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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von XXXX , vom 10.06.2025, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 23.05.2025, GFN 258/2025/81, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 23.05.2025, GFN 258/2025/81, wurde der Beschwerdeführer, als Eigentümer der Grundstücke 2097 und 2098, KG 81104 Axams , aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
Der Gerichtsverweis bezieht sich auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers zu dem Grundstück 2096, KG 81104 Axams , der XXXX (in Folge „mitbeteiligte Partei“). Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich die beteiligten Eigentümer bei der Grenzverhandlung am 03.04.2025, bei der alle betroffenen Eigentümer anwesend waren und die am 07.05.2025 in Abwesenheit des Beschwerdeführers fortgesetzt wurde, nicht auf einen Grenzverlauf einigen haben können, da sich der Beschwerdeführer bei der Grenzverhandlung nicht zum Grenzverlauf geäußert habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 10.06.2025, fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Grundlage für den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 23.05.2025, GFN 258/2025/81, ist der Grenzverlauf laut Katastralmappe zwischen dem Grundstück 2097 und 2098, beide KG 81104 Axams, des Beschwerdeführers und dem Grundstück 2096, KG 81104 Axams, der mitbeteiligten Partei zwischen den Grenzpunkten (GP) 19878 und GP 11078.
Die Niederschrift der Grenzverhandlung vom 03.04.2025 (fortgesetzt am 07.05.2025) des Vermessungsamtes Innsbruck enthält nachfolgende Angaben:
„[…]
Die Grenzpunkte 19878 und 11078 werden von XXXX akzeptiert.
Ansonsten gibt XXXX keine Angaben zum Grenzverlauf ab.
XXXX weigert sich die Niederschrift zur Grenzverhandlung zu unterfertigen.
Laut der XXXX verläuft die Grenze zwischen den GP 19878 und 11078 wie in der digitalen Katastralmappe derzeit dargestellt (DKM).
[…]”
Die vorgenannten Passagen wurden vom Vertreter der mitbeteiligten Partei, sowie vom Leiter der mündlichen Verhandlung, unterfertigt. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Unterschrift. Es steht somit fest, dass sich die mitbeteiligte Partei hinsichtlich des Grenzverlaufes ihres Grundstücks 2096, KG 81104 Axams, auf den Grenzverlauf und auf die größentechnischen Gegebenheiten gemäß der digitalen Katastralmappe berufen hat.
Das Grundstück 2096, KG 81104 Axams, der mitbeteiligten Partei befindet sich im Grundsteuerkataster. Die Grenze zu den Grundstücken 2097 und 2098, beide KG 81104 Axams, geht noch auf die grafische Erstbestimmung des 19. Jahrhunderts (Urmappe) zurück (Abbildung 4, S. 4 im angefochtenen Bescheid). Die Koordinaten der entsprechenden Knickpunkte mussten aus der digitalen Katastralmappe abgegriffen werden. Diese Punkte wurden mit den temporären Nummern 9,10, 11 und 12 versehen und in der Grenzverhandlung am 07.05.2025, bei der der Beschwerdeführer abwesend war, in der Natur vermessen. Das Ergebnis findet sich in Abbildung 6, auf S. 5 des angefochtenen Bescheids.
Der Beschwerdeführer, Eigentümer der Grundstücke 2097 und 2098, beide KG 81104 Axams, hat die Grenzpunkte 19878 und 11078 bei der Grenzverhandlung am 03.04.2025 zwar grundsätzlich akzeptiert, aber behauptet in seiner Beschwerde, dass das Grundstück 2096 der mitbeteiligten Partei um 91m2 kleiner und seine Grundstücke 2097 und 2098 um 91m2 größer sein müssten.
Der Beschwerdeführer hat keine Pläne oder andere Behelfe iSd VermV vorgelegt die seine Grenzbehauptung bzw. Größenbehauptung stützen würden.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsamtes Innsbruck. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Die Eigentumsverhältnisse stützen sich darüber hinaus auf eine Einsicht in das Grundbuch.
Die Feststellungen zu den einzelnen Grenzbehauptungen der Verfahrensparteien ergeben sich aus der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 03.04.2025 und 07.05.2025 bzw. deren Beilage (Akt des Vermessungsamtes Innsbruck, ON 5 + 10).
Bei den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen zu seiner Beschwerde handelt es sich um allgemeine Informationen der XXXX (z. B. Bericht des Bürgermeistes zum Voranschlag 2024) und einen Auszug aus dem Grundbuch. Bei der Abbildung 1 seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf einen Grenzverlauf “B-C, C-D und E-F.” Hierbei handelt es sich um eine in diesem Verfahren nicht strittige Grenze zwischen den Grundstücken 2101 und 2102 und nicht um die im gegenständlichen Verfahren betroffene Grenze zwischen den Grundstücken 2096 und 2097 und 2098, alle KG 81104 Axams. Aus diesem Grund liegen keine Pläne oder andere Behelfe iSd VermV vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Vermessungsgesetz (VermG) in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z. 1) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1).
[…]”
„§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
[…]“
§ 1 Z 3 der Vermessungsverordnung (VermV 2016) in der geltenden Fassung lautet:
„[…]
Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
[…]”
Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach § 25 Abs. 2 VermG folgendes auszuführen:
Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.
Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§25 Abs. 2 erster Satz VermG).
Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).
In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um den vorher beschriebenen ersten Fall.
Die Katastralmappe zeigt in Bezug auf das gegenständliche Grundstück einen Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten 11078, über die temporären Vermessungspunkte 9,10, 11 und 12 bis zum amtlichen GP 19878. Dieser Grenzverlauf wird auch von der mitbeteiligten Partei behauptet.
Der Beschwerdeführer hat keine näheren Angaben zum Grenzverlauf abgegeben. Er hat die Grenzpunkte 11078 und 19878 in der Grenzverhandlung akzeptiert und behauptet in seiner Beschwerde nur, dass das Grundstück 2096 der mitbeteiligten Partei um 91m2 kleiner und seine Grundstücke 2097 und 2098 um 91m2 größer sein müssten. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Behelfe iSd VermV vorlegen konnte die seine Behauptung stützen würden.
Mangels sonstiger eindeutiger Darstellungen und Vermessungen des streitgegenständlichen Grenzbereiches in anderen Unterlagen oder gerichtlichen Entscheidungen, ist der sich konkret aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf jener der digitalen Katastralmappe.
Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies ist bei rechtlich richtiger Beurteilung der Beschwerdeführer, zumal dieser keine Behelfe vorlegen konnten, aus welchen sich konkret Gegenteiliges ergeben würde, wohingegen sich die mitbeteiligte Partei auf jenen Grenzverlauf beruft, welcher sich aus den Behelfen im Sinne des VermG und der VermV ergibt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit bzw. der Naturstand wäre nur dann beachtlich gewesen, wenn beide angrenzenden Grundeigentümer einen von den Behelfen jeweils abweichenden Grenzverlauf behaupten würden (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG). Dies war gegenständlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist daher zurecht auf den Gerichtsweg verwiesen worden.
Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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