontinuierlich“ bzw. „ununterbrochen“ im Bundesgebiet aufgehalten hat. Daher ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich.
Dieser Maßstab ist hier erfüllt, obwohl der BF aktuell zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt und aufgrund der Verhängung einer Zusatzstrafe in Österreich nur eine Vorstrafe vorliegt, weil er gewerbsmäßig und trotz einer einschlägigen Vorverurteilung in Tschechien in mehreren Angriffen (Einbruchs-)Diebstähle im Bundesgebiet begangen hat, sodass von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Prognostisch negativ wirkt sich auch der wiederholte unerlaubte Umgang mit Suchtgiften (sowohl in Österreich als auch in Tschechien) aus.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots setzt neben der Erfüllung des maßgeblichen Gefährdungsmaßstabs auch voraus, dass die Maßnahme verhältnismäßig iSd Art 8 EMRK ist. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Dabei ist hier zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass er jahrelang in Österreich berufstätig war und sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat. Dazu kommt das Privatleben im Inland, das sich etwa an den Kontakten zu seinen in Österreich lebenden Verwandten (Schwester und Neffe) zeigt. Der BF hat aber nach wie vor sehr starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Kernfamilie lebt und wo er bis zur Inhaftierung seinen Wohnsitz hatte. Es ist ihm daher zumutbar, sich dort auch wieder eine berufliche Existenz aufzubauen und den Kontakt zu seiner Schwester und seinem Neffen (sowie allfälligen weiteren Bezugspersonen im Inland) vorübergehend über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet bzw. bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets zu pflegen, zumal die Angehörigen seiner Kernfamilie ohnedies in Tschechien leben.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).
Der BF ist noch in Haft, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt. Dieser ist aufgrund der fortgesetzten Begehung von Vermögensdelikten im Inland und des raschen Rückfalls nach der Verurteilung in Tschechien Anfang XXXX entsprechend lange anzusetzen.
Angesichts der wiederkehrenden Straffälligkeit des BF, des Suchtmittelkonsums und der Wirkungslosigkeit strafgerichtlicher Sanktionen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Auch dessen vom BFA mit fünf Jahren ausgemessene Dauer begegnet ausgehend von der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung keinen Bedenken, zumal die zehnjährige Maximaldauer eines befristeten Aufenthaltsverbots deutlich unterschritten und so der Tatsache Rechnung getragen wird, dass seine Straftaten in Österreich nicht der Schwerkriminalität zuzuordnen sind.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als rechtskonform zu bestätigen.
Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF – nach zwei Vorstrafen in seinem Herkunftsstaat – in Österreich nach der Beendigung seiner Erwerbstätigkeit diverse (teils qualifizierte) Vermögensdelikte begangen hat. Daher ist seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung (die er ohnedies selbst beabsichtigt) im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Da er keine relevanten familiären und kaum private Bindungen zu Österreich hat, ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig.
Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids somit als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Angesichts der Straftaten, die der Verurteilung des BF in Österreich zugrunde liegen, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG von der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage, welcher Gefährdungsmaßstab bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen langjährig in Österreich erwerbstätigen EWR-Bürger, der stets den Wohnsitz im Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit beibehalten hat (Grenzgänger) anzuwenden ist, fehlt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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