W291 2296647-1/14E
erkenntnis
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 17.08.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater und sein Bruder in Syrien an Demonstrationen teilgenommen hätten. Sein Bruder sei vom syrischen Militär desertiert und habe sich der freien syrischen Armee angeschlossen.
3. Am 28.11.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Eltern aus Syrien geflüchtet seien, sein Vater und seine Brüder hätten an Demos teilgenommen. Ein Bruder sei desertiert und habe sich der FSA angeschlossen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).
6. Am 04.03.2025 fand vor dem BVwG in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und einer Zeugin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
7. Dem Beschwerdeführer und dem BFA wurde jeweils zu weiteren aktualisierten Länderberichten Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer gab dazu Stellungnahmen ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum Islam.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen, ein paar Monate lebte er in XXXX .
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX über den Flughafen XXXX in Österreich ein und stellte am 17.08.2023 (zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 19 Jahre alt) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde mit angefochtenem Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. XXXX und XXXX stehen unter der Kontrolle der aktuellen Regierung.
1.2.2. Der Vater und Bruder haben gegen das damalige Assad-Regime demonstriert. Ein Bruder ist während der Herrschaft des Assad-Regimes desertiert. Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst bei der syrischen Armee unter dem Assad-Regimes nicht abgeleistet.
1.2.3. Weder der Vater noch die Brüder des Beschwerdeführers wurden vor ihrer Ausreise in Syrien von der HTS oder der Al-Nusra-Front aufgefordert, sich ihnen anzuschließen.
Der Beschwerdeführer hatte in Syrien keine Berührungspunkte mit Mitgliedern der HTS.
1.2.4. Der Beschwerdeführer war keinen Bedrohungen durch den ehemaligen Partner seiner Schwester oder dessen Familie, der ehemaliges Mitglied der HTS war, ausgesetzt und ist auch nicht in dessen oder deren Blickfeld geraten.
1.2.5. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien keiner Bedrohung ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
1.3.1. Auszug aus der vom BFA eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien mit Stand März 2024, eingeführt durch das BFA:
„Das Gebiet unter Kontrolle von Hay´at Tahrir ash-Sham (HTS)
In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Scham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets in Idlib auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen "Errettungs-Regierung" [auch Heilsregierung, ḥukūmat al-ʾinqāḏ as-sūrīyah/Syrian Salvation Government, SSG] aufgebaut (AA 29.3.2023).
Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Auch al-Qaida und der Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) – auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023).
Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.3.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021).
Konfliktverlauf im Gebiet
Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).
Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 29.3.2023), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023).
Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).
Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).
Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).
Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)
(Letzte Änderung: 17.07.2023)
[…]
Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“
1.3.2. Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien mit Stand 31.01.2025:
„Wie es dazu kam
Am 27. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am 5. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC, 8. Dezember 2024; siehe auch Der Standard, 8. Dezember 2024, ISPI, 8. Dezember 2024). Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen (Rudaw, 7. Dezember 2024). In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes (Al-Jazeera, 10.Dezember 2024). Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen (The Guardian, 9. Dezember 2024). Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück (France 24, 8. Jänner 2025). Am 8. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau, 8. Dezember 2024).
Wer sind die wichtigsten Rebell·innengruppen?
Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD, 8. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW, 9. Dezember 2024; Reuters, 9. Dezember 2024):
Hayat Tahrir al-Scham (HTS)
Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters, 8. Dezember 2024; siehe auch: BBC, 8. Dezember 2024, DW, 9. Dezember 2024).
Syrische Nationalarmee (SNA)
Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW, 9. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters, 8. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW, 9. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters, 8. Dezember 2024).
Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD, 8. Dezember 2024).
[…].
Neueste Entwicklungen
Politische Entwicklungen
Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 1. März 2025 beauftragt (MEE, 10. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera, 10. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt·innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS, 13. Dezember 2024). Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera, 21. Dezember 2024). Am 29. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP, 29. Dezember 2024).
Am 29. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau, 29. Jänner 2025).
Bereits am 17. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian, 17. Dezember 2024). AFP berichtete am 8. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24, 8. Jänner 2025). Am 18. Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu ihreStreitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab, 18. Februar 2025).
Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24, 30. Dezember 2024).
[…].“
1.3.3. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-SMS, Version 12, vom 08.05.2025:
Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylG
Letzte Änderung 08.08.2025
[…]
4. Politische Überzeugung
4.1. Wehrpflicht

4.2. Oppositionelle Gesinnung



[…]
Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische
Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 08.05.2025
Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in ’Ain ’Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025).
Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. In einer Erklärung heißt es: Wir werden mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens zusammenarbeiten, indem wir uns am nationalen Dialog beteiligen und unsere Verantwortung wahrnehmen, um ein neues Syrien zu schaffen, das alle seine Bürger einschließt (Al-Monitor 8.12.2024). Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen, was von Washington begrüßt wurde (AJ 9.1.2025a). Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara’ gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er (AJ 31.12.2024a).
Laut dem Vizepräsidenten des Middle East Media Research Institutes zeigen sich die Kurden pragmatisch und werden versuchen, eine Vereinbarung mit den Machthabern zu treffen, die ein gewisses Maß an lokaler Autonomie bewahrt. Zu viel Autonomie wird Ankara verärgern, zu wenig Autonomie wird das Land gespalten halten (MEMRI 9.12.2024). Seit Dezember 2024 verhandelt die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Ahmad ash-Shara’ hat sich am 30.12.2024 mit einer Delegation der SDF, getroffen, um eine Grundlage für einen zukünftigen Dialog zu schaffen. Die Atmosphäre war positiv (Sky News 31.12.2024a). Ein syrischer Politiker sagte, dass die Verhandlungen mit der YPG [gemeint sind vermutlich die SDF; die Quelle ist türkisch Anm.] komplex bleiben, weil die Gruppierung auf Autonomie und mehr Kontrolle über rohstoffreiche Gebiete bestehe (TR-Today 8.1.2025). Umgekehrt soll laut einem Journalisten der türkischen Tageszeitung Hürriyet SDF-Kommandeur Mazloum ’Abdi bei seinem Treffen mit ash-Shara’ angeboten haben, eine kurdische Fraktion in der syrischen Armee zu schaffen und das syrische Öl gleichmäßig zu teilen, was aber ash-Shara’s Regierung ablehnte und betonte, dass es keine andere Lösung als die Übergabe von Waffen gäbe (Akhbar 9.1.2025). ’Abdi bot an, die Ölvorkommen in den von ihm kontrollierten Gebieten an die Zentralverwaltung zu übergeben, vorausgesetzt, der Reichtum wird gerecht auf alle syrischen Provinzen verteilt (Sharq 14.1.2025). Der syrische Verteidigungsminister sagte, dass sie [gemeint sind hier vermutlich die syrischen Behörden Anm.] kein Öl wollen, sondern die