G310 2305980-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) wurde im Bundesgebiet vom Landesgericht XXXX wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.05.2024 wurde die BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten.
Am 02.07.2024 erstattete die BF durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme.
Mit weiterem Schreiben des BFA vom 30.07.2024 wurde die BF aufgefordert, geeignete Beweismittel vorzulegen, die ihren zehnjährigen Aufenthalt bestätigen, sowie eine Stellungnahme zum offenen Rückstand ihrer Sozialversicherungsbeiträge abzugeben.
Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 14.08.2024 wurde eine entsprechende Stellungnahme erstattet. Mit weiterem Schriftsatz desselben Datums wurde mitgeteilt, dass die BF eine Zahlungsvereinbarung mit der SVS getroffen habe und den Beitragsrückstand in 24 monatlichen Raten zurückzahle. Diesbezüglich wurden Nachweise in Vorlage gebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Das Verhalten des BF stelle eine akute, gegenwärtige Gefahr dar. Der Lebensmittelpunkt der BF liege in Rumänien. Sie reise nur zum Zweck der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nach Österreich.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Hilfsweise werden die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots sowie die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das BFA beantragt.
Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die BF seit XXXX .2017 mit kurzzeitigen Unterbrechungen und seit XXXX .2024 durchgehend mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet sei. Sie sei in der Regel abwechselnd 4 Wochen in Österreich als Personenbetreuerin im Bereich der Krankenpflege tätig gewesen und danach 4 Wochen zu Hause in Rumänien. Die BF sei verheiratet und habe eine Tochter. Derzeit arbeite sie als Personenpflegerin bei einer Familie in XXXX und verdiene ca. 2.700,00 Euro netto im Monat und sei in Österreich sozial und krankversichert. Mit der SVS habe sie eine Zahlungsvereinbarung getroffen und bezahle den Rückstand in Raten ab. Die BF habe jedenfalls das Unrecht ihren Taten eingesehen. Sie bereue ihren Taten sehr und werde sich in Zukunft wohlverhalten. Die BF war bis zu ihrer Verurteilung unbescholten, sie arbeite seit 2017 in Österreich. Sie verfüge über Deutschkenntnisse und sei beruflich sowie sozial in Österreich integriert. Sie halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei nur einmal straffällig gewesen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es wurden Beweismittel sowie Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 27.10.2025 langte eine Stellungnahme samt weiteren Nachweisen beim BVwG ein.
Feststellungen:
Die am XXXX geborene BF ist rumänische Staatsangehörige. Sie spricht Rumänisch und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Sie ist verheiratet und hat eine Tochter.
Sie absolvierte in Rumänien eine zehnjährige Pflichtschule und erlernte keinen Beruf. Sie war in verschiedenen Unternehmen als Hilfsarbeiterin tätig, unter anderem sieben Jahre lang bei einer Kabelfirma und ein Jahr als Reinigungskraft in einem Krankenhaus. Darüber hinaus war sie auch als Näherin in einer Schuhfabrik tätig. Anschließend arbeitete sie in Deutschland in einer Fleischfabrik. In Rumänien absolvierte sie eine Ausbildung für Altenheimpflege. In Rumänien leben neben ihre Kernfamilie weitere Verwandte. Ihr Ehemann arbeitet als Hilfsarbeiter in der Baubranche. Der Lebensmittelpunkt der BF ist in Rumänien, wo sie mit ihrer Tochter und Ehemann in einem Einfamilienhaus lebt.
Die BF ist seit XXXX .2017 mit kurzzeitigen Unterbrechungen, und seit XXXX .2024 durchgehend mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Von XXXX .2022 bis XXXX .2023 verfügte sie über einen Hauptwohnsitz in Österreich.
Seit 2017 ist die BF in Österreich als 24-Stunden-Pflegekraft selbständig erwerbstätig und seit XXXX 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) versichert. Sie übt ihre Beschäftigung im Wechseldienstmodel aus, wobei sie in der Regel sechs Wochen in Österreich tätig ist, gefolgt von sechs Wochen Aufenthalt in Rumänien. Bei der SVS besteht per XXXX .2025 ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR XXXX . Die BF bezahlt ihre Beitragsschulen in monatlichen Raten in Höhe von EUR 250,00 ab.
