W250 2312983-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Sicherung der Zurückweisung am 15.05.2025 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Sicherung der Zurückweisung am 15.05.2025 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 767,60 zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine armenische Staatsangehörige, kam am 11.05.2025 auf dem Luftweg aus Armenien kommend in Österreich an und legitimierte sich bei der Einreisekontrolle mit einem gültigen armenischen Reisepass sowie einem – laut den Eintragungen im Schengener Informationssystem (SIS) – ungültigen polnischen Aufenthaltstitel. Die BF wurde daraufhin an der Grenze zurückgewiesen. In weiterer Folge stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde gemäß § 32 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG zur Sicherung der Zurückweisung in den Sondertransibereich des Flughafens verbracht.
2. Am 15.05.2025 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein Konsultationsverfahren mit Polen ein.
3. Am 20.05.2025 erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung am 15.05.2025. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie nach der Verweigerung der Einreise und der Stellung des Asylantrages zur Sicherung der Zurückweisung im Sonderbereich des Flughafens angehalten werde. Ihre Einvernahme sei für den 16.05.2025 geplant gewesen, dieser Termin sei jedoch abgesagt worden, da das Verfahren am 15.05.2025 abgebrochen worden sei. Damit sei auch der Hafttitel weggefallen.
Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Anhaltung in Haft am 15.05.2025 für rechtswidrig zu erklären und das Bundesamt zum Kostenersatz zu verpflichten.
4. Das Bundesamt legte am 21.05.2025 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Flughafenverfahren weiterhin fortgesetzt werde und im Konsultationsverfahren mit Polen eine Frist bis 15.06.2025 eingeräumt worden sei. Im Zuge der Einreise der BF sei festgestellt worden, dass der polnische Aufenthaltstitel im SIS als ungültig aufscheine, weshalb dieser entzogen worden sei. Die BF sei daher an der Grenze zurückgewiesen worden.
Das Bundesamt beantragte die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen und die BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
5. Mit Schreiben vom 21.05.2025 lehnte die polnische Dublin-Behörde die Aufnahme der BF ab. Der BF wurde daraufhin vom Bundesamt die Einreise in das Bundesgebiet gestattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I.1. bis I.5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Die BF versuchte am 11.05.2025 aus Armenien kommend auf dem Luftweg nach Österreich einzureisen. Da entsprechend den Eintragungen im Schengener Informationssystem der polnische Aufenthaltstitel der BF am 10.09.2024 seine Gültigkeit verloren hat und dessen Status als ungültig gekennzeichnet war, wurde der BF die Einreise nach Österreich verweigert.
1.3. Die BF stellte am 11.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, sie wurde zur Sicherung der Zurückweisung in den Sondertransitbereich des Flughafens verbracht.
1.4. Am 12.05.2025 wurde die BF zur Einvernahme im Asylverfahren für den 16.05.2025 geladen.
1.5. Am 15.05.2025 leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Polen nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein und beraumte den für 16.05.2025 geplanten Einvernahmetermin ab.
1.6. Mit Schreiben vom 16.05.2025 lehnte die polnische Dublin-Behörde die Aufnahme der BF ab, daraufhin wurde der BF vom Bundesamt die Einreise in das Bundesgebiet gestattet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in den vorliegenden Gerichtsakt sowie in das Zentrale Fremdenregister.
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie aus dem Gerichtsakt.
2.2. Die Feststellungen zum Versuch der BF aus Armenien kommend nach Österreich einzureisen und der Verweigerung der Einreise ergeben sich aus dem Bericht einer Landepolizeidirektion vom 11.05.2025. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Schengener Informationssystem ergibt sich, dass der von Polen der BF erteilte Aufenthaltstitel ungültig ist, als Datum der Meldung ist darin der 10.09.2024 vermerkt.
2.3. Dass die BF am 11.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sie daraufhin zur Sicherung der Zurückweisung in den Sondertransitbereich des Flughafens verbracht wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 21.05.2025.
2.4. Die Feststellungen zu Anberaumung sowie Abberaumung des Einvernahmetermins im Asylverfahren ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellungen zur Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Polen.