Institutionen und die Grenzen (Barrons 22.1.2025). Am 9.1.2025 berichtete Al Jazeera, dass ’Abdi sich mit der neuen syrischen Regierung geeinigt hätte, jegliche Teilungsprojekte, die die Einheit des Landes bedrohen, abzulehnen. (AJ 9.1.2025a; vgl. Arabiya 9.1.2025). ’Abdi sagte am 14.1.2025, dass seine Forderungen nach einer dezentralisierten Verwaltung für die von ihm kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens nicht im Widerspruch zur Einheit des Landes stünden und dass er dies als die beste Option für die syrische Realität betrachte, wobei er darauf hinwies, dass er diese Forderungen der neuen syrischen Regierung bei früheren Konsultationen vorgelegt habe. Die Forderung einer dezentralisierten Verwaltung Nord- und Ostsyriens ist die Hauptforderung der SDF. ’Abdi wies darauf hin, dass es sich bei der von ihm geforderten Dezentralisierung um eine „geografische Dezentralisierung und nicht um eine Dezentralisierung auf nationaler Ebene“ handele und erklärte, dass sie kein eigenes Parlament und keine eigene Regierung fordern (Sharq 14.1.2025). Am 27.1.2025 sagten Quellen, die der neuen Regierung nahestehen, dass diese den SDF ein Angebot gemacht habe, das die Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden und deren Aufnahme in die nächste Verfassung sowie die Öffnung des Weges für Kurden, um in die Sicherheits- und Militäreinrichtungen aufgenommen zu werden, beinhaltet. Die Quellen bestätigten, dass das Angebot auch ein dezentralisiertes Verwaltungssystem umfasst, das den lokalen Räten weitreichende Befugnisse zur Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzen einräumt. Denselben Quellen zufolge lehnten die SDF das Angebot jedoch ab und bestanden auf ihren eigenen Bedingungen, zu denen gehören: Beitritt zur syrischen Armee als integrierte Einheit, Beibehaltung ihrer derzeitigen militärischen Einsatzgebiete, Erhalt eines Anteils an den Einnahmen aus den Ölfeldern und -quellen. Die SDF begründen ihre Position mit der Furcht vor einem möglichen türkischen Angriff auf ihre Gebiete und der fehlenden Integration der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) in das syrische Verteidigungsministerium. Die syrische Regierung lehnt ihrerseits die Vorschläge der SDF ab und betont, dass sie die Existenz von Blöcken innerhalb der Armee ablehnt und nicht bereit ist, das Öl-Dossier als politische Verhandlungskarte zu nutzen (AJ 27.1.2025b). In einem grundlegenden Wandel gegenüber der Ära al-Assad hat die Übergangsregierung in Damaskus den Kurden Syriens gleiche Rechte versprochen und angekündigt, Kurdisch zur zweiten Landessprache zu machen. Vertretern der SDF und der autonomen Verwaltung würden außerdem Sitze und Mitgliedschaft in allen Übergangsbehörden Syriens garantiert, darunter ein temporäres Parlament und ein Verfassungsausschuss. Die Einnahmen aus dem syrischen Öl-, Gas- und Agrarsektor würden anteilig in den Nordosten investiert werden. Nach wochenlangen Gesprächen hat die SDF einen Großteil des Abkommens grundsätzlich akzeptiert, wie ein Treffen zwischen der SDF und ihrem politischen Flügel und ihren Regierungsorganen am 17.2.2025 erneut bestätigte. Doch während die Organisation insgeheim schon seit Wochen akzeptiert hat, dass ihre Streitkräfte eines Tages aufgelöst und in die neuen Streitkräfte Syriens integriert werden, besteht das Haupthindernis bei den Gesprächen darin, wie dies geschehen soll. SDF-Anführer ’Abdi hat sich zwar mit allen anderen bewaffneten Gruppierungen in Syrien auf eine mögliche Auflösung geeinigt, fordert jedoch, dass das SDF-Personal ein eigenständiger Block innerhalb der neuen Streitkräfte Syriens bleibt und nur an seinen derzeitigen Standorten im Nordosten stationiert bleibt (FP 20.2.2025). Laut einem Mitglied des politischen Flügels der SDF, dem Demokratischen Rat Syriens (Meclîsa Sûriya Demokratîk - MSD), hat die autonome Verwaltung im Nordosten des Landes einen positiven Schritt unternommen, indem sie sich darauf vorbereitet, Grenzübergänge und offizielle Stellen an den syrischen Staat zu übergeben. Die syrische Übergangsregierung hat noch keine Vorstellung davon, wie die Verwaltung dieser Einrichtungen in Ostsyrien aufgenommen werden soll, daher müssen im Dialog zwischen der syrischen Regierung und der Autonomieverwaltung Ausschüsse auf Bildungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsebene gebildet werden (AJ 22.2.2025).
Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum ’Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Assads Überbleibseln und Drohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln. Gemeinsame Ausschüsse sollen daran arbeiten, die Umsetzung des Abkommens bis Ende des Jahres abzuschließen (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli, Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Kurz nach Bekanntgabe der Vereinbarung sagten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass sich ein Konvoi des syrischen Verteidigungsministeriums in Abstimmung mit den SDF nach al-Hasaka begeben wird und dass die Kräfte des Verteidigungsministeriums die Gefängnisse von den SDF übernehmen werden (AJ 11.3.2025). Das Wall Street Journal zitierte US-Beamte mit der Aussage, dass US-Militärpersonal zwischen den SDF und den sogenannten Rebellengruppen vermittelt habe. Die Beamten sagten, die Vermittlung schließe auch Gruppierungen ein, die von der Türkei seit dem Sturz des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad unterstützt werden (AJ 11.3.2025). Das Abkommen könnte den Konflikt der SDF mit der benachbarten Türkei und den von der Türkei unterstützten ehemaligen syrischen Rebellengruppen, die mit der Regierung verbündet sind und versuchen, die SDF aus Gebieten nahe der Grenze zu vertreiben, entschärfen (BBC 11.3.2025). Das Abkommen macht keine Angaben darüber, wie die militärischen Einheiten der SDF in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden sollen, was bisher ein wesentlicher Knackpunkt in den Gesprächen war. Die Vereinbarung bezieht sich weder auf die Übergabe von Waffen noch auf die Auflösung der von der YPG dominierten militärischen Formation (AJ 11.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Die Vereinbarung beinhaltet die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Repräsentation und Beteiligung am politischen Prozess und an allen staatlichen Institutionen, unabhängig von ihrer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit (Arabiya 10.3.2025; vgl. AJ 10.3.2025a).
[…]
Anfang März 2025 kam es zeitgleich mit den Massakern an der Küste im Westen Syriens, insbesondere in Deir ez-Zour zu Demonstrationen gegen die SDF. Es wurde einerseits dazu aufgerufen, die Verantwortlichen für die Angriffe in den Küstengebieten zur Rechenschaft zu ziehen, andererseits aber auch gegen die SDF skandiert (AJ 8.3.2025). Mindestens 25 arabische Stämme haben seit dem 14.4.2025 die SDF verurteilt, wahrscheinlich als Reaktion auf die anhaltenden Forderungen der SDF nach einer Dezentralisierung der Kontrolle Damaskus’ im Nordosten Syriens. Die Stämme lehnten das, was sie als „separatistisches Projekt“ bezeichneten, das den mehrheitlich arabischen Gebieten aufgezwungen werde, ab. „Separatistisches Projekt“ ist eine häufig verwendete Bezeichnung für die Bemühungen der SDF, unter der Übergangsregierung die Dezentralisierung und Föderalisierung im Nordosten Syriens zu erreichen. Unbekannte arabische Stammesführer trafen sich kürzlich in der Provinz ar-Raqqa mit den SDF, um deren Aufruf zur Unterstützung nachzukommen. Andere arabische Stammesführer verurteilten diese Treffen und stellten klar, dass die beteiligten Personen nicht die offizielle Position ihrer Stämme vertreten. Stattdessen bekundeten die Stammesführer ihre Unterstützung für die Übergangsregierung in Damaskus. Einige arabische politische Gruppierungen kündigten am 15.4.2025 die Bildung eines neuen Rates an, um sich der Kontrolle der SDF im Nordosten Syriens zu widersetzen und eine einheitliche Front für Verhandlungen mit Damaskus zu bilden (ISW 16.4.2025).
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
[Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Wehrdienst oder der Rekrutierung bzw. zu Streitkräften der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).
[…]
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
[…]
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). Laut Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus betrug die offizielle Wehrdienstzeit 2,5 Jahre. Danach musste man noch Reservedienst leisten. Dieser dauerte seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 oft bis zu sieben oder acht Jahre, sodass viele insgesamt zehn bis zwölf Jahre Wehrdienst leisten mussten (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). Bis vor den Fall des Regimes dauerte die Wehrdienstzeit oft nur mehr 6 oder 6,5 Jahre lang (OrthoPatSYR 22.9.2024).
