G310 2311169-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger in Besitz einer bis XXXX .2026 gültigen Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, wurde am XXXX .2022 in Untersuchungshaft genommen.
Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit dem Schreiben des BFA vom 30.08.2023 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinen Bindungen zu Österreich zu beantworten. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme.
Nachdem der BF am XXXX .2023 vom Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erließ das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten sowie mit dem Fehlen entgegenstehender privater und familiärer Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids bez. Die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots beantragt. Hilfsweise strebt er die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA an. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er seine Straftaten bereue und sich in Zukunft gesetzestreu verhalten werde. Er möchte nach der Haftentlassung das gemeinsame Familienleben mit seiner Frau und seiner Tochter, welche sich wieder in Bulgarien aufhalten, fortsetzen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF kam am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX zur Welt. Er ist Staatsangehöriger Serbiens. Seine Erstsprache ist Serbien; er verfügt auch über Deutsch- und Bulgarischkenntnisse. Er besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule, es folgten vier Jahre Mittelschule und eine zweijährige Spezialisierung für die Gastronomie. Der BF ist ausgebildeter Koch und war in diesem Beruf auch tätig. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet und haben sie eine 2017 geborene Tochter, die ebenfalls Staatsangehörige Bulgariens ist. Ihm selbst kommt in Bulgarien, wo er sich im Zeitraum von 2015 bis 2021 aufhielt, ein Daueraufenthaltsrecht zu. Aus einer früheren Ehe entstammen zwei weitere Kinder des BF, welche in Serbien leben. Seine Eltern wie auch seine Geschwister leben ebenfalls in Serbien, wo er sich zuletzt im Sommer 2022 aufgehalten hat. Onkel und Tante des BF leben in Österreich, welche er im Rahmen der ihm gewährten Ausgänge besucht.
Im XXXX 2021 zog der BF nach Österreich und wurde ihm aufgrund seines Antrags vom XXXX .2021 am XXXX .2021 eine bis XXXX .2026gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Seine Ehefrau zog zusammen mit der gemeinsamen Tochter im XXXX 2021 nach Österreich und beantragte am XXXX .2021 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Für den BF liegt von XXXX .2021 bis XXXX .2024 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor; für seine Angehörigen von XXXX .2021 bis XXXX .2024. Für die Zeiträume von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 sowie von XXXX .2022 bis XXXX .2022 liegen Beschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet vor.
Seit XXXX .2022 wird der BF in österreichischen Justizanstalten angehalten; zunächst in Untersuchungshaft und seit XXXX .2023 in Strafhaft.
Dem liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX 2022 in XXXX und anderen Orten des Bundesgebiets als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von Suchtgifthandel im übergroßen Ausmaß vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge
1) teilweise anderen überlassen, teilweise zur Überlassung beigetragen hat, indem er insgesamt 4.262,4 Gramm Methamphetamin (3.282,05 Gramm Methamphetamin-Base bei einem Reinheitsgehalt von 77%; 328,2 Grenzmengen) an einen verdeckten Ermittler in Österreich verkaufte und darüber hinaus zur – teils versuchten – Überlassung von insgesamt 7.500 Gramm Heroin (3.075 Gramm Heroin-Base bei einem Reinheitsgehalt von 41%; 1.025 Grenzmengen) durch V.K.V. an einen verdeckten Ermittler in Deutschland dadurch beigetragen hat, dass er den verdeckten Ermittler in Österreich um die Weiterleitung der Übergabemodalitäten an seinen Kontakt in Deutschland bat, um das dort lagernde Suchtgift verkaufen zu können, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 25fachen der Grenzmenge umfasste;
2) anderen angeboten hat, indem er am XXXX .2022 dem verdeckten Ermittler 20 Kilogramm Methamphetamin (15.400 Gramm Methamphetamin-Base; 1.540 Grenzmengen) zum Kilogrammpreis von EUR 11.000,- und 1.500 Gramm Heroin (615 Gramm Heroin-Base; 205 Grenzmengen) zum Kilogrammpreis von EUR 12.000,- offerierte.
