L516 2284388-2/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2025, Zahl 1241844508/250177745, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 03.02.2025 nach neuerlicher Einreise einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, nachdem ein erster Antrag rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben worden war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.10.2025 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe.
Ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV bis VI richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
1.1 Der Beschwerdeführer ist seit 13.07.2024 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die er im Februar 2024 kennengelernt hat.
Der Beschwerdeführer ist der Stiefvater der drei minderjährigen leiblichen Kinder seiner Ehefrau, die aus einer früheren Beziehung stammen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und dem ältesten ihrer drei Söhne zusammen im gemeinsamen Haushalt. Die beiden anderen Söhne besuchen ein Internat und haben spezielle Bedürfnisse; beim jüngsten Kind wurde eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert, beim mittleren Sohn eine Entwicklungsverzögerung, Sprachstörung und Wahrnehmungsstörung. Am Wochenende sind alle Kinder bei ihrer Mutter und beim Beschwerdeführer. Die Kinder haben keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater, dem der Kontakt zu den Kindern gerichtlich untersagt ist. Die Ehefrau ist an Morbus Crohn erkrankt und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt seit mehreren Monaten nicht erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer kümmert sich um seine Ehefrau und die Kinder, von denen er auch als Vater angenommen wird.
2. Beweiswürdigung
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 17 BFA-VG)
3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände und des Privat- und Familienlebens im Rahmen der Interessenabwägung eine besondere Bedeutung zu (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). In eindeutigen Fällen kann eine Verhandlung unterbleiben (vgl VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).
3.2 Fallbezogen liegt kein eindeutiger Fall im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Klärung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint. Vor dem Vorliegen des Verhandlungsergebnisses ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass bei einer genaueren Prüfung letztlich eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
Zu B) Revision
5. Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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