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Rückkehr – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
[Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara’, der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna’ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa’im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
[…].“
1.3.4. Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], vom 21. März 2025:
„[…]
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen
Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12. Februar 2025; France 24, 10. Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD,28. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24, 10. Februar 2025; Enab Baladi, 12. Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter, 18. Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum).
In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi,12. Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein (Al Arabiya Syria,12. Februar 2025). Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden (Nachrichten des freienSyrien, 6. Februar 2025).
Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am 10. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerber hätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschluss vorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein.
[…]
In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (Syria TV, 26. Februar2025).“
1.3.5. EUAA Syria: Country Focus, March 2025 (auszugsweise ins Deutsche übersetzt):
„1. Politische und menschenrechtliche Entwicklungen
[…]
1.2.2. Governance unter der Übergangsverwaltung
(a) Politischer Wandel
Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsverwaltung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an den neu ernannten Übergangspremierminister Mohammed al-Bashir, um, wie Al-Jalali erklärte, die Fortführung der staatlichen Aufgaben, einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst, zu gewährleisten.
Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation der nationalen Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur wiederaufgebaut werden muss. Er erklärte weiter, dass Syrien als „eine Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde.
Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Im Rahmen des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Es wurden erste Verhandlungen mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Nationale Dialogkonferenz wurde jedoch verschoben, um einen breiteren Vorbereitungsausschuss einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Sie fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, dem vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene vorausgingen. In der Abschlusserklärung des Treffens, an dem rund 600 Personen teilnahmen, wurde die territoriale Integrität Syriens betont, die israelischen Angriffe verurteilt und ein Rückzug gefordert. Darüber hinaus wurden eine vorläufige Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrates und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit beschlossen. In der Abschlusserklärung wurde ferner auf die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für einen kontinuierlichen nationalen Dialog hingewiesen. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert.
Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung die Regierungsarbeit unterstützen soll.
[…]
(c) Militärische Reformen
Vor ihrem Einmarsch in Damaskus am 8. Dezember verpflichtete sich die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens aufrechtzuerhalten, und verkündete später eine Generalamnestie für Soldaten der syrischen Armee. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Einigungsprozess ein (für weitere Informationen siehe Abschnitt 1.3.1), die die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger erleichterte, darunter auch hochrangige Beamte, von denen einige wie Fadi Saqr in schwere Kriegsverbrechen verwickelt waren. Neben den freiwilligen Ansiedlungsverfahren spürte die Military Operations Administration (MOA), die übergeordnete Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, Personen auf, die sich der Ansiedlung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden frühere Beamte verhaftet, während andere wieder freigelassen wurden, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt gewesen waren. Nach Ansicht von Etana ist die Besorgnis über einen Mangel an Verfahren groß, da Berichte auf Hinrichtungen von Milizionären auf niedriger Ebene hindeuten, die von den Behörden als isolierte Racheakte der Gemeinschaft dargestellt werden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine im Vereinigten Königreich ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass 8 000 Personen innerhalb weniger Tage in den MOA-Zentren in Sallamiyah (Hama) Versöhnungsabkommen geschlossen haben. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der Vorgängerregierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9 000, darunter 2 000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren.
Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden je nach ihrer Expertise einen besonderen Status innerhalb der Struktur des Verteidigungsministeriums erhalten. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge von HTS-Mitgliedern besetzt wurden.
[…]
2. Bewaffnete Akteure
2.1.1. Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündete Gruppen
Die HTS war mit schätzungsweise 30 000 Kämpfern die größte Komponente der Operation „Abschreckung der Aggression“. Ein syrischer Wirtschaftswissenschaftler bezifferte die Zahl der HTS-Kämpfer auf 10 000. Berichten zufolge war die HTS in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und eine Elitetruppe, die so genannten „Red Bands“, unterteilt. Nach Einschätzung der International Crisis Group sind die HTS-Kräfte nach ihrer Offensive zum Sturz der Regierung überfordert und benötigen dringend mehr Personal und Ressourcen. Eine bemerkenswerte verbündete Fraktion, die sich an der Offensive beteiligte, war die von der Türkei unterstützte Nationale Befreiungsfront (NLF), eine Komponente der SNA. Weitere Informationen über die SNA finden Sie in Abschnitt 2.1.2. Jaish Al-Izza, eine Oppositionsgruppe, die im nördlichen Hama und in Teilen Latakias präsent ist und nach Schätzungen von 2019 zwischen 2 000 und 5 000 Kämpfer hat, soll sich ebenfalls dem Vorstoß in das Regierungsgebiet angeschlossen haben. Die panarabische Tageszeitung Al-Quds Al-Arabi schätzt die Gesamtstärke der HTS und der mit ihr verbündeten Gruppierungen auf etwa 43 000 Mann, wobei mehr als die Hälfte dieser Truppen in ihren ursprünglichen Einsatzgebieten bleiben, nachdem sie die Regierungstruppen vertrieben haben, insbesondere im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo.
Die HTS und die mit ihr verbündeten Gruppierungen, die sich zuvor in Idlib im Rahmen des Operationsraums Fateh Al-Mubin koordiniert hatten, bildeten angesichts der Operation „Abschreckung der Aggression“ die Military Operations Administration (MOA). Sie setzt sich aus hochrangigen Mitgliedern der SSG zusammen, die zuvor in Idlib tätig waren. Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad wurden die Truppen der MOA zur wichtigsten militärischen Kraft vor Ort. Am 24. Dezember 2024 kündigte das MOA die Auflösung aller militärischen Gruppierungen und ihre Integration in das Verteidigungsministerium an. Die HTS selbst kündigte an, sie werde mit gutem Beispiel vorangehen, sich als bewaffnete Gruppe auflösen und in die Streitkräfte integrieren. Zu den ersten Schritten beim Aufbau einer neuen Armee gehörte die Beförderung einiger Führer der einzelnen Fraktionen sowie einiger übergelaufener Offiziere in bestimmte militärische Ränge. Unter den beförderten Personen befanden sich angeblich mehrere ausländische islamistische Kämpfer albanischer, tadschikischer und uigurischer Herkunft. Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad sind die meisten Soldaten und Polizisten entweder geflohen oder wurden suspendiert. Die HTS hat sich zur Unterstützung und Ergänzung der lokalen Polizeikräfte auf ihre Einheiten der Allgemeinen Sicherheit gestützt, die früher unter ihrer Verwaltung in Idlib tätig waren, sowie auf Einheiten im Rahmen des MOA. Außerdem wurden in den ehemals von Assad kontrollierten Provinzen Rekrutierungszentren eröffnet, um die Polizei wieder aufzubauen.
Im Januar 2025 kontrollierte die von der HTS geführte Koalition die meisten Gebiete, die bis Anfang Dezember 2024 von der Assad-Regierung gehalten wurden, d. h. etwas mehr als 60 % des syrischen Territoriums. Während ihrer Offensive im Dezember übernahm die HTS außerdem die Kontrolle über die Stadt Deir Ez-Zor, die zuvor von den SDF gehalten wurde. Ende Januar 2025 nahm die MOA ein strategisch wichtiges Gebiet in der Nähe des Zamla-Ölfelds südlich von Raqqa in der syrischen Wüste ein, ein Einsatz, der darauf abzielte, die Aktivitäten des ISIL einzudämmen und gleichzeitig Druck auf die am südwestlichen Ufer des Assad-Sees stationierten SDF-Truppen auszuüben. Im Süden des Landes befand sich die MOA Mitte Januar noch in Gesprächen mit dem ehemaligen Fünften Korps und insbesondere dessen Achter Brigade über deren Auflösung (siehe Abschnitt 2.1.3), konnte aber eigene Truppen in Jadal, Mseika, Mismiyeh und Lajat einsetzen. In der Stadt Afrin im Norden des Gouvernements Aleppo trafen Anfang Februar 2025 Truppen der syrischen Übergangsverwaltung ein, um die Kontrolle von der SNA zu übernehmen.
