G305 2317936-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA.: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Emil GOLOB, Rechtsanwalt in Unterloibl 42, 9163 Ferlach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung nach einer am 23.09.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX erteilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) eine unbefristete Anmeldebescheinigung als „Arbeitnehmer“.
2. Mit Schreiben vom XXXX setzte die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) davon in Kenntnis, dass der BF trotz mehrfacher Aufforderung einer Vorladung zu ihr nicht nachgekommen sei und deshalb angenommen werde, dass er die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung nicht mehr erfülle, da er nicht über ausreichende Existenzmittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge. Zudem regte sie die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.
3. Daraufhin forderte das BFA den BF mit Schreiben vom XXXX schriftlich dazu auf, sich binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu einem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise über die Finanzierung seines Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Das Schreiben wurde vom BF am XXXX persönlich übernommen, eine Reaktion hierauf erfolgte jedoch nicht.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt II.).
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF seit über fünf Monaten keiner Beschäftigung nachgehe und mangels Mitwirkung seinerseits davon ausgegangen werde, dass er die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erfülle. So habe er weder einen Pensionsbescheid, noch Ausweisdokumente zur Vorlage gebracht. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben sei nicht hervorgekommen, weshalb sich der Ausspruch einer Ausweisung als verhältnismäßig erweise. Es erscheine ausreichend, wenn er das Bundesgebiet innerhalb eines Monats verlasse, weshalb ihm ein Durchsetzungsaufschub gewährt werde. Er müsse seinen Aufenthalt tatsächlich und wirksam beenden.
5. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband der BF mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Hilfsweise möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Zusätzlich begehrte er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin.
In der Begründung der Beschwerde heißt es im Kern, dass er in Österreich eine Immobilie käuflich erworben habe. Darin bewohne er eine von zwei Wohnungen. Die zweite Wohnung werde vermietet und erziele er daraus monatliche Mieteinkünfte. Er beziehe eine monatliche Rente aus Deutschland und weise sein Girokonto einen ausreichenden Guthabensstand aus. Unterhaltspflichten bestünden nicht. Der verfahrensauslösende Bescheid sei ihm übermitteln worden, bevor er noch die Unterlagen an die Niederlassungsbehörde habe übermitteln können. Auch sei der Bescheid rechtswidrig, da er das Regelpensionsalter erreicht habe und daher nach § 53a Abs. 3 Z 1 NAG daueraufenthaltsberechtigt sei. Auch treffe die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG auf ihn zu, da er über ausreichende Existenzmittel verfüge, über einen Krankenversicherungsschutz verfüge und keinerlei Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage in Anspruch nehme. Als Beweismittel wurden ein Grundbuchsauszug, ein Kontoauszug und Schreiben von Versicherungsträgern zur Vorlage gebracht.
6. Am XXXX brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.
7. Am 23.09.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und eines Vertreters des BFA als Partei befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren und ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Seine Muttersprache ist deutsch.
1.2. Er ist erstmals im Jahr XXXX nach Österreich eingereist und verfügte von XXXX bis XXXX über einen Nebenwohnsitz, dann bis XXXX über einen Hauptwohnsitz in XXXX . Im Jahr XXXX reiste er wieder ins Bundesgebiet ein und liegt seit dem XXXX ein durchgehender Hauptwohnsitz in Kärnten vor. Nach dem Kauf der unter 1.5. erwähnten Liegenschaft kehrte er kurzzeitig nach Griechenland zurück, um sich dort als Tierschützer zu betätigen.
1.3. Er ist ledig und frei von Sorgepflichten. Zu einer in Deutschland lebenden Schwester, sowie zu seinen dort aufhältigen Nichten und Neffen hat er seit etwa sechs Jahren keinen Kontakt mehr.
In Österreich hat er keine Verwandten oder nahen Angehörigen.
1.4. Der BF ist im Besitz eines am XXXX von den zuständigen Behörden der Stadt XXXX ausgestellten Personalausweises zur Nummer: XXXX und eines deutschen Reisepasses zur Nummer: XXXX .
Am XXXX wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX als der für ihn zuständigen Niederlassungsbehörde eine unbefristete Anmeldebescheinigung als „Arbeitnehmer“ erteilt.
1.5. Seit dem XXXX ist er Alleineigentümer der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX , der die Adresse „ XXXX “ zugewiesen ist. Abgesehen davon, dass ob dieser Liegenschaft für XXXX , geboren am XXXX , ein Wohnungsgebrauchsrecht eingetragen ist, sind ob dieser keine weiteren grundbücherlichen Lasten eingetragen bzw. ersichtlich gemacht. Die Wohnungsgebrauchsberechtigte zahlt dem Beschwerdeführer ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von EUR 388,06.
Den Kaufpreis für die Liegenschaft konnte der BF bestreiten, nachdem er von seiner Schwester hinsichtlich auch in seinem Miteigentum gestandener Wohnungen in XXXX ausgezahlt wurde. Bevor es zu dieser „Auszahlung“ kam, lukrierte er aus diesen Wohnungen Mieteinnahmen, die ihm die Finanzierung von Reisen, auch nach Griechenland, ermöglichten.
1.6. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben gesund und weitestgehend arbeitsfähig.
Seit dem XXXX führt er ein freies Gewerbe lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“.
Vom XXXX bis XXXX war er als Angestellter vollversichert erwerbstätig. Vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und zuletzt vom XXXX bis XXXX war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter für den Betreiber eines Gastronomiebetriebes tätig.
Seit dem XXXX ist er gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft angemeldet.
