W218 2319670-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.05.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.05.2025 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an schweren Knieproblemen leide, welche zu starken Schmerzen führen würden. Die Mobilität der Beschwerdeführerin sei dadurch stark eingeschränkt und könne sie kaum alleine unterwegs sein, Stiegen steigen sei auch schwer möglich für sie. Die Beschwerdeführerin sei meist auf die Benützung eines Taxis angewiesen.
Bei der Beschwerdeführerin bestünde zudem eine schwere Skoliose, welche nahezu S-förmig sei. Sie leide zudem an einer hochgradigen Osteochondrose, einer beidseitigen Atlantoxialgelenks-Arthrose und einer Tendiose der Supraspinatussehne. Dadurch leide sie an starken Schmerzen im Kopf, Rücken, Schultern, Armen und Fingern. Sie könne ihre Arme nicht heben und benötige Hilfe beim An- und Ausziehen sowie beim Haarewaschen.
Aufgrund der starken Schmerzen leide die Beschwerdeführerin an schweren Schlafproblemen und sei sie seit dem 06.03.2025 arbeitsunfähig. Aufgrund der schweren gesundheitlichen Probleme und Mobilitätseinschränkungen sei die Beschwerdeführerin im Alltag eingeschränkt und wäre ein Behindertenpass auszustellen.
3. Mit Bescheid vom 27.08.2025 hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.
Diesem Bescheid wurde ein Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.07.2025, zugrunde gelegt.
4 Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.09.2025, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens wurde ergänzend ausgeführt, dass durch die wechselseitige Leidensbeeinflussung eine Bewegungseinschränkung im gesamten Körper bestünde. Die Beschwerdeführerin leide beim Gehen, Stehen und Sitzen an starken Schmerzen und benötige beim Aufstehen Hilfe. Auch in den Fingern leide sie an starken Schmerzen. Diese seien oft geschwollen und würde kaltes Wasser und Berührungen diese verschlimmern. Sie benötige daher bei der Zubereitung von Mahlzeiten und beim Haare kämmen Hilfe. Die Beschwerdeführerin leide seit über sechs Jahren an diesen Beschwerden und würden diese sich nicht verbessern. Die Beschwerdeführerin leide zudem an Hepatitis, wodurch zusätzliche Beschwerden auftreten würden.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 15.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. mehrsegmentale Osteochondrosen der Hals-und Lendenwirbelsäule, Deckplatteneinbruch L3, Lumbalgie, Dorsalgie, Pos.Nr.: 02.01.02, Grad der Behinderung 30%
2. geringe Abnützung beide Schultern, beide Knie und beide Hüftgelenke, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 20%
Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.07.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das führende Leiden 1 „mehrsegmentale Osteochondrosen der Hals-und Lendenwirbelsäule, Deckplatteneinbruch L3, Lumbalgie, Dorsalgie“ wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes mit dem Nichtvorliegen von relevanten Störungen der peripheren Sensomotorik.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung betrug der Kinn-Jugulum-Abstand 1 cm, der Fingerkuppen-Boden-Abstand 25 cm. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte sie zudem in Straßenschuhen frei und sicher gehen. Der Laseguetest war negativ, der Pseudolasegue gering positiv.
Der Sachverständige stufte das Leiden 2 „geringe Abnützung beide Schultern, beide Knie und beide Hüftgelenke“ mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH ein, da Belastungsbeschwerden sowie geringe bis mäßige radiologische Veränderungen bestehen.
Die Beschwerdeführerin konnte in der persönlichen Untersuchung den Nacken- und den Kreuzgriff endlagig eingeschränkt durchführen. Wie oben bereits ausgeführt, konnte sie ohne Gehbehelfe frei und sicher gehen.
Die Beschwerdeführerin moniert, ihr gesamter Körper sei stark in der Bewegung eingeschränkt. Dies konnte in der fachärztlichen persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. Hierbei wird auch auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, verwiesen, in welchem die Beschwerdeführerin zwar ein verlangsamtes und ataktisches Gangbild aufwies, jedoch frei gehen konnte, sie konnte sich zudem alleine erheben. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkungen in der Beweglichkeit konnten in den persönlichen Untersuchungen nicht objektiviert werden.
Zum Gesamtgrad der Behinderung führte der medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt vom führenden Leiden ausgehend somit 40 vH.
Im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.02.2025, wurde das dortige Leiden nunmehr in die Leiden 1 und 2 aufgeteilt und getrennt eingestuft. Aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung konnte der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht werden.
Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.
Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Rückverweise