Seit dem Sturz Assads stützt sich die HTS auf ihre eigenen Einheiten und enge Verbündete, um Gouvernements zu sichern, die überwiegend von Minderheiten bewohnt werden. Anders als in anderen Gebieten wie Homs war die SNA in den Küstengebieten mit alawitischer Bevölkerung, in denen die Unterstützung für Assad Berichten zufolge stark war, weitgehend abwesend. Etana wies darauf hin, dass sich insbesondere die Sicherheitslage in Idlib nach dem Sturz Assads erheblich verändert habe, da ein Großteil der militärischen Präsenz in strategisch wichtige Gebiete in Aleppo, Homs, Damaskus, Latakia und Tartus verlagert worden sei.
Während der Operation „Abschreckung der Aggression“ hat die HTS Berichten zufolge Waffendepots und gepanzerte Fahrzeuge von der Syrischen Arabischen Armee übernommen. Nach dem Sturz von Al-Asad haben Hunderte von israelischen Luftangriffen Berichten zufolge zur Zerstörung der militärischen Bestände und der Verteidigungsinfrastruktur des Landes sowie der meisten Raketensysteme und Panzer geführt. Der neu ernannte Interimsverteidigungsminister Murhaf Abu Qasra berichtete in einem Interview, dass die HTS in Idlib eine eigene Rüstungsindustrie aufgebaut hat, die Aufklärungsdrohnen, mit Sprengstoff bewaffnete Drohnen und Selbstmorddrohnen baut und gepanzerte Fahrzeuge herstellt. Sie entwickelten ihre eigenen Artilleriesysteme weiter.
Berichten zufolge bemühte sich die HTS während ihrer Offensive darum, die Zivilbevölkerung nicht zu schädigen. Außerdem wurden einige Gebiete, die zuvor von den SDF gehalten wurden, aufgrund von Vereinbarungen übernommen. Dennoch wurden sechs Studenten durch von den Rebellen abgefeuerte Raketen getötet, die in einem Studentenwohnheim in Aleppo-Stadt einschlugen. Nach der Machtübernahme gab es mehrere Berichte über Misshandlungen durch HTS-Kräfte bei Sicherheitsoperationen in alawitischen Gebieten, wie z.B. die Tötung von Personen bei Razzien und die Inhaftierung von Gefangenen in Isolationshaft. Insbesondere ausländische Kämpfergruppen im Rahmen der MOA sowie die HTS-Elitetruppen „Rote Bänder“ wurden beschuldigt, bei Razzien Verstöße wie Belästigung und Einschüchterung begangen und in einigen Fällen auch getötet zu haben.
2.1.2. Syrische Nationalarmee (SNA)
Informationen über die Struktur, die Fraktionen und das Kommando der von der Türkei unterstützten SNA finden Sie in Abschnitt 1.4.2 des COI-Berichts der EUAA Syrien - Sicherheitslage (Oktober 2024).
Die Angaben zur Truppenstärke der SNA variieren: Middle East Eye (MEE) schätzt die Truppenstärke auf 30 000 bis 80 000,371 während der türkische Außenminister die Zahl auf über 80 000. Laut MEE spielte die SNA eine „entscheidende Rolle“ bei der von der HTS geführten Rebellenoffensive, beispielsweise als Kämpfer der SNA-Fraktion Levante-Front (Jabhat Al-Shamiya) 200 km nach Süden aus ihren Kontrollgebieten in A'zaz im Norden Aleppos vorstießen. Die Nationale Befreiungsfront (NLF), die 2018 aus einem Zusammenschluss von 11 Rebellengruppen hervorging, schloss sich wiederum 2019 mit der SNA zusammen und besteht aus verschiedenen bewaffneten Gruppen wie Faylaq al-Sham, Ahrar al-Sham, der Freien Idlib-Armee und Harakat Nour Al-Din Al-Zenki, die zumeist unter dem Label Freie Syrische Armee kämpfen. Die NLF umfasste insgesamt schätzungsweise 25 000 Kämpfer. Ahrar Al-Sham, eine Gruppe mit schätzungsweise 15 000 Kämpfern (Stand 2015), war vor allem in den Gouvernements Aleppo und Idlib aktiv. Ab Mitte Januar 2025 war die NLF weitgehend für die Sicherung der Kontrolle in Idlib zuständig.
Am 30. November 2024, kurz nachdem die HTS und verbündete SNA-Fraktionen erhebliche Gebietsgewinne im Umland von Aleppo und im Osten von Idlib erzielt hatten, kündigte die SNA den Beginn der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (Dawn of Freedom) an, bei der Gebiete um Al-Bab östlich von Aleppo erobert wurden. Erklärtes Ziel der Operation war es, das Gebiet von Assad-Truppen und iranischen Milizen zu befreien. Die MOA schickte Berichten zufolge Verstärkung, um die SNA bei ihren Operationen gegen die SDF im Osten Aleppos zu unterstützen.
In der Zwischenzeit wurde von Spannungen zwischen der SNA und der MOA berichtet, nachdem letztere die SNA-Gruppen aufgefordert hatte, sich aufzulösen und ihre Waffen abzugeben, was einige Gruppen ablehnten, während andere den Befehl akzeptierten. Der türkische Außenminister Hakan Fidan forderte Ende Januar 2025 die SNA auf, sich in die Kräfte der neuen Übergangsregierung zu integrieren. Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung die Auflösung ehemaliger Rebellengruppen, darunter auch der SNA. Mehrere Quellen wiesen jedoch darauf hin, dass diese Auflösung noch nicht vollständig umgesetzt wurde, da einige SNA-Gruppen offenbar nur dem Namen nach integriert wurden und weiterhin gegen die SDF entlang des Euphrat kämpfen und als SNA im Nordwesten Syriens operieren, wo sie erst nach und nach Aufgaben an die MOA übergeben. Berichten zufolge zögerten einige SNA-Fraktionsführer, sich in das Verteidigungsministerium zu integrieren, da sie befürchteten, für frühere Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen zu werden oder ihren politischen Einfluss zu verlieren.
Die Vorstöße der SNA im Norden des Landes haben Berichten zufolge Angst unter der kurdischen Bevölkerung ausgelöst, da schätzungsweise 120 000 Menschen aus den von der SNA Anfang Dezember eroberten Gebieten im Norden Aleppos geflohen sind. Berichten zufolge hat die SNA wahllos zivile Gebiete beschossen. Human Rights Watch (HRW) berichtete über einen Drohnenangriff der SNA, der am 18. Januar einen Krankenwagen des Kurdischen Roten Halbmonds traf, der einen verwundeten Zivilisten in der Nähe des Tishreen-Damms transportierte. Die Organisation erwähnte ferner Angriffe der SNA mit Unterstützung der Türkei auf Demonstranten, die sich in der Nähe des Staudamms versammelt hatten, was nach Angaben der SDF zu Toten und Verletzten führte.
2.1.3. Andere bewaffnete Gruppen
[…]
(b) Freie Syrische Armee
Die kleine, von den USA unterstützte Rebellengruppe in Al-Tanf nahe der irakischen Grenze blieb dort stationiert und wartete Berichten zufolge die Entwicklungen auf der politischen Bühne der USA ab, bevor sie sich für einen Zusammenschluss mit der MOA entschied. Ende Januar 2025 nahm der Kommandeur der Gruppe Berichten zufolge an einem Treffen mit Al-Sharaa teil, um über eine Eingliederung in die Sicherheitskräfte zu sprechen. Nach Angaben von Aaron Zelin, Experte für bewaffnete syrische Gruppen, hatte sich die Gruppe Mitte Februar 2025 dem Verteidigungsministerium angeschlossen. Mit dem Sturz der Assad-Regierung dehnte die Gruppierung ihre Operationsgebiete aus und reichte 40 Kilometer nach Westen und Nordwesten bis nach Palmyra, um das Sicherheitsvakuum zu füllen, das die sich zurückziehende Assad-Armee hinterlassen hatte.