Wegen dieser Taten wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2023, XXXX , wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall, 15 StGB und des Suchtgifthandels nach §§ 28 Abs 1 StGB als Ersttäter zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen zweier Verbrechen, das vielfache Überschreiten der 25fachen Grenzmenge und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend gewertet; dass es teilweise beim Versucht geblieben ist, das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel wirkten sich hingegen als mildernd aus.
Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass der BF den Entschluss zu einem Handel mit Suchtgift in übergroßem Ausmaß als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zu betreiben spätestens im XXXX 2021 fasst, sohin vor seiner Einreise nach Österreich. Geplant war die arbeitsteilige Einführung übergroßer Mengen an Suchtgift, insbesondere Crystal Meth (Methamphetamin) und Heroin von Bulgarien, der Türkei und Ungarn nach Österreich und Deutschland, um es dort in Verkehr zu setzen. Der BF fungierte als Bunkerhalter und Verteiler, wobei er nicht bloß – wie von ihm zunächst behauptet – ahnungsloser Mitläufer war, sondern war er in der international agierenden Großbande durchaus fest etabliert.
Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF. Er verbüßte die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX . Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX .2028; eine bedingte Entlassung wäre frühestens am XXXX .2025 möglich gewesen. Der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am XXXX .2026. Der BF wurde zunächst während der Haft von seiner Frau besucht, mittlerweile hält er den Kontakt zu ihr und seiner Tochter mit Telefonaten aufrecht. Die ihm gewährten Ausgänge verbringt er mit seinen in Österreich lebenden Verwandten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil und den Angaben des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme, vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen seiner Aufenthaltskarte, die dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde, hervor. Serbischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend, zumal eine Verständigung mit den beigezogenen Dolmetschern für diese Sprache problemlos möglich war. Vor dem BFA gab er an, auch Deutsch und Bulgarisch zu sprechen. Zumindest grundlegende, für die Verständigung im Alltag im Regelfall ausreichende Deutschkenntnisse können auf dieser Grundlage festgestellt werden, zumal laut Protokoll die Befragung vor dem BFA teilweise auf Deutsch erfolgte.
Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufstätigkeit des BF sowie zu seiner familiären Situation basieren auf seinen Angaben vor dem BFA, in der Stellungnahme sowie der Beschwerde und im Strafurteil. Das Verfahren hat keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF oder auf Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben.
Die Feststellungen zu den Kontakten des BF zu seinen in Bulgarien und Österreich lebenden Angehörigen basieren auf seinem diesbezüglichen, grundsätzlich glaubhaften Vorbringen.
Die frühere Wohnsitzmeldung des BF und seiner Familie ist im ZMR ersichtlich. Demzufolge halten sich seine Frau und Tochter seit XXXX 2024 nicht mehr in Österreich auf. Seine Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet gehen aus dem Sozialversicherungsauszug hervor. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte ist im IZR ersichtlich.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung, zu den Strafbemessungsgründen, zur Untersuchungshaft und zum Strafvollzug basieren auf dem Strafregister und dem vorliegenden Strafurteil sowie aus den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR. Aus der Vollzugsinformation ergeben sich das urteilsmäßige Strafende und die Termine für eine bedingte Entlassung.
Es gibt keine Hinweise dafür, dass der BF noch andere strafgerichtliche Verurteilungen (z.B. in anderen Staaten) aufweist. Dies wird insbesondere dadurch untermauert, dass sein bisher ordentlicher Lebenswandel bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Der BF besitzt eine bis XXXX .2026 gültige Aufenthaltskarte als EU-Familienangehöriger.
