G304 2309205-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tschechische Republik, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2025, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkte I. und II. zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf acht (8) Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.02.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass er starke Interessen iSd Art 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich habe, da er hier eine Berufstätigkeit ausgeübt habe und über einen Freundeskreis verfüge. Auch habe er in Österreich eine Freundin.
3. Am 14.03.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Teilerkenntnis G304 2309205-1/2Z vom 19.03.2025 wurde die Beschwerde hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und tschechischer Staatsangehöriger.
1.2. Er ist geschieden, Vater von zwei Kindern, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.
1.3. Die Ex-Frau des BF lebt mit der mj Tochter in Tschechien, der BF hat Sorgepflichten idH von ca 140 Euro monatlich für seine Tochter, die Alimentezahlungen sind derzeit ausgesetzt. Der volljährige Sohn des BF lebt in Tschechien.
1.4. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erstmalig in das Bundesgebiet ein und ging von 2010 bis 2012 mit Unterbrechungen einer Saisonarbeit im Gastgewerbe nach. In diesem Zeitraum war der BF mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Von 16.01.2020 bis zum 22.09.2024 ging der BF – wiederum mit Unterbrechungen – einer Erwerbstätigkeit in der Gastronomie im Bundesgebiet nach. Er war ab 2020 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.
1.5. Am 24.09.2024 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtgift festgenommen und über ihn in weiterer Folge die U-Haft verhängt.
1.6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.12.2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall Abs 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im tschechischen Strafregister scheint eine Verurteilung des BF im Jahr 2001 wegen Diebstahls auf.
1.7. Der BF verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizanstalt.
1.8. Der BF wurde am 20.01.2025 von einem Organwalter der belangten Behörde befragt. In Österreich hat der BF keine Angehörigen, weiters hat er einen Bekanntenkreis und eine Freundin in Österreich, von der er nur den Vornamen nennen konnte. Nahe Angehörige, wie zB seine Eltern und seine Kinder, wohnen in Tschechien, eine Schwester des BF wohnt in Deutschland.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB etc.
Dass der BF zuletzt von 2020 bis 2024 im Bundesgebiet bei mehreren Dienstgebern und mit mehrmonatigen Unterbrechungen einer Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug.
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem inländischen und dem ECRIS-Auszug.
Dem Urteil des Landesgerichtes zufolge hat der BF eine erhebliche Menge an Suchtgift (vor allem Methamphetamin) ab dem Jahr 2019 nach Österreich eingeführt und in Zusammenwirken mit anderen Tätern Suchtgift anderen überlassen (Methamphetamin, Cannabiskraut), wobei er einen Vermögensvorteil von über 30.000,00 Euro erwirtschaftete. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von 2 Verbrechen und mehreren Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und der lange Deliktszeitraum berücksichtigt, als mildernd das Geständnis und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift.
Aus dem ZMR ergeben sich die Wohnsitzmeldungen des BF im Inland.
Der BF brachte in der Beschwerde ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Ein solches konnte im Zusammenhang mit seiner Freundin in Österreich nicht erkannt werden. Der BF gab in der Beschwerde an, er habe sie erst kürzlich kennengelernt, er wisse nicht, wo sie wohne und kenne auch ihren Familiennamen nicht. Nahe Angehörige des BF sind im Bundesgebiet nicht aufhältig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da über den Spruchpunkt III. schon mit Teilerkenntnis vom 19.03.2025 abgesprochen wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I und II. des angefochtenen Bescheides.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der BF fällt aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.
Obschon der BF lt ZMR einen 5 Jahren übersteigenden Zeitraum in Österreich verbracht hat, hat er kein Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG erworben, da über ihn am 24.09.2024 die Untersuchungshaft verhängt wurde und sein Aufenthalts durch seine Straffälligkeit nicht mehr rechtmäßig war.
Der BF hat im Bundesgebiet das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen und wurde von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im Zuge der strafbaren Handlung hat er in Bereicherungsabsicht eine erhebliche Menge Suchtgift in das Bundesgebiet verbracht und in Zusammenwirken mit Mittätern anderen Personen überlassen.
Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Gerade Suchtgiftkriminalität indiziert ein hohes Potential für Wiederholungsgefahr und diese Art der Kriminalität ist besonders verpönt, da sie geeignet ist, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen herbeizuführen. Der BF hat in Bereicherungsabsicht ohne Rücksichtnahme auf die Suchtgift innewohnende Gefahr unter anderem eine Große Menge Methamphetamin in Verkehr gebracht. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF bereits im Ausland einschlägig vorbestraft ist und diese Verurteilungen bei ihm offenbar keinen Gesinnungswandel bewirkt haben.
Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Der BF weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Er hat zwar vorgebracht, dass er seit kurzem eine Freundin in Österreich habe, aber aufgrund der gemachten Angaben (so kennt der BF nur ihren Vornamen) ist davon auszugehen, dass kein gemeinsamer Wohnsitz bestehend ist. Der BF hat ab 2020 in Österreich über einen Nebenwohnsitz verfügt und war im Gastgewerbe als Saisonier tätig, eine tiefgreifende Integration ist jedoch nicht hervorgekommen. Der BF ist derzeit nach wie vor in einer Justizanstalt unterbracht.
Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegenüber.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind im Endergebnis höher zu gewichten als die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Unter Berücksichtigung der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Persönlichkeitsbildes des BF in Zusammenschau mit dem vom Gericht verhängten Maßnahme erscheint eine zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 8 Jahren als angemessen. In diesem Zeitraum kann sich der um einen positiven Lebenswandel bemühen und sein Wohlverhalten unter Beweis stellen.
Es ist nicht hervorgekommen, dass es dem BF nicht möglich wäre, in seinem Herkunftsland seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Kontakthaltung zu seiner Freundin und mit eventuell bestehenden anderen Kontakten ist dem BF durch moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich.
Es war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides im Ergebnis teilweise stattzugeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 8 Jahre zu reduzieren.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 FPG ist unter anderem bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Der BF hat in Österreich Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz begangen. Als Folge wurde der BF zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des hohen Risikos der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz geboten. Das vom BF gesetzte Verhalten stellt eine tatsächliche und gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF in einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Aufenthaltsverbots möglich gewesen wäre, konnte fallbezogen eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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