Eine Anmeldebescheinigung wurde von der BF weder beantragt noch ausgestellt.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde die BF wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF zu nachangeführten Zeiten an nachangeführten Orten im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Nachgenannte mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit und teilweise unter Verwendung falscher Daten zu einer Handlung, nämlich zur Lieferung der bestellten Waren verleitet hat, die die Genannten in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit eine nicht bloß geringfügige Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. im Zeitraum vom XXXX . bis XXXX 2022 in XXXX Verfügungsberechtigte der Fa. B. durch mehrfache Bestellung von Waren im Wert von EUR 838,33 unter ihrem damaligen Namen O.G.;
2. im Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX 2022 in XXXX Verfügungsberechtigte der Fa. B. durch mehrfache Bestellung von Waren im Internet im Wert von EUR 814,86 unter dem Namen A.S.;
3. im Zeitraum vom XXXX . bis XXXX 2022 Verfügungsberechtigte der Fa. Z. durch Vornahme von sieben Warenbestellungen im Gesamtwert von EUR 1.196,46 über das Internet durch Verwendung der Namen O.E., L.O., O.G., E.G., E.O. und A.S. unter Angabe ihrer Arbeitsplatzadresse in XXXX ;
4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Verfügungsberechtigte der Fa. H. zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von EUR 168,48; wobei sie stets verschiedene Kundenkonten mit verschiedenen Namen anlegte, die Waren an ihre Arbeitsstellen als Pflegerin übermitteln ließ und die Arbeitsstellen nach 27 bis 28 Tagen wechselte.
Bei der Strafbemessung wirkten sich die Unbescholtenheit und das Geständnis, hingegen abseits der Gewerbsmäßigkeit die Vielzahl der Angriffe als erschwerend aus.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, den Angaben der BF in der Beschwerde sowie in den Stellungnahmen, aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Informationsverbundsystem Zentrales sowie dem Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Im Akt befindet sich eine Kopie ihres rumänischen Personalausweises.
Ihre Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Ihre Deutschkenntnisse sind angesichts des langjährigen Inlandsaufenthalts und der Beschäftigungszeiten in Österreich nachvollziehbar.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen, ihrer Schul- und Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde sowie Stellungnahmen.
Die Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.
Ihre Beschäftigungszeiten sind im Sozialversicherungsdatenauszug gespeichert. Ebenso ergibt sich daraus ihre Sozialversicherung bei der SVS. Der Beitragsrückstand sowie die Rückzahlungsvereinbarung konnten anhand des vorgelegten Schreibens der SVS und Zahlungsnachweise eruiert werden.
Im Fremdenregister ist keine Anmeldebescheinigung eingetragen.
Es sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme der BF hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der BF beruhen darauf, dass sie in einem erwerbsfähigen Alter ist und einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der BF, den zugrunde liegenden Straftaten und den Strafzumessungsgründen beruhen auf dem Strafregister und dem Strafurteil des Landesgerichts Leoben.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF als EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).
Da sich die BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall geht die BF seit XXXX 2017 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Pflegekraft im Bundesgebiet nach und hält sich abwechselnd sechs Wochen in Österreich und anschließend in Rumänien auf. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Rumänien, wo sie mit ihrer Familie lebt.
Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Obwohl die BF wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs strafgerichtlich verurteilt wurde, erfüllt ihr Gesamtverhalten den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG nicht, zumal mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) das Auslangen gefunden wurde. Zwar liegt abseits der Gewerbsmäßigkeit eine Vielzahl der Angriffe vor, trotzdem weisen diese noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt. Das Gesamt(fehl-)verhalten der BF verwirklicht den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG gerade noch nicht, zumal sie den entstandenen Schaden wiedergutmachte und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sodass nicht von einer signifikanten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann.
Weiters sind auch der rechtmäßige Inlandsaufenthalt, langjährige Berufstätigkeit der BF sowie ihre sprachliche Integration zu berücksichtigen. Auch ihr zuvor ordentlicher Lebenswandel mit jahrelanger Erwerbstätigkeit, ihre bekundete Reue der Straftaten sowie ihre Anstrengungen, den Schaden wieder gut zu machen zeigen, dass die BF gewillt ist, zukünftig gesetzestreu zu leben. Auch hat sie seit der letzten Straftat im XXXX 2023 nicht mehr strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten. Daher ist der BF insgesamt eine positive Zukunftsprognose auszustellen.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II.).
Sollte die BF in Zukunft wieder wegen entsprechend schwerwiegender Taten bestraft werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie neuerlich zu prüfen sein, insbesondere bei einem entsprechend schwerwiegenden Rückfall in Bezug auf Vermögensdelikte.
Da ein geklärter Sachverhalt vorliegt und die BF auch in der Beschwerde kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben, zumal iSd § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.