Die Ehefrau des BF sowie seine minderjährige Tochter, beide bulgarische Staatsangehörige, zogen im XXXX 2024 aus dem Bundesgebiet weg und befinden sich seither in Bulgarien. Mit dem Verlassen des Bundesgebietes seiner Angehörigen endete das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen und damit auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht für den BF (VwGH, 15.03.2018, Ro 2018/21/0002 und EuGH 30.06.2016, C-115/15). Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF mit dem Wegzug seiner Angehörigen aus Österreich erloschen war. Aufgrund des Wegzugs hat er auch den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht mehr inne.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat allerdings in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005); daher ist von einem rechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich auszugehen.
Aus diesem Grund wäre die Erlassung einer auf § 52 Abs 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes nicht zulässig, sondern griff die belangte Behörde zu Recht auf das Institut des Aufenthaltsverbotes zurück (vgl. dazu auch VwGH, 23.01.2020, Ro 2019/21/0018).
Das BFA prüfte daher zu Recht, ob die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach §§ 66 oder 67 FPG vorliegen und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes vorliegen.
Gegen den BF kann gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Da sich der BF erst seit XXXX 2021 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, wo er seit XXXX 2022 in Haft ist, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Bei der demnach zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.
Der BF hat im Bundesgebiet keine engen familiären Bezugspersonen. Seine Ehefrau ist mit der gemeinsamen Tochter nach Bulgarien verzogen. Sein Lebensmittelpunkt befand sich bis 2021 ebenfalls in Bulgarien.
Es ist dem BF zumutbar, den (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu seinen hier lebenden Verwandten und allfälligen Bekannten für die Dauer des Aufenthaltsverbots durch Besuche in Bulgarien oder Serbien bzw. über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet zu pflegen.
Die vom BF in der Beschwerde bekundete Reue ist nicht entscheidungswesentlich, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Da sich der BF in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum hier (noch) nicht in Betracht.
Die Straftaten des BF (grenzüberschreitender Handel mit übergroßen Suchtgiftmengen im Rahmen organisierter Kriminalität), die der Verhängung einer mehrjährigen Haftstrafe gegen ihn als Ersttäter erforderlich machten, stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Da der BF dabei aus Gewinnstreben handelte und aufgrund des mehrmonatigen Tatzeitraums, eine Tendenz zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften im Interesse persönlicher Bereicherung erkennbar ist, geht von ihm in der gebotenen Gesamtbetrachtung eine so erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, dass trotz gewisser, nicht besonders gewichtiger familiärer Bindungen in Österreich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unabdingbar ist. Dies obwohl er zum ersten Mal in Haft ist und dem Erstvollzug grundsätzlich eine hohe spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist.
Weiters stellt die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Mit dem missbräuchlichen Konsum von Suchtmitteln gehen schwerwiegende negative gesundheitliche und soziale Folgen einher.
Auch die vom BFA mit acht Jahren ausgemessene Dauer des Aufenthaltsverbots begegnet keinen Bedenken, zumal dem BF der Handel mit sehr großen Mengen von überaus gefährlichen Suchtgiften anzulasten ist und die Betätigung im Rahmen einer arbeitsteilig organisierten kriminellen Verbindung zum grenzüberschreitenden Suchtgifthandel aus straf-, aber auch aus fremdenrechtlicher Sicht besonders verwerflich ist. Trotz des gewichtigen Milderungsgrunds des bisher ordentlichen Lebenswandels ist daher auch die hilfsweise beantragte Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht möglich, zumal der BF den Entschluss zur Setzung der strafbaren Handlungen bereits vor seiner Einreise nach Österreich fasste und von der Fortsetzung seiner Straftaten nur durch seine Verhaftung abgehalten werden konnte. Sein Lebensmittelpunkt befand sich zuvor in Bulgarien, wohin der BF wieder zurückkehren kann, da sich der Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots nur das Bundesgebiet erstreckt.
Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem BF wurde ein Durchsetzungsaufschub gewährt; dieser Spruchpunkt wurde auch nicht explizit angefochten; die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal das BVwG ohnedies dem Vorbringen des BF zu seinen Anknüpfungen im Bundesgebiet folgt und angesichts der Schwere der Suchtgiftdelinquenz, die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lag, ein eindeutiger Fall vorliegt.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).
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