2.5. Die Antwort der polnischen Dublin-Behörde vom 21.05.2025 liegt ebenso im Verwaltungsakt ein wie die Anordnung des Bundesamtes vom 21.05.2025, wonach der BF die Einreise nach Österreich zu gestatten ist. Es konnte daher festgestellt werden, dass die polnische Dublin-Behörde die Aufnahme der BF ablehnte und der BF daraufhin vom Bundesamt die Einreise gestattet wurde.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu I. Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Sicherung der Zurückweisung“ überschriebene § 32 AsylG lautet:
§ 32. (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;
2. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder
3. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden.
Der mit „Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa“ überschriebene Artikel 12 der Dublin-III-VO lautet:
Artikel 12 (1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
3.1.2. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sicherung der Zurückweisung im Sinne des § 32 AsylG durch Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z.2 B-VG bekämpfbar (vgl. zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH vom 27.01.2011, 2008/21/0429, zu Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG).
Die Sicherung der Zurückweisung darf gemäß § 32 Abs. 4 AsylG nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies unbedingt notwendig ist.
3.1.3. Die BF wurde nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz seit 11.05.2025 gemäß § 32 AsylG zur Sicherung der Zurückweisung vom Bundesamt dazu verhalten, sich im Sondertransitbereich des Flughafens aufzuhalten. Am 15.05.2025 leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein und richtete ein Aufnahmegesuch an Polen. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass die BF bisher in Polen keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, als möglicher Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit Polens kam daher ausschließlich der von Polen erteilte Aufenthaltstitel in Betracht. Dazu führt die Dublin-III-VO in Artikel 12 Abs. 1 aus, dass bei Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Für den Fall, dass der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahre abgelaufen ist, bestimmt Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass Art. 12 Abs. 1 leg.cit. dann anwendbar ist, wenn der Antragsteller mit diesem Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte und er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Im hier zu beurteilenden Fall war die BF im Zeitpunkt ihrer beabsichtigten Einreise im Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels, der am 10.09.2024 seine Gültigkeit verloren hat. Die BF versuchte am 11.05.2025 aus Armenien kommend nach Österreich einzureisen, auf Grund des ungültigen polnischen Aufenthaltstitels wurde ihr die Einreise verweigert. Der abgelaufene polnische Aufenthaltstitel ermöglichte ihr daher keine Einreise in den Bereich der Mitgliedstaaten und hatte sie vor ihrer Einreise nach Österreich den Bereich der Mitgliedstaaten bereits verlassen. Eine Zuständigkeit Polens im Sinne der Dublin-III-VO lag daher nicht vor, die polnische Dublin-Behörde lehnte das von Österreich gestellte Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 21.05.2025 ab. Nach Einlangen der ablehnenden Antwort der polnischen Dublin-Behörde gestattete das Bundesamt der BF die Einreise.
Der Umstand, dass der polnische Aufenthaltstitel der BF abgelaufen war, sie mit diesem Aufenthaltstitel nicht in den Bereich der Mitgliedstaaten einreisen konnte und sie darüber hinaus auch vor ihrer Einreise nach Österreich den Bereich der Mitgliedstaaten verlassen hat, stand bereits vor der Einleitung des Dublin-Verfahrens fest. Die Ungültigkeit des polnischen Aufenthaltstitels war aus dem Schengener Informationssystem ersichtlich und führte zur Einreiseverweigerung. Dass die BF davor bereits den Bereich der Mitgliedstaaten verlassen hatte, ergibt sich daraus, dass sie aus Armenien kommend nach Österreich einreisen wollte.
Da eine Zuständigkeit Polens nach Art. 12 Dublin-III-VO daher bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Konsultationsverfahrens am 15.05.2025 erkennbar nicht vorlag, war die Anhaltung der BF zur Sicherung der Zurückweisung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unbedingt notwendig, weshalb der Beschwerde gemäß § 32 Abs. 4 AsylG stattzugeben und die Sicherung der Zurückweisung an diesem Tag für rechtswidrig zu erklären war.
3.3. Zu Spruchpunkte II. und III. – Kostenentscheidung:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Die BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerden obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.5. Zu Spruchpunkt B. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
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