IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den KOBV, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.04.2025, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 BEinstG an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 30.10.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 08.09.2023 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. (im Verfahren festgestellte Funktionseinschränkungen: 1. „Brustkrebs links – operativ saniert“ und 2. „Ovariektomie links, Adnexektomie rechts“) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dem Bescheid wurde ein Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, in welchem eine Nachuntersuchung nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung im Dezember 2024 empfohlen wurde.
Im Rahmen eines am 07.01.2025 amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 17.03.2025 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin persönlich begutachtet. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung erstellten Gutachten vom 20.03.2025 wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Ovariektomie links, Adnexektomie rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., 2. „Z.n. Brustkrebs links – operativ saniert“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., und 3. „degenerative Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates“ bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., eingeschätzt sowie der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad wurde damit begründet, dass das Leiden 1. durch Leiden 2. und 3. wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht werde. In der Stellungnahme zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass das frühere Leiden 1. übernommen und nun nach Ablauf der Heilungsbewährung unter der Position 08.03.01 geführt werde. Das frühere Leiden 2. werde übernommen und Leiden 3. sei neu hinzugekommen.
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.03.2025 das Beweisergebnis zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass im Rahmen des Nachuntersuchungsverfahrens ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliege. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten würden somit nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erstattet.
Mit angefochtenem Bescheid vom 25.04.2025 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 BEinstG. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.03.2025 nochmals angeschlossen.
Gegen den Bescheid vom 25.04.2025 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, am 06.06.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die im Sachverständigengutachten angeführten Funktionseinschränkungen den Zustand der Beschwerdeführerin nur zum Teil beschreiben würden. Die Beschwerdeführerin leide darüber hinaus an einer Hyperlipidämie und habe zudem am 13.04.2025 einen Herzinfarkt erlitten. Diese zwei Aspekte seien im eingeholten Gutachten nicht berücksichtigt worden.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 01.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ein. In diesem Sachverständigengutachten wurden die Funktionseinschränkungen 1. „ischämische Kardiomyopathie“ bewertet nach der Positionsnummer 05.05.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., 2. „Ovariektomie links, Adnexektomie rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., 3. „Z.n. Brustkrebs links – operativ saniert“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., und 4. „degenerative Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates“ bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., eingeschätzt sowie der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. von den Leiden 2. und 3. nicht weiter erhöht werde, da keine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. In der Stellungnahme zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass das Leiden 1. erstmals berücksichtigt werde.
Mit Schreiben vom 08.08.2025 übermittelte die belangte Behörde der vom KOBV vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte ihr mit, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens, welches einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ergeben habe, die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin gegeben seien. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu keine Stellungnahme.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist rumänische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin ist laufend als Arbeiterin beschäftigt.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.10.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 08.09.2023 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. (im Verfahren festgestellte Funktionseinschränkungen: 1. „Brustkrebs links – operativ saniert“ und 2. „Ovariektomie links, Adnexektomie rechts“) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Die belangte Behörde leitete am 07.01.2025 – nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung hinsichtlich des Leidens 1. – ein Nachuntersuchungsverfahren von Amts wegen ein.
Mit Bescheid vom 25.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten von Amts wegen aberkannt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen vor:
1. ischämische Kardiomyopathie
2. Ovariektomie links, Adnexektomie rechts
3. Z.n. Brustkrebs links – operativ saniert
4. degenerative Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates
Festgestellt wird, dass in Bezug auf das nunmehrige Leiden 3. der Beschwerdeführerin gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung eine Besserung eingetreten ist. Das Leiden 1. wurde im gegenständlichen Verfahren erstmals berücksichtigt.
Das neu berücksichtigte führende Leiden ist mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. einzustufen. Die weiteren Leiden erhöhen nicht weiter, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Bei der Beschwerdeführerin liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin und zu ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung hinsichtlich der laufenden Beschäftigung als Arbeiterin ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 18.09.2025. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegt.
