W129 2326989-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 05.11.2025, Zl. 802.2741/0001-BD-VBG/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 08.10.2025 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für ihr schulpflichtiges Kind XXXX (Erstbeschwerdeführerin, Schülerin 2. Schulstufe) für den Zeitraum vom 02.02.2026 bis 06.03.2026. Dazu wurde führte sie aus, dass sie – die Zweitbeschwerdeführerin – aufgrund einer Autoimmunerkrankung eine Ayurveda-Kur in Indien machen wolle. Im Februar seien zudem die Temperaturen angenehm, wie auch die Semesterferien in diesen Zeitraum fallen würden.
Die Schulleitung der Schule der Erstbeschwerdeführerin vermerkte in einem E-Mail an die belangte Behörde, dass die Schülerin sehr gut wäre und es keine Bedenken gäbe, ausnahmsweise die geplante Abwesenheit zu befürworten.
2. In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde die Zweitbeschwerdeführerin per E-Mail vom 03.11.2025 um Mitteilung, aus welchem Grund die angestrebte Behandlung nicht zur Gänze in den Schulferien (insb. in den Sommerferien) erfolgen könne, worauf diese am darauffolgenden Tag replizierte, dass es von Juli bis September in Kerala, Indien, sehr heiß wäre und viel regnete; zudem sei es bei ihrer Arbeitsstelle „besser“, im Winter zu urlauben, sowie sich im Sommer niemand fände, ihren Garten mit Obst und Gemüse zu betreuen. Eine positive Entscheidung sei für ihre Gesundheit sehr zuträglich.
3. Mit Bescheid vom 05.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies damit, dass Urlaubsreisen außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten keinen begründeten Anlass iSd § 9 Abs. 6 SchPflG bilden könnten. Bei der Erteilung der Erlaubnis sei stets ein strenger Maßstab anzulegen. Selbst ein ärztlich empfohlener Aufenthalt eines erkrankten Schülers während der Unterrichtszeit vermöge ein Fernbleiben vom Unterricht nur dann zu rechtfertigen, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden könne, und im vorliegenden Fall keine Umstände vorlägen, welche ein Zuwarten bis zu dem Sommerferien unzumutbar machen würden. Die belangte Behörde führte weiters an, dass die Regenzeit in Indien einem Aufenthalt zum Zweck einer ayurvedischen Kur nicht entgegen stünde, dass nicht vorgebracht worden wäre, dass es nicht möglich wäre, vom Arbeitgeber im Sommer Urlaub genehmigt zu bekommen, sowie „keine Gartenbetreuung“ jedenfalls keine hinreichende Rechtfertigung für das Fernbleiben der Schülerin in der Unterrichtszeit darstelle.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 06.11.2025 Übermittlung eines Links zum Abruf per E-Mail an die Zweitbeschwerdeführerin.
4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 17.11.2025 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihr Vorbringen dahingehend, dass die „Regenzeit in Vorarlberg und […] Kerala nicht vergleichbar“ seien und „Google noch nie zur Monsun Zeit in Indien“ gewesen sei. Zudem übermittelte die Zweitbeschwerdeführerin ein Befürwortungsschreiben ihres Arbeitgebers, in welchem dieser unterstrich, dass ein Kuraufenthalt im geplanten Zeitraum „sinnvoll“ für den Betrieb wäre, und unterstrich die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihre Tochter „super in der Schule“ sei und „rein gar nichts […]“ versäumen würde.
5. Mit Schreiben vom 18.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Am 20.11.2025 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die schulpflichtige mj. Schülerin XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geb. am XXXX , besucht im Schuljahr 2025/2026 die Volksschule XXXX (Schülerin der 2. Schulstufe).
Mit Antrag vom 08.10.2025 beantragte die erziehungsberechtigte Mutter (Zweitbeschwerdeführerin) die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für die Erstbeschwerdeführerin für den Zeitraum vom 02.02.2026 bis 06.03.2026. Dazu führte sie aus, dass sie – die Zweitbeschwerdeführerin – aufgrund einer Autoimmunerkrankung eine Ayurveda-Kur in Indien machen wolle. Im Februar seien zudem die Temperaturen in Indien angenehm, wie auch die Semesterferien in den Zeitraum fallen würden.