[…].“
1.3.6. Auszug aus dem EUAA-Bericht „Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, July 2025:
„2. Treatment of certrain profiles and groups of the population
2.1. Individuals perceived to have supported the former government
2.1.1. Targeting by the interim government
(a) Former soldiers and security personnel
After taking power, the interim government ordered thousands of police, security officers, and soldiers to undergo a ‘reconciliation’ process, requiring them to surrender their identification, weapons, and vehicles while awaiting investigation. Each governorate established centres to receive surrendering regime personnel. Those who surrendered themselves and their weapons were granted a ‘security settlement certificate’ and assured protection from prosecution. They were allowed to reintegrate into civilian life, provided they had not participated in massacres or war crimes during the civil war. In the initial weeks following the fall of the Assad government between 50 000 and 70 000 former SAA soldiers and conscripts reportedly surrendered their weapons and were demobilised, benefitting from the general amnesty announced by the new government.
The coastal areas of Tartous and Latakia reportedly hold vast stockpiles of weapons which belong to the forces affiliated with the Assad government. While many individuals surrendered their weapons and completed reconciliation processes at designated centres, others refused to disarm, citing the fragile security environment and an ongoing need for self-defence. In early February 2025, between 4 000 and 5 000 men in Latakia and Tartous were estimated by a local source interviewed for a Middle East Institute (MEI) report to have evaded the settlement process/reconciliation, some being caught in security operations while others were reportedly involved in armed resistance against the interim government. Presumably aware that their past crimes would disqualify them from amnesty, senior figures from the former Assad regime, including top military and intelligence officials, avoided the settlement centres and instead began organising insurgent networks, particularly in the coastal areas. Many senior regime officers, particularly brigadier generals and above, have reportedly fled abroad or gone into hiding to avoid potential accountability. Auxiliary militias such as the National Defence Forces (NDF) and Local Defence Forces disbanded without coordinated surrender. Many fighters went into hiding without surrendering their weapons.
In the lead-up to the attacks by Assad loyalists that triggered the violence in the coastal areas in March, Iran-linked remnants of the Assad regime were reportedly responsible for 46 attacks against security forces across multiple governorates since mid-January. According to a Harmoon Center for Contemporary Studies report, the dissolution of former military and security institutions left hundreds of thousands unemployed. This combined with the compulsory settlement procedures imposed on members of the dissolved army, police, and security services fuelled resentment and unrest.
Security forces of the interim government launched operations to ‘pursue the remnants’ of the Assad regime. However, according to a Harmoon Center for Contemporary Studies report, no list of suspects was published, no transitional body oversaw these efforts, no official procedures for accusation or arrest were established, and no courts were designated to handle legal cases. As a result, armed groups operated unchecked, often engaging in violations including extrajudicial killings. According to the source, the climate of lawlessness and fear created fertile ground for Assad-era officers to rally recruits and initiate destabilising operations across the country. According to International Crisis Group writing in March, the interim government largely prevented or punished acts of reprisal against individuals associated with the Assad government.
Despite amnesty promises, there were reports that thousands of soldiers including highranking officers were imprisoned. According to the Syrian Observatory for Human Rights (SOHR), more than 8 000 individuals including former SAA soldiers and officers who surrendered, soldiers returned from Iraq after trying to escape Syria, soldiers who fought against ISIL in the Syrian desert and Deir Ez-Zor countryside and civilians detained during raids or at checkpoints have been held without charge for 146 days in prisons in Hama, Adra, and Harem. SOHR also reported that some high-ranking military personnel were quietly transferred to Afrin prison, with no official acknowledgement from the authorities. Between March and May, security forces affiliated with the MoI continued to conduct raids and detention campaigns targeting individuals accused of committing violations during the Assad regime’s rule including military personnel and individuals allegedly involved in the March attacks against government forces. The arrests were recorded particularly in the governorates of Latakia, Homs, Hama, and Damascus. The operations resulted in the seizure of significant quantities of weapons and ammunition, with detainees transferred to central prisons in Homs, Hama, and Adra (Rural Damascus governorate). According to SNHR, while these campaigns were framed as security operations, it remains unverified whether they were conducted based on lawful judicial warrants. According to the GPC, arbitrary detentions carried out by interim authorities, including of former Assad government officials, intelligence personnel, and militia leaders, have raised concerns over incommunicado detention and the lack of legal safeguards. SJAC stated that those arrested by the interim government are held incommunicado with no access to lawyers or family visits. They are not officially charged or brought to trial since the judiciary is not currently operating. SJAC noted sporadic reports of torture and abuse of detainees held for criminal or security-related reasons, including incidents in Adra prison. Cases of persons who died under torture were reported in Homs in February, with the GSS taking responsibility for some of the deaths and promising to open investigations.
The authorities also released hundreds of persons including former military officers from various detention centres after it was determined that they were not involved in any crimes.
According to Syria analysts Gregory Waters and Kayla Koontz, there are two distinct patterns emerging in the interim government’s approach to pursue members of the former regime who had been involved in human rights violations: individuals who held senior positions or were involved in high-profile atrocities are often publicly named upon arrest, and generally remain in detention with some notable exceptions, such as the case of Fadi Saqr (previous leader of the National Defence Forces). In contrast, many lower-level officials and former informants remain at large. Despite frequent reports by locals to the security forces, these individuals are often detained only briefly before being released.
SJAC observed that individuals with a higher profile are more likely to be targeted, while those with a lower profile can more easily avoid attention. According to SJAC, there is no consistent approach to the treatment of detainees. However, it is expected that higher-ranking individuals may receive relatively better treatment, either to extract information or to present them in court later as having been treated appropriately. In contrast, lower-ranking individuals are reportedly more vulnerable to mistreatment, with some appearing in videos showing signs of physical abuse.
During the reference period, sources documented arrests of high-ranking military and intelligence officials of the Assad government including Brigadier General Bashar Mahfouz, a commander in the 25th Division, for alleged war crimes, Major General Mohammad Kanjo Al-Hassan, the former head of the Military Justice Administration under Assad, for his role in mass murders at Sednaya Prison, and Brigadier General Salem Dagestani, the former head of the Investigation Branch in the Air Force Intelligence Directorate.
(b) Other categories of professionals
Sources reported sporadic arrests of other categories of professionals by the interim government forces. For instance, SNHR documented the arrest of individuals suspected of having been involved in violations during the Assad regime’s rule such as government employees, doctors working in military hospitals affiliated with the security services, and media professionals who had previously worked for state-run stations affiliated with the Assad regime. The source did not provide additional details.
Infrequent arrests of former Ba’ath party members, including a former provincial secretary, have been reported although information on the reasons behind the arrests have not been provided by the sources. Other notable arrests reported were of a former member of Parliament known for his pro-Assad position and of the former Grand Mufti of Syria, Ahmad Hassoun, who had endorsed the war tactics used by the former regime and is suspected of being involved signing execution orders for thousands of anti-government prisoners. The sources did not provide any additional information regarding the charges brought against them. According to Enab Baladi, authorities announce near-daily arrests of individuals affiliated with the former Assad regime, particularly targeting military officers, personnel, and doctors accused of crimes against Syrians. However, the source assessed that, aside from the arrest of former Mufti Ahmad Hassoun, no action has been taken against figures who publicly supported or advanced the Assad regime’s narrative during the conflict.
According to SJAC, merely being a former Ba’ath Party member does not in itself lead to targeting, as party membership was mandatory for most of the population. The targeting of former civilian officials appears to be arbitrary. More prominent individuals, who have been visible and made statements during the former regime’s rule, may be singled out to allow the authorities to demonstrate a commitment to justice. In contrast, lesser-known individuals are generally not detained unless they are implicated in specific crimes or had ties to the intelligence services.
