W603 2322522-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , 1100 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) die Verpflichtung zur Entrichtung eines ORF-Beitrags vor. Die beschwerdeführende Partei erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 15.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der beschwerdeführenden Partei einen Verspätungsvorhalt zu dem die beschwerdeführende Partei Stellung nahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.11.2024 den ORF-Beitrag iHv € 168,30 zur Zahlung ab Zustellung des Bescheides vor.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 08.01.2025 (erster Tag Abholfrist; Aktenseite = AS 28):
Die beschwerdeführende Partei übermittelte eine mit 06.02.2025 datierte, handschriftlich unterschriebene Beschwerde (AS 36) am 07.02.2025 (Tag der Postaufgabe; AS 38) an die belangte Behörde.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der beschwerdeführenden Partei einen Verspätungsvorhalt vom 06.11.2025, in dem mitgeteilt wurde, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt „dass der Bescheid am 08.01.2025 (erster Tag Abholfrist) gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt wurde. Ihre Beschwerde wurde aktenkundig erst am 07.02.2025 (Postaufgabestempel), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die Behörde gesendet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitigem Aktenstand beabsichtigt, Ihre Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Sie haben die Möglichkeit, diesbezüglich bis zum 20.11.2025 Stellung zu nehmen.“ (OZ 2).
Mit fristgerechter Eingabe vom 17.11.2025 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung und teilte mit wie folgt (OZ 3):
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts sowie auf den Gerichtsakt (Verspätungsvorhalt und Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Wie festgestellt, konnte die Rechtzeitigkeit (Absendung) der Beschwerde dem Akteninhalt nicht entnommen werden, weshalb der beschwerdeführenden Partei mit Verspätungsvorhalt (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Aus der fristgerecht eingelangten Stellungnahme ergibt sich nicht, dass die Beschwerde rechtzeitig iSd § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht wurde. Eine rechtlich relevante Ortsabwesenheit brachte die beschwerdeführende Partei nicht vor, auch wurde nicht bestritten, dass die Beschwerde erst am 07.02.2025 – und damit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (05.02.2025) – zur Post gegeben wurde. An der Verspätung ändert weder die Tatsache etwas, dass die beschwerdeführende Partei das Zustellstück erst zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Abholfrist tatsächlich entgegengenommen haben mag, noch der vorgebrachte Irrtum über die Wirksamkeit der Zustellung ab dem ersten Tag der Abholfrist.
Da sich die Beschwerde somit auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der beschwerdeführende Partei (OZ 3) als verspätet erweist, ist sie spruchgemäß zurückweisen. Die von der beschwerdeführenden Partei im Schreiben OZ 3 geforderte Entscheidung gegen Ersatz von Verfahrenskosten kommt mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über ein verspätetes Rechtsmittel nicht infrage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
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