Dass die Beschwerdeführerin seit 08.09.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023. Die Feststellungen zu den damals bei der Beschwerdeführerin vorgelegenen Gesundheitsschädigungen basieren auf dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten vom 20.09.2023.
Die Feststellungen zur Einleitung des beschwerdegegenständlichen Verfahrens von Amts wegen, zum Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 und zur Beschwerdeerhebung basieren auf dem Akteninhalt.
Das bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegende führende Leiden 1. basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 01.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, welches im Rahmen des der Beschwerdeführerin gewährten Parteigehörs unbestritten geblieben ist. Die Leiden 2. bis 4. basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.03.2025, welches hinsichtlich der Einzelgrade der Behinderung der nunmehrigen Leiden 2. bis 4. in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde.
Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die jeweils herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
So wurde das nunmehr neu berücksichtigte führende Leiden 1. „ischämische Kardiomyopathie“ von der Sachverständigen für Innere Medizin rechtsrichtig der Position 05.03.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Einschränkung der Herzleistung mäßigen Grades; abgelaufener Myocardinfarkt bei resistenter Herzkranzgefäßverengung; 50 % - 70 %; Mäßig- bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA III); Klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz; Belastbarkeit deutlich eingeschränkt) mit den unteren Rahmensatz eingeschätzt, da eine höhergradig reduzierte Linksventrikelfunktion und ein kardial kompensierter Zustand vorliegen.
Das Leiden 2. „Ovariektomie links, Adnexektomie rechts“ wurde ordnungsgemäß der Position 08.03.05 (Fehlbildung, Funktionseinschränkung, Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. LJ 40 %) mit dem fixen Rahmensatz in Höhe von 40 v.H. zugeordnet.
Leiden 3. „Z.n. Brustkrebs links – operativ saniert“ wurde nunmehr nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung nicht mehr der Position 13.01.03, sondern rechtsrichtig der Position 08.03.01 (Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale 10 % - 40 %; […] 40%: Resektion ohne plastischen Aufbau) zugeordnet.
Die als Leiden 4. festgestellten degenerativen Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates wurden zutreffend unter die Position 02.01.01 (Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 % - 20 %; Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage); Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich) subsumiert. Hier wurde der höhere Rahmensatz nachvollziehbar mit der Begründung gewählt, dass eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen vorliegen.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus Begründung im internistischen Sachverständigengutachten vom 01.08.2025, welche für das Bundeverwaltungsgericht nachvollziehbar ist.
Weder die eingeschätzten Einzelgrade der Behinderung noch der Gesamtgrad der Behinderung wurden im Rahmen der Beschwerde bzw. des der Beschwerdeführerin nach Einholung des internistischen Gutachtens gewährten Parteiengehörs bestritten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 20.03.2025 und vom 01.08.2025. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Im Ergebnis ist bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 MUSKEL - SKELETT - UND BINDEGEWEBSSYSTEM HALTUNGS- UND BEWEGUNGSAPPARAT
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungs-radius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung
02.01 Wirbelsäule
[…]
05 HERZ UND KREISLAUF
[…]
05.05 Koronare Herzkrankheit
[…]
08.03 Weibliche Geschlechtsorgane
Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen.
[…]
[…]“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 22.01.2013, 2011/11/0209, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung, der die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG zugrunde lag, bereits ausgeführt, dass etwa eine Herabsetzung des Grades der Behinderung gegenüber dem zuletzt rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung nur dann rechtmäßig erfolgen kann, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, mit der der Grad der Behinderung festgesetzt wurde, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes eingetreten ist (vgl. VwGH 22.10.2022, 2001/11/0313).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist ausgehend von den Ermittlungsergebnissen eine Änderung des Sachverhalts im Sinne einer Besserung des nunmehr festgestellten Leidens 3. der Beschwerdeführerin nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung zwar eingetreten, es wurde aber das führende Leiden 1. mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. erstmals berücksichtigt.
Da das führende Leiden 1. durch die übrigen Leiden mangels maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird, liegt ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom vertretenen Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes(§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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