Die Semesterferien beginnen im Bundesland Vorarlberg am 09.02.2026 und enden am 14.02.2026.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage, entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich der Zweck des beantragten Fernbleibens aus dem Antrag vom 08.10.2025 sowie aus der gleichlautenden Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Rechtslage:
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 9 Abs. 1 SchPflG haben die, in eine im § 5 leg. cit. genannte Schule, aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Gemäß Abs. 3 SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß Abs. 6SchPflG kann […] die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. […] Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde […] zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler […] zu sorgen.
3.2. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe VwGH vom 14.04.1978, 0726/77).
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen (siehe hg. E vom 31.08.2015, Zl. W203 2108708-1/6E). Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14 FN 20 zu § 9 SchPflG, S. 504). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind.
Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass – selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers – ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Gegenständlich führt die Zweitbeschwerdeführerin einen geplanten Kuraufenthalt aufgrund des besseren Wetters am Kurort und der einfacheren Planbarkeit für den Arbeitgeber ins Treffen. Sie hat dabei verabsäumt darzulegen, dass dieser unmittelbar medizinisch notwendig und indiziert wäre, kein anderer Termin für ihren Kuraufenthalt aus gesundheitlichen Gründen zur Verfügung stünde oder sogar vom Arbeitgeber nicht anders ermöglicht würde; im Gegenteil bestätigt der Arbeitgeber durchaus die grundsätzliche Möglichkeit der Urlaubsplanung im Sommer (Zit.: „Wegen der hohen Urlaubs- und Abwesenheitszahlen in den Sommermonaten…“). In Bezug auf den Arbeitgeber wäre vielmehr zur erwarten, dass dieser Rücksicht auf die gesundheitlichen Gründe und der Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin Alleinerzieherin ist, nähme.
Aus den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass diesem Kuraufenthalt eine dringliche medizinische Notwendigkeit innewohnt und dieser daher als außergewöhnlich angesehen werden könne. Weder ist der auslösende Grund unvorhersehbar oder unabwendbar, noch ist der Zeitrahmen zwingend vorgegeben. Auch ist nicht nachvollziehbar bzw. wurde nicht ausreichend dargelegt, warum die Kur zwingend in Indien und nicht in Österreich oder in einem anderen europäischen Land durchgeführt werden muss, zumal auch in Österreich oder generell im europäischen Raum Ayurvedakuren seit vielen Jahren zum Standardprogramm spezialisierter Hotels und Reiseveranstalter gehören, mag auch ein Kuraufenthalt in Indien – so die Zweitbeschwerdeführerin – „intensiver und günstiger“ sein.
Umso mehr muss im Lichte des § 9 Abs. 2 und 6 SchPflG in Zusammenschau mit den durch den Gesetzgeber demonstrativ aufgezählten Gründen des § 9 Abs. 3 leg.cit. gelten, dass ein geplanter Kuraufenthalt der Erziehungsberechtigten, welcher eben nicht unmittelbar medizinisch notwendig und indiziert ist, und eine damit verbundene gemeinsame (Mit-)Reise des Kindes (Erstbeschwerdeführerin) während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund und sohin keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen können, weil dafür ausreichend Zeit in den Ferien zur Verfügung steht, wobei hier (a) auch und (b) nicht nur die Sommerferien zu berücksichtigen sind.
Zumindest die Dauer der Sommerferien ist jedenfalls auch ausreichend lange für einen Kuraufenthalt im Ausmaß von etwa 4 bis 5 Wochen zuzüglich eines An- und eines Abreisetages. Der Zweck des Antrittes eines Kuraufenthaltes ist durch ein Ausnützen der zur Verfügung stehenden Ferienzeiten vollständig erreichbar.
Die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Notwendigkeit des spezifischen Zeitraumes trifft wohl auf einen Großteil der werktätigen Bevölkerung mit schulpflichtigen Kindern zu. Hier ist auch festzuhalten, dass die Beschränkung der familiären (Urlaubs)Planung auf die Ferialzeit durch die Schulpflicht mit Art. 14 Abs. 7a B-VG auf einer verfassungsrechtlichen Grundlage beruht. Darüber hinaus gehört zum Kindeswohl auch das Recht auf Bildung (vgl. Art. 2 ZP-EMRK, Art 14 GRC und Art 28 Kinderrechtskonvention).
Das Versagen des Fernbleibens im beantragten Zeitraum durch die belangte Behörde erfolgte somit aus den ausgeführten Gründen zu Recht, sodass auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen werden muss. Insbesondere ist die schulische Leistung des Kindes für die Beurteilung, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben besteht oder nicht, unerheblich.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12) und die Lösung des Falles sich auf bloße Rechtsfragen beschränkt. Ferner ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.5. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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