Seit dem XXXX steht er einerseits im Bezug einer österreichischen Alterspension von etwa EUR 10,00 und im Bezug einer Alterspension in Höhe von derzeit EUR 292,68 aus Deutschland. Aufgrund des Pensionsbezuges in Österreich ist Krankenversicherungsschutz gegeben. Sein Girokonto weist mit XXXX einen Guthabenssaldo von EUR 55.624,56 auf.
Vor seiner Tätigkeit im aktiven Tierschutz war der BF bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX in Deutschland in der Gastronomie tätig, bevor er diese wegen einer Erkrankung aufgeben musste und das Gastronomieinventar verkaufte.
1.7. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.8. Eine tiefgehende soziale oder berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt zwar nicht vor, dennoch ist er Mitglied in zwei E-Dart Vereinen in Villach und Klagenfurt am Wörthersee und in einem Pensionistenverein in Keutschach.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.
Die Personalia des BF (sohin sein Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) waren auf Grund der konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festzustellen. Seine Personalia sind auch den öffentlichen Registern, mit denen sie im Einklang stehen, zu entnehmen und werden zudem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Der auf ihn ausgestellte Personalausweis ist im IZR eingetragen und legitimierte er sich mit diesem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Seine Reisepassnummer gab er glaubhaft vor dem BVwG an.
Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus seiner Herkunft.
Die (abgebrochenen) familiären Bindungen zu Deutschland und ein Nichtbestand von solchen in Österreich konnten ob der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt werden und stehen diese Feststellungen im Einklang mit seinen Angaben in der Beschwerde.
Dass der BF im Bundesgebiet keine gesellschaftlichen oder verfestigten beruflichen Bindungen hat, ergibt sich daraus, dass er sich nach seiner Rückkehr erst seit einer verhältnismäßig kurzen Zeit im Bundesgebiet aufhält, wenngleich hier Mitgliedschaften bei Vereinen bestehen.
Seine Meldedaten sind dem ZMR entnommen. Dass er sich zu Zwecken des Tierschutzes in Griechenland befunden hat, war anhand seiner glaubhaften Angaben vor dem BVwG festzustellen.
Ein Grundbuchsauszug, aus welchem sein Alleineigentum an einer Liegenschaft in Kärnten hervorgeht, wurde mit der Beschwerde ebenso vorgelegt, wie aktuelle Kontodaten, aus denen sein Kontostand und die eingehenden Pensions- und Mietzahlungen ersichtlich sind. Das festgestellte Wohnungsgebrauchsrecht für die in den Feststellungen namentlich genannte Person ist im Grundbuch einverleibt und aus dem vorgelegten Grundbuchsauszug ersichtlich.
Seine vor dem BVwG gemachten Angaben zur Finanzierung seiner Reisen und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zum Erwerb der Liegenschaft in Kärnten sind insgesamt gut belegt.
Sein Gesundheitszustand und die Art der Bestreitung seines Lebensunterhalts folgen seinen Angaben vor dem BVwG. Eintragungen im System der österreichischen Sozialversicherungsträger liegen vor, weshalb seine Erwerbstätigkeit, aber auch der Pensionsbezug aus Österreich und aus Deutschland festzustellen waren. Die im Bescheid und vom BF selbst genannten Beträge stimmen, von geringfügigen Abweichungen abgesehen, mit den Angaben des BF und den Zahlungseingängen laut Kontoauszug überein, weshalb der Bezug von Pensionszahlungen trotz nicht vorliegender Pensionsbescheide festgestellt werden konnte.
Die dem BF erteilte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).
Zu Spruchteil A)
3.1. Als Staatsangehöriger von Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.2. § 55 Abs. 3 NAG lautet:
„Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“
Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 2).
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen, noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Beantwortung der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
3.4. Der BF hält sich dem Jahr XXXX , ohne dass es zu einer Unterbrechung der amtlichen Wohnsitzmeldung gekommen wäre, im Bundesgebiet auf. Daher könnte er grundsätzlich gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art. 8 EMRK i.V.m. § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Da er jedoch die Voraussetzungen des § 53a Abs 3. Z 1 NAG erfüllt und bereits das Regelpensionsalter erreicht hat, hat er in Anbetracht seines seit XXXX währenden Aufenthalts das Recht auf den Daueraufenthalt erworben. Aus diesem Grund könnte er nur ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3.5. Anlassbezogen steht fest, dass der BF über die gelegentliche Anstellung als geringfügig beschäftigter Arbeiter, die weiters ihm gewährten Pensionen und die erzielten Mieteinnahmen, in Verbindung mit den vorhandenen, knapp EUR 55.000 erreichenden Finanzmitteln, derzeit ausreichende Existenzmittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Zudem besteht aufgrund seines Pensionsbezuges in Österreich derzeit eine aufrechte Krankenversicherung.
Schon aus diesen Gründen ist der BF - auch in Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur - derzeit gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, da er über ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügt.
Hinzu kommt, dass er das Regelpensionsalter erreicht hat und somit ob des drei Jahre überschreitenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erworben hat, weshalb eine Ausweisung nur bei einem Überschreiten des erhöhten Gefährdungsmaßstabs möglich ist. Im Konkreten ist ihm ein solches Verhalten nicht zur Last zu legen. Er ist seit XXXX im Bundesgebiet aufhältig und war hier laut Versicherungsdaten über einen länger als 12 Monate andauernden Zeitraum selbständig und darüber hinaus auch kurzzeitig unselbständig erwerbstätig.
Andere Gründe für eine etwaige Ausweisung liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit von ihm ausgeht.
Da er sich, speziell in Hinblick auf das Vorhandensein von Existenzmitteln und einer Krankenversicherung, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit von Spruchpunkt II.
Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B)
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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