Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.05.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.04.2025 erstatteten Gutachten vom 25.04.2025 (vidiert am 29.04.2025) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Chronische entzündliche Erkrankung des Bewegungsapparates, axiale Spondylarthritis, degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2. Geringe Herzklappenschäden (mittelgradige Mitralinsuffizienz, diskrete Aorteninsuffizienz), Position 05.07.05 der Anlage der EVO, GdB 10 %
3. Hämochromatose, Position 09.03.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden. Das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
Weiters stellte die Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
4. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und legte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30.05.2025 einen medizinischen Befund vom 23.05.2025 vor, worin im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für5 die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als gegeben erachtet wurden.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 15.06.2025 führte diese zusammengefasst aus, dass trotz der anhaltenden Beschwerden durch die bestehende rheumatische Systemerkrankung das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) zumutbar sei, das Ein- und Aussteigen sei bei gegebener Funktion im Bereich der Arme und Beine zumutbar, Haltegriffe könnten erbracht werden, der Positionswechsel in öffentlichen Verkehrsmitteln sei möglich. Aufgrund der Einnahme einer Antirheumatischen Therapie bestehe keine schwere Immundefizienz.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass wegen der Zunahme der Beschwerden Ende Juni 2025 Untersuchungen durchgeführt worden seien. Ihre Beschwerden würden sich vor allem auf die Wirbelsäule beim Bücken/Heben und Drehen und beim Schlafen beziehen. Sowohl im Ruhestand als auch während der Arbeit sei eine analgetische Therapie sowie laufende physikalische Therapie notwendig. Es seien starke Funktionseinschränkungen durch die axiale Spondiloarthritis/Morbus Bechterew gegeben. Aufgrund starker Schmerzen sei die medikamentöse Therapie verstärkt worden. Zusätzlich gehe sie auf Anraten der Ärzte mit einem Gehstock/Krücke um die Hüfte zu schonen und dadurch einen sicheren Ganz zu haben. Durch diese Verschlechterung sei ihr nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Der Beschwerde angeschlossen waren ein Medikationsplan und ein MR-CT Befund.
8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.08.2025 vor, wo dieser am 06.08.2025 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.08.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Anamnese:
Vor 7a Beginn der rheumatischen Systemerkrankung, Diagnosestellung: axiale Spondylarthritis
Derzeitige Beschwerden:
Sie brauch in der Früh ziemlich lange, bis sie aufstehe, ohne Schmerzmittel geht es gar nicht. Sie arbeite nur mehr bei einem praktischen Arzt seit 6, im Krankenhaus ist es ihr durch das schwere Heben nicht mehr möglich. In der Arbeit beiße sie sich durch, danach müsse sie sich 1h hinlegen.
Die Schmerzen werden immer schlimmer, sie hat auch nächtliche Schmerzen und in der Früh, trotz der Schmerztherapie. Hinzugekommen sind die Beschwerden im Bereich der HWS und im Bereich der Finger. Wenn sie viel mache mit den Händen und es tue weh, falle ihr auch manchmal was aus der Hand.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pantoloc, Tangolita, Benepali, Celecoxib, Naprobene, Dekristolmin, Folsan.
Bedarfsmedikation: Ryaltris, Cetirizin, Hylo Dual, Epipen, Aprednisolon, Rheumessa, Fastum Gel
Physiotherapie. Arthrosehandschuh. Lordoloc Mieder.
Sozialanamnese:
beschäftigt als Krankenschwester bei einem praktischen Arzt für 24h/Woche, verheiratet. 2 Kinder 10a/12a.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 21.3.2024: chronisch entzündliche Erkrankung des Bewegungsapparates 40%, geringe Herzklappenschäden 10%, Hämochromatose 10%= Gesamt 40%
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs 12.11.2024: Abweisung der Beschwerde
Dr. XXXX FA Innere Medizin und Rheumatologie 20.8.2024: Schmerzen SIG seit längerer Zeit, Salazopyrin erhalten, Schmerzen dadurch besser, aber nicht weg, zudem Schmerzen Hüfte und Hände
FA hinsichtlich Rheuma; Großmutter OA,
FK: hämoromatose (heterozygot HFE 63Asp, HFE ,282Tyr), Allergie: Wespengift
Vied: Pille, Antihistmainika saisonal, Celecox o bei Bed
Kontrollvisite:
Unter Benepali gut, etwas Anlaufschmerzen
Gelenke: Rhizarthrose bds
MRT LWS: flaues KMÖ LWK2/3 (hämatolog. Ko wird empfoheln, Dlff uanuff.)
Diagnose(n):
axSpa
Hämochromatose
Therapieempfehlung:
Benepali 50mg Pen 1x1 sc. alle 7 Tage Fastum Gel 1-3x tägl. lokal bei Bed
MRT der HWS 11.11.2024: Ergebnis:
Geringe bis mäßige degenerative HWS-Veränderungen mit Osteochondrosen und zum Teil Bandscheiben-Bulging und Unko- sowie Intervertebralgelenksarthrosen. Resultierend im Segment C3/4 geringe beginnende Vertebrostenose und mäßige Neuroforamenstenosen. In den Segmenten C4-C7 geringe Neuroforamenstenosen.