According to SJAC, aside from the former Minister of Interior, no other members of the Assad government have been detained. Some former officials remain in Syria and continue to appear in the media, while others have either fled the country or gone into hiding, such as the former Minister of Defence.
2.1.2. Targeting by non-state armed groups and unidentified actors
Since December 2024, SJAC has documented targeted revenge killings of male individuals allegedly linked to the Assad regime’s military or intelligence services. These killings, reportedly carried out by unidentified armed men, are based on the victims’ alleged affiliation with the Assad regime and roles in past violations rather than their sectarian affiliation. Victims have included individuals from Sunni, Alawite, and Shia communities and were reportedly targeted for both formal roles in the intelligence and security of the former government or for being informants. These targeted attacks have occurred across multiple governorates including Aleppo, Dar’a, Damascus, Deir Ez Zor, Homs, Hama, and Latakia.
During the reference period unidentified gunmen and Salafi-jihadi factions207 carried out assassinations of former members of Assad security forces, including members of the Air Force Intelligence, NDF, Liwa al-Quds, and Tiger Forces. Such incidents were reported in Homs, Aleppo, Dar’a and Hama governorates. One group claiming such attacks is Saraya Ansar al-Sunnah (Supporters of the Sunnah Battalions), a radical Sunni militant jihadist group which emerged in late January 2025 and is ideologically aligned with ISIL. It has vowed to target Alawites, Shia Muslims, and loyalists of the former Assad government. The group describes itself as a ‘decentralised’ network that operates using a ‘lone wolf’-style strategy, with members operating independently. It has claimed attacks primarily in Homs and to a lesser extent in Aleppo, Hama, Latakia, and Tartous governorates targeting Alawites, including a sheikh and a journalist and members of security forces in the Assad government.
Another group called Special Accountability Force emerged in April in northern Aleppo governorate claiming that its aim is to eliminate former regime collaborators involved in the human rights violations. A rise in vigilante attacks against former regime collaborators was recorded in the period that followed. Reports documented executions, primarily of Sunni collaborators, in Hama and Aleppo, and attacks against Alawites in Homs city, western Dar’a and Latakia. Sources also reported during the reference period that unidentified gunmen often using motorcycles carried out assassinations against Alawites accused of supporting the former government and having been informants.
In June, the interim government issued a fatwa through the Fatwa Council that prohibits revenge killings and extrajudicial retaliation. The fatwa urges citizens to resolve disputes through official legal channels and criminalises acts of retribution. The impact of this measure could not be monitored within the time constraints of this report.
2.2. Individuals opposing or perceived to be opposing the interim government
For information on the treatment of individuals perceived to have supported the former government see section 2.1.
There is very limited information on the treatment of individuals opposing or perceived to be opposing the new government. SJAC indicated that it has not observed any targeting by the interim government based on journalistic activities, activism, or membership in political parties.
During the reference period there have been some reports of arrests carried out by the interim government’s forces on individuals connected to criminal cases, individuals suspected for being involved in attacks carried out by non-state armed groups linked to the former Assad regime against security forces, individuals who had criticised the government on social media, relatives of fugitives who were detained to pressure the latter into surrendering, and persons accused of working with the SDF. The reporting lacks additional details regarding the charges brought to those arrested and their treatment by the authorities.
Following the overthrow of the Assad government, at least one detained journalist was released according to Freedom House. Previously exiled Syrian journalists and foreign reporters have increasingly resumed reporting from within Syria since December 2024, including in areas formerly controlled by the Assad government and have been focusing on uncovering crimes committed during that period, such as those committed at the Sednaya prison. Sources reported that several journalists were attacked and injured by unidentified armed groups and individuals while covering the violence in the coastal areas between the interim government’s forces and pro-Assad remnants in March. Other journalists were attacked and threatened by local armed factions in Sweida while covering the signing of an agreement with the government in May. The authorities reportedly intervened to ensure their safety and condemned the attacks.“
1.3.7. Auszug aus dem Interim Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, based on information up to 11 March 2025, vom Juni 2025:
„Persons perceived to have opposed the Assad regime
[…]
This profile covers the post-Assad situation of persons who were perceived by the Assad regime to oppose it. The Assad regime viewed as political dissent the activities of wide categories of individuals, including members of anti-government armed groups, protesters, political activists and opposition party members. Individuals from former opposition-held areas or civilians from recaptured areas were also treated with a high level of suspicion.
[…]
Political activists, Assad-opposition party members, protesters, and civilians originating from areas associated with opposition by the Assad regime
Individuals under this sub-profile had been subjected to persecution by the Assad regime (e.g. detention, torture, killing). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished.
Nevertheless, depending on the topics they advocate for, some political activists and protesters could potentially be seen as critical by the Transitional Administration and/or other actors such as the SDF [see for example Country Focus 2025, 4.3].
Persons who evaded or deserted military service
[…]
Draft evaders
Individuals under this sub-profile had been subjected to persecution by the Assad regime (see ‘EUAA, '4.2.2. Draft evaders' in Country Guidance: Syria, April 2024’). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished.
The Transitional Administration ended mandatory military conscription, except in situations of national emergencies. The Syrian army is said to become an army of volunteers in which the population will be encouraged to participate, with the aim to secure the country’s borders. However, potential conscription campaign in case of national emergencies might happen.
While no sources reported on conscription by the Transitional Administration, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.
Draft evaders would in general not have a well-founded fear of persecution.“
1.3.8. Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update # 38, Syria situation crisis, 1 August 2025:
„[…]
As of 31 July 2025, UNHCR estimates that 746,360 Syrians have crossed back to Syria via neighboring countries since 8 December 2024, bringing the total of 1,107,200 Syrian individuals who have returned since the beginning of 2024.
[…].“
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt. Zudem wurde Einsicht genommen in die Erstbefragungen seines Vaters XXXX vom 27.06.2020, seiner Schwester XXXX vom 27.06.2020 und seiner Mutter XXXX vom 25.10.2022 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in die Einvernahmen seines Vaters und seiner Schwester vor dem BFA am 05.08.2020 sowie in das Protokoll der mündlichen Verhandlung seines Vaters und seiner Schwester vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2022, Zl. W227 2235898-1/11Z, W2272235900-1/8Z, W227 2235899-1/7Z.
Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme, der mündlichen Verhandlung sowie dem den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Original vorgelegten Reisepass, dessen relevanten Seiten im Akt in Kopie einliegen (vgl. Erstbefragungsprotokoll bzw. in der Folge auch: EB, S. 1, Bestätigung über Sicherstellung des Reisepasses; Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme bzw. in der Folge auch: NE, S. 2). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen während des Verfahrens (vgl. Erstbefragungsprotokoll, S. 1f; NE, S. 2 und 5).
2.1.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren und dort grundsätzlich aufgewachsen ist, ergibt sich aus seinen Angaben. Im Hinblick auf seinen Aufenthalt in XXXX beschränkte er den Zeitrahmen auf Monate (VP. S. 7).
2.1.3. Die Feststellungen zur Einreise über den Flughafen XXXX und zur Asylantragsstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 17.08.2023 (vgl. EB, S. 1). Dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung abzuleiten (vgl. VP, S. 5), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchem Gegenteiliges hervorgehen würde.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellung, dass XXXX und XXXX unter der aktuellen Regierung steht, ergibt ich aus einer vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/.
2.2.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag vor dem Machtwechsel in Syrien im Wesentlichen damit, dass sein Vater und sein Bruder, der sich jetzt in der Türkei aufhält, in Syrien an Demonstrationen teilgenommen hätten und sein Bruder desertiert sei. Aufgrund dessen werde die gesamte Familie gesucht und deshalb seien sie geflüchtet (vgl. Erstbefragungsprotokoll, S. 7, Einvernahme-Protokoll, S. 5; Beschwerde, S. 3f). Zudem habe er seinen Militärdienst nicht abgeleistet und bei einer etwaigen Rückkehr würde ihn das syrische Regime einziehen (vgl. Einvernahme-Protokoll, S. 5; Beschwerde, S. 4). Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das diesbezügliche Vorbringen zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.
