IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Bertram BROESIGKE, vom 09.05.2025, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 09.04.2025, Zl. 2023-0.849.837, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte eine Korrektur der Mappenberichtigung vom 10.12.1996 betreffend das Grundstück 3394/37, KG 12228 Stiefern.
2. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wies den Antrag mit Bescheid vom 23.04.2024, GZ 2023-0.849.837 als unzulässig zurück.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
5. Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid mit Erkenntnis vom 19.09.2024, GZ W134 2294946-1/2E, aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde, ersatzlos.
6. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.03.2025 erneut eine Korrektur der Mappenberichtigung vom 10.12.1996 betreffend das Grundstück 3394/37, KG 12228 Stiefern.
7. Das Vermessungsamt Krems an der Donau wies den Antrag mit Bescheid vom 09.04.2025, GZ 2023-0.849.837, als unzulässig zurück, dies zusammengefasst mit der Begründung, dass keine Parteistellung vorliegen würde.
8. Mit Schreiben vom 09.05.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das betroffene Grundstück 3394/37, KG 12228 Stiefern, des Beschwerdeführers befindet sich im Grundsteuerkataster.
Am 10.12.1996 wurde für dieses Grundstück eine Mappenberichtigung vorgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen über das Vorliegen einer Mappenberichtigung ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt und den glaubwürdigen Ausführungen des Vermessungsamtes Krems an der Donau und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 52 Z 5 und 6 VermG in der geltenden Fassung lautet:
„§ 52. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
[…]
5. Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
6. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.”
Rechtsgrundlage einer Mappenberichtigung ist die Bestimmung des § 52 Z 5 VermG; sie ist nur bei Grundstücken des Grundsteuerkatasters, wie gegenständlich, zulässig.
Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach § 52 Z 5 VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern, wie hier dem Beschwerdeführer, eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 17.11.1994, 93/06/0089; VwGH 27.06.1989, Zl. 89/04/0043).
Auch wäre für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung der Rechtsweg unzulässig. Für solch ein Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt (OGH 26.04.2007, 2 Ob 67/07b).
Aus der vorzitierten ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist eindeutig abzuleiten, dass es bezüglich einer Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 VermG kein Antragsrecht und damit auch keine Parteistellung gibt.
Eine inhaltliche Beschäftigung damit, ob die Darstellung im gegenständlichen Grenzverlauf in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur übereinstimmt, ist mangels Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren auf Mappenberichtigung des § 52 Z 5 VermG dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerde abweisen ist. Die Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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