MRT Knie links 6.8.24: Deutliche Degeneration des Innenmeniskus. Geringe Chondorpathie I-II, fokal III
Dr. XXXX PA und FA Anästhesie 4.4.2025:
Fr. XXXX steht in laufender ärztlicher Behandlung wegen:
Morbus Bechterew
Axiale Spondyloarthritis
Hämochromatose Arthritis
Erythema bullosum
Laufende Immunsuppression
Rhizarthrose bds
Herberdenarthrose
Sacroileitis bilat Fibroostosen
aktivierte Osteochondrose und Discopathien LWS + HWS
Neuroforamenstenosen
beg. Vertebrostenosen
rez. Lumbalgie mit radikulärer Symptomatik
Coxarthrose bds,
Chondropathie Kniegelenke bds,
chronisches Schmerzsyndrom
Wirbelkörperhämangiom C6
St.p. ASK li Knie
Aufgrund dieser muss sich Frau XXXX einer rege mäßigen Immuntherapie und Schmerztherapie unterziehen, damit das Fortschreiten der Erkrankung einigermaßen unterdrückt werden kann und die Patientin weiterhin arbeitsfähig ist.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
etwas reduziert
Ernährungszustand:
normal
Größe: 169,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.
Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot.
Thorax: Herz und Lunge unauffällig
Abdomen: Leber am Rippenbogen, keine Resistenzen tastbar, Abdomen weich, keine Abwehrspannung.
Wirbelsäule, Becken: Die Wirbelsäule ist im gesamten Verlauf klopf- und berührungsempfindlich, Myogelosen, muskulärer Hartspann Brustkorb, LWS, Becken. Der Verlauf ist gerade, keine verstärkte Kyphose der BWS.
HWS: Kinn-Jugulumabstand 1 Querfinger, Retroflexion eingeschränkt. Seitneigung und Rotation nach rechts und links nicht eingeschränkt.
BWS: Seitneigung bis 2cm über dem der Oberrand Kniescheibe, Brustkorb Drehung mit Blick zurück endlagig eingeschränkt.
LWS: Fingerbodenabstand 40cm, Aufrichten schmerzhaft.
Obere Extremität, Schultern: die Schulterbeweglichkeit ist endlagig schmerzhaft eingeschränkt, der Nackengriff ist durchführbar, der Schürzengriff ist durchführbar. Die grobe Kraft ist seitengleich und symmetrisch, jedoch abgeschwächt, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Beidseits vollständiger Faustschluss. trägt Arthrosehandschuhe.
Untere Extremität: Die Haut ist altersentsprechend, keine Varizen, keine Ödeme. Die Hüft-, Knie- und Fußgelenke frei beweglich und bandstabil.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Trägt Konfektionsschuhe, deutlicher Anlaufschmerz, dann geht sie vorsichtig, ohne Hilfsmittel. Unbehinderte Abrollbewegung, Aufstehen mit Abstützen, Zehen- Fersengang durchführbar, Einbeinstand beidseits durchführbar. An- und Entkleiden selbstständig im Stehen mit Anhalten, Oberkleidung über dem Kopf problemlos möglich.
Status Psychicus:
kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst.
Der Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Chronische entzündliche Erkrankung des Bewegungsapparates, axiale Spondylarthritis, degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates
- Geringe Herzklappenschäden (mittelgradige Mitralinsuffizienz, diskrete Aorteninsuffizienz)
- Hämochromatose
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Trotz der Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparates können kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen ist bei bestehender Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, da das Anhalten uneingeschränkt möglich ist.
Aufgrund der Einnahme einer Antirheumatischen Therapie besteht keine schwere Immundefizienz.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Die Beschwerdeführerin hat noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.04.2025 (vidiert am 29.04.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.04.2025 und die ergänzende Stellungnahme vom 15.06.2025 sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß und auf alle von der Beschwerdeführerin und ihre Person betreffende medizinischen Befunde ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es nicht richtig sei, dass sie eine Wegstrecke von 300 – 400 Meter aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und maßgebende Unterbrechungen zurücklegen könne.
Die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin führte zwar aus, dass im Rahmen der Untersuchung am 15.04.2025 bei der Beschwerdeführerin Bewegungseinschränkungen mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades objektiviert wurden. Demgegenüber beurteilte die Sachverständige – trotz der bestehenden Leidenszustände der Beschwerdeführerin – das Gangbild der Beschwerdeführerin als ausreichend sicher. Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von diesen befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Hinzu kommt, dass bei der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der von der belangten Behörde veranlassten medizinischen Untersuchungen noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind. So sind bei Schmerzen noch weitere Therapieoptionen offen. Diese Option hielt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest. Ebenso wenig beseht aufgrund der Einnahme einer antirheumatischen Therapie eine schwere Immundefizienz.
Die Beschwerdeführerin trifft hier eine Mitwirkungspflicht in dem Sinne, dass sie Therapien in Anspruch nehmen muss, um ihre Leidenszustände einer Besserung zuzuführen. Nur dann, wenn die Beschwerdeführerin durch die Vorlage eines fachärztlichen Befundes nachweist, dass sie bereits alle möglichen Therapien zur Minderung ihrer Leidenszustände in Anspruch genommen hat und keine weiteren Therapiemöglichkeiten mehr bestehen, kann die beantragte Zusatzeintragung von der belangten Behörde genehmigt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, und hier insbesondere aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Medikationsplan ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin Therapieoptionen bestehen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin sohin nach dem Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 25.04.2025 (vidiert am 29.04.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.04.2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 15.06.2025, und wird dieses Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2025, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 98/2024 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) …“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.04.2025 (vidiert am 29.04.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.04.2025, und der ergänzenden Stellungnahme vom 15.06.2025 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen den bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine ergänzende Stellungnahme der befassten Sachverständigen, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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