2.2.3. Dass weder der Vater noch die Brüder aufgefordert worden sind, sich der HTS oder der Al-Nusra-Front anzuschließen, gründet sich auf folgende Überlegungen:
Bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung insbesondere angab, dass sein Bruder, der sich momentan in der Türkei aufhalte, desertiert sei und sich der „freien syr. Armee“ angeschlossen habe (EB S. 7). Die Erstbefragung wurde vom Beschwerdeführer, dem Dolmetscher und Befrager unterschrieben. Aus dieser ergibt sich, dass eine Rückübersetzung erfolgte. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er dann im Widerspruch dazu an: „mein Bruder hat sich dann der FSA angeschlossen und ist vom Regime desertiert. Das war mein Bruder, der gestorben ist.“ (NE S. 6). Dass auch dazu eine Rückübersetzung erfolgte, ergibt sich aus der unterschriebenen Niederschrift. Auch in der Beschwerde des Beschwerdeführers findet sich, dass ein Bruder, der mittlerweile verstorben sei, sich der „FSA“ angeschlossen habe und aus dem Militärdienst desertiert sei (Beschwerde S. 3). Dem Verhandlungsprotokoll kann entnommen werden: „Wir sind dann von den Regimegebieten nach XXXX gegangen. Dort gab es den Haushalt meiner Tante ms. (mütterlicherseits). Von dort sind wir dann geflohen, weil es eine Bedrohung seitens der HTS, welche zu XXXX gehört, gab. Mein Bruder, aktuell in der Türkei lebt, wurde genötigt sich ihnen anzuschließen und eine Waffe zu tragen. Das haben wir abgelehnt und sind in die Türkei geflohen. […] R: Sie haben gesagt, dass Ihr Bruder, der in der Türkei lebt genötigt wurde sich ‚ihnen anzuschließen‘ und eine Waffe zu tragen. Von wem wurde er konkret genötigt? BF: Die Al-Nusra-Front von XXXX . Sie hatten damals die Kontrolle über XXXX . R: Hat er sich tatsächlich angeschlossen? BF: Nein, wir sind dann gleich in die Türkei geflohen.“ (VP S. 9). Dazu wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer nun erstmals eine Rekrutierung durch die Al-Nusra-Front vorgebrachte. Weiters gilt es zu bedenken, dass er in der Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und Beschwerde ausführte, dass er sich angeschlossen hat, in der mündlichen Verhandlung sprach er hingegen von einer Nötigung, sich ihnen anzuschließen und verneinte einen tatsächlichen Anschluss. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Verhandlung steigerte und erstmals einen Rekrutierungsversuch bezüglich des Vaters behauptete. So kann dem Verhandlungsprotokoll dazu entnommen werden: „R: Hat es gegenüber Familienmitgliedern oder gegen Sie, von anderen Gruppierungen, auch Rekrutierungsversuche gegeben? BF: Mein Vater und mein Bruder wurden seitens der Al-Nusra-Front genötigt und davor sind wir bereits vor dem Regime geflohen, wegen den Demonstrationen. R: Hat es sonst noch weitere Rekrutierungsversuche gegeben? BF: Die anderen waren jung. Es wurde versucht meinen Vater und meinen Bruder XXXX zu rekrutieren.“ (VP S. 10).
Mit dem Beschwerdeführer wurden auch seine früheren Angaben erörtert. Mit seinen diesbezüglichen Antworten ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, die Widersprüche zu entkräften. Die Verhandlung gestaltete sich in diesem Zusammenhang wie folgt: „R: Warum haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass sich Ihr Bruder der ‚Freien syrischen Armee‘ (FSA) angeschlossen hat (Seite 7 der Erstbefragung)? BF: Bei der Erstbefragung gab es eine Dolmetscherin, die das missverstanden hat. Ich habe damals gesagt, dass wir vom Regimegebiet in das freie Oppositionsgebiet geflohen sind. Das wurde missverstanden und wir sind nur geflohen, um keine Waffe tragen zu müssen. R: Warum findet sich in der niederschriftlichen Einvernahme (Seite 6): ‚Mein Bruder hat sich dann der FSA angeschlossen und ist vom Regime desertiert. Das war mein Bruder, der gestorben ist.‘ Da findet sich einerseits der Anschluss an die FSA und dass sich der Bruder angeschlossen hat, der gestorben ist. BF: Das ist auch ein Missverständnis gewesen. Es kann sein, dass es auch wegen dem Dialekt ist. Was ich meinte ist, dass wir damals vom Regimegebiet in das Oppositionsgebiet geflohen sind, im Arabischen wird als das ‚freie Gebiet‘ bezeichnet. Das wurde dann falsch verstanden. Wir sind geflohen, weil wir keine Waffen tragen wollten. R: Warum findet sich auch in der Beschwerde, dass ein Bruder, der mittlerweile verstorben ist, sich der FSA anschloss und desertierte aus dem Militärdienst (Seite 3)? BF: Ich habe einen Bruder, der verstorben ist und der war mit meinem Vater unterwegs um Brot zu holen. Mein anderer Bruder ist damals nach XXXX geflohen, um keine Waffe tragen zu müssen.“ (VP S. 13f). Dass sowohl bei der Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und Beschwerde Missverständnisse vorgelegen sind, überzeugt das Gericht nicht. Auf die Rückübersetzungen von Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme wird hingewiesen. Zu bedenken gilt, dass der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung angab, dass hinsichtlich der in der Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und Beschwerde verwendeten Begriffe („Freie syr. Armee“ und „FSA“) eine Mehrdeutigkeit zu verneinen sei (VP S. 14). Aufgrund des Umstandes, dass ein Widerspruch hinsichtlich des betroffenen Bruders vorlag, der Steigerung des Vorbringens hinsichtlich des Vaters, des Austauschens der Gruppierung, von welcher die Gefahr ausgehen sollte, und der Tatsache, dass einmal von einem Anschluss und dann von einer Nötigung, sich anzuschließen, die Rede war, kam dem diesbezüglichen Vorbringen insgesamt keine Glaubwürdigkeit zu.
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, persönliche Berührungspunkte mit Mitgliedern der HTS in Syrien gehabt zu haben (vgl. VP S. 13).
2.2.4. Dass der Beschwerdeführer weder Bedrohungen durch den ehemaligen Partner der Schwester oder dessen Familie, der ehemaliges Mitglied der HTS war, ausgesetzt war noch ins Blickfeld geraten ist, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:
Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme erwähnte, dass der Exmann der Schwester sie bedroht hätte. Dieser sei – laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung - bei der HTS gewesen und seine Familie sei dort vor Ort (VP S. 11). Ein diesbezügliches Vorbringen erstatte der Beschwerdeführer vielmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung. Zudem wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer auf die in diesem Zusammenhang an ihn gerichteten Fragen nur ausweichende und vage Antworten gab. So kann dem Verhandlungsprotokoll dazu entnommen werden: „R: Um welche Drohung geht es hier? Wann wurde diese Drohung ausgesprochen? BF: Wann das genau war, weiß meine Schwester. Das war damals, als sie von Syrien in die Türkei geflohen ist. Ob es weitere Drohungen gibt, kann ich nicht sagen, aber das sollte im Akt meiner Schwester sein. Seine Verwandten sind aktuell in XXXX und haben Einfluss. […] R: Wann war der letzte Kontakt? BF: Das weiß ich nicht. Ich nähere mich solchen Sachen nicht. R: Wissen Sie, wo der Exmann lebt? BF: Nein. Die Heirat meiner Schwester mit diesem Mann war eine Zwangsheirat, wegen der damaligen Drohungen. R: Was war der Inhalt der Drohungen? BF: Ich denke das waren Drohungen mit dem Tode. […] R: Wann haben die Familie die Drohungen erhalten? BF: Das weiß ich nicht. Da muss meine Schwester fragen. Ich war damals noch jung. R: Wurden diese Drohungen nur in Syrien ausgesprochen oder auch als Sie in der Türkei oder bereits in Österreich waren? BF: Ich denke in der Türkei auch, aber in Österreich weiß ich es nicht. Das muss man auch meine Schwester fragen.“ (VP S. 12f). Wie dem Protokoll entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nähere, konkreten Angaben zu den Drohungen zu machen, obwohl ihm – laut seinem nunmehrigen Vorbringen – in Syrien deshalb eine Gefahr drohen sollte. Dieser Umstand spricht ebenso wie die bisherige gänzliche Aussparung eines diesbezüglichen Vorbringens, für die Unglaubwürdigkeit des in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringens.
Angemerkt wird, dass die Schwester in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragt wurde, in welcher diese ebenso nur vage Angaben machte. Trotz Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, unterließ sie dies (VP S. 20).
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Richterin, wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt, auch Einsicht in die Akten der Familienangehörigen nahm (VP S. 23).
Diesbezüglich gilt Folgendes zu bedenken:
Die Schwester gab bei ihrer Erstbefragung an: „Wir haben Syrien wegen dem Krieg verlassen. Es gibt dort für uns keine Sicherheit, unser Leben ist dort in Gefahr. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe, ich habe dazu alles gesagt.“ Hinsichtlich ihres Sohnes führte sie an, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe (EB S. 6 f). Die Schwester führte auch in der niederschriftlichen Einvernahme keine Probleme mit ihrem Ehegatten ins Treffen, sondern gab zum Fluchtgrund Folgendes an: „Wegen des Krieges und unser Haus wurde zerstört. In XXXX wurden auch Zivilisten getötet, daher sind wir nach XXXX gereist. In XXXX wurde mein Bruder von einem Geschoss im Kopf getroffen, sein Schädel wurde durchlöchert. Das sind meine Gründe.“ (NE S. 6). Befragt, ob sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt wurde, verneinte sie dies (NE S. 8). Auch hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen erwähnte sie keine Gefahr betreffend ihren Ex-Mann. So kann dem Protokoll dazu entnommen werden: „F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien? A: Mein Vater wird in Syrien bedroht und man könnte mich in Haft nehmen um die Rückkehr meines Vaters zu erzwingen. F: Geben Sie an von wem Ihr Vater weshalb bedroht wurde. A: XXXX war Soldat und ist desertiert und deshalb wurde mein Vater bedroht. Er wurde von beiden Konfliktparteien bedroht. Befragt, ich weiß nicht wann genau das war aber es war vor unserer Ausreise aus Syrien.“ (NE S. 8). Im Übrigen gab die Schwester auch ausdrücklich an, dass sie in Syrien keinen Kontakt mit Islamisten gehabt hat (NE S. 8). Erst in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2022 führte sie Probleme mit ihrem Ex-Mann an. Angemerkt wird, dass die Schwester zu Beginn ihres Asylverfahrens in der niederschriftlichen Einvernahme noch behauptete, ihr Mann habe sich nach seiner Ankunft in XXXX ohne Nennung eines Grundes scheiden lassen wollen. So kann der niederschriftlichen Einvernahme entnommen werden: „F: Sind Sie verheiratet? A: Geschieden. F: Mit wem waren Sie in welchem Zeitraum verheiratet? A: Mit (…), ich kenne sein Geburtsdatum nicht. Ich weiß nicht, wann wir geheiratet haben aber wir haben uns scheiden lassen, als mein Sohn drei Monate alt war. F: Weshalb haben Sie sich scheiden lassen und wer hat die Scheidung eingereicht? A: Er hat Syrien verlassen und er hat sich telefonisch von mir scheiden lassen. Befragt, ich weiß nicht warum er sich hat scheiden lassen. Nach seiner Ankunft in XXXX hat er sich einfach trennen wollen.“ (NE S. 4). Dem entgegenstehend führte sie dann in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragt aus, dass die Scheidung von ihr ausgegangen sei (VP S. 18). Diese Umstände bekräftigen, die Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens.
2.2.5. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan hat, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht gewesen wäre.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Zudem wurden der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Entscheidung die aktuellen EUAA-Leitlinien zugrunde gelegt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 21). Die getroffenen Feststellungen stehen im Einklang mit den interimistischen Leitlinien der Europäischen Asylagentur vom Juni 2025 (Interim Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, based on information up to 11 March 2025), die auf Informationen bis zum 11. März 2025 basieren. Es sind auch keine relevanten Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den EUAA-Bericht vom Juli 2025 ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0142, Rn. 23; VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370-13). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Beschwerdeführers befindet, bedarf es einer Auseinandersetzung, welche Bindungen der Beschwerdeführer zum Aufenthaltsort – etwa im Hinblick auf familiäre und soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0142, Rn. 25).
Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und hat sich zum überwiegenden Teil dort aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet. Dort haben sie sich nur wenige Monate aufgehalten. Aufgrund dieser Erwägungen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die stärkeren Bindungen zu seinem Geburtsort XXXX hat und dieser sein Herkunftsort ist.
3.3. Gegenständlich kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht:
3.3.1. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime:
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäußerte Furcht vor einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung, behaupteter Teilnahme seines Vaters und seines Bruders an Demonstrationen gegen das Assad-Regime sowie wegen behaupteter Desertion seines Bruders ist vor dem Hintergrund, dass es das syrische Regime unter Bashar Al-Assad nicht mehr gibt und die aktuelle Regierung, den verpflichtenden Wehrdienst abgeschafft hat, auszuführen, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr bereits aufgrund dieses Umstandes nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Nach der Machtübernahme durch die neue Regierung, vormals bewaffnete Oppositionsgruppierung gegen das Assad-Regime, besteht keine Verfolgungsgefahr mehr für Personen, die sich während der Herrschaft des Assad-Regimes gegen dieses Regime aufgelehnt haben, sich dem Militärdienst entzogen haben oder desertiert sind.
3.3.2. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr einer Verfolgung durch die aktuelle Regierung:
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäußerte Furcht vor einer Verfolgung durch die HTS-geführte Regierung ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die aktuelle Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus der Berichtslage ergibt sich auch nicht, dass die neue Regierung, die vormals eine bewaffnete Oppositionsgruppierung gegen das Assad-Regime war, eine strafrechtliche oder sonstige Verfolgung von Personen betreibt, die unter dem früheren Regime wegen Desertion, Militärdienstverweigerung oder Demonstrationen aufgefallen sind. Auch die im Rahmen der Stellungnahme erneut geäußerte Befürchtung, der Beschwerdeführer könne von der HTS rekrutiert werden (Stellungnahme vom 22.04.2025, S. 3), ist vor dem Hintergrund der Länderberichte, wonach die Wehrdienstpflicht abgeschafft und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung gesetzt werde, nicht maßgeblich wahrscheinlich. Individuelle Umstände, die dazu führen würden, dass die aktuelle Regierung den Beschwerdeführer als politischen Gegner ansehen bzw. als oppositionell wahrnehmen würde, sind, wie festgestellt, insgesamt nicht hervorgekommen. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer in Syrien keine Berührungspunkte mit HTS-Mitgliedern.
3.3.3. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2022, Ra 2022/19/0018 ergibt sich:
„Den UNHCR-Richtlinien ist besondere Beachtung zu schenken (‚Indizwirkung‘). Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EASO [nunmehr: EUAA - European Union Agency for Asylum] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden.“
Selbst wenn der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass keine konkrete auf den Beschwerdeführer bezogene maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung in Syrien festgestellt werden konnte.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.
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