G303 2299076-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.07.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist seit 29.12.2023 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert.
2. Am 07.05.2024 brachte die BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel sowie ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt angeschlossen. Die belangte Behörde wertete diesen Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatztragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
3.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 22.06.2024 (vidiert am 24.06.2024 von Dr. XXXX ), wurden nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 20.06.2024 folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:
Zudem wurde zusammengefasst gutachterlich Folgendes ausgeführt:
Im Vergleich zum Vorgutachten werde nun das Vorliegen einer Gangstörung und die geringe Beeinträchtigung durch die durchgemachte Armvenenthrombose berücksichtigt. Die vorgelegten Befunde würden kein Rezidiv bei unauffälligen Lymphknoten zeigen, sodass von einer kurativen Operation, wie im Erstgutachten beschrieben, ausgegangen werden könne. Die hinzugekommenen Beeinträchtigungen seien in einem Ausmaß, dass das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nach wie vor zumutbar sei. Die BF sei von Seiten des kardiopulmonalen Systems, insbesondere bei Zustand nach Oberlappenentfernung, ausreichend gut belastbar. Bei durchgemachtem Kleinhirninfarkt im März 2024 finde sich nur eine gering ausgeprägte Gangstörung; das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei möglich bzw. zumutbar, ebenso das Überwinden weniger Stufen und das entsprechende Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2024 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Diese Voraussetzung würde jedoch derzeit nicht vorliegen. Der Behindertenpass bleibe unverändert.
Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
4.1. Mit E-Mail vom 02.07.2024 brachte die BF im Rahmen des Parteiengehörs Folgendes vor:
Sie weise darauf hin, dass sie seit 2013 (Anmerkung: laut Aktenlage seit 2023) im Besitz eines Behindertenparkausweises sei und damit seitdem eine Einschränkung von mindestens 50 von Hundert vorliege. Außerdem beziehe sie seit 2018 eine Invaliditätspension, woraus sich ergebe, dass eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben sei. Der im Sachverständigengutachten unter „Derzeitige Beschwerden“ angeführte Absatz sei dilettantisch und lückenhaft. Auch die im Sachverständigengutachten beschriebene Besserung ihrer Erkrankungen bezweifle die BF.
Dem E-Mail wurde ein Histologischer Befund des XXXX beigefügt.
5. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.07.2024 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt:
Für die Einschätzung seien die vorliegenden Befunde und der Untersuchungsbefund berücksichtigt worden. Bei kurativer Lungenoperation nach einem Karzinom und nur geringer Gangstörung bei Gleichgewichtsstörung nach Kleinhirninfarkt und guter Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten sei der BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowohl von Seiten der pulmonalen Belastbarkeit, als auch der Gelenksfunktionen zumutbar. Hilfsmittel, wie ein Gehstock, würden nicht gebraucht werden, wären jedoch zur Verbesserung der Gangsicherheit zumutbar. Die Einschätzung sei demnach korrekt.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2024 wurde der Antrag der BF vom 07.05.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und das oben angeführte Gutachten sowie die Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in Claudia FURIAN dem angefochtenen Bescheid als Beilagen angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit E-Mail vom 09.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie zusammengefasst aus, dass sie bereits bei ihrer persönlichen Untersuchung am 20.6.2024 der Gutachterin gegenüber erwähnt habe, dass sie nur eine Wegstrecke von einigen Hundert Metern mit Pausen bzw. Sitzmöglichkeiten zurücklegen könne. Außerdem müsse sie jederzeit die Möglichkeit haben, ein WC aufzusuchen. Weiters sei auf einen von ihr vorgelegten Befund vom 19.4.2024 nicht eingegangen worden.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.09.2024 vorgelegt.
9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung der BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
9.1. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 06.07.2025 werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 04.07.2025, folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:
Betreffend die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Es würden keine Einschränkungen der Mobilität vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zulassen würden. Weiters würden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen; seitens der Wirbelsäule würden keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen vorliegen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liege nicht vor. Im Vergleich zum beanstandeten Letztgutachten vom Juni 2024 werde keine abweichende Einschätzung getroffen, weder in Hinblick auf die einzelnen Gesundheitsstörungen und deren Schwere, noch in Bezug auf die Bewertung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel".
10. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.07.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
10.1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.
Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
- Zustand nach Lungenkrebs im linken Oberlappen mit Oberlappenentfernung im Dezember 2023
- Zustand nach Kleinhirninfarkt im März 2024 mit wiederkehrendem leichten Schwindel sowie Gleichgewichtsstörungen ohne weitere Residuen
- Zustand nach Armvenenthrombose rechts im März 2024 mit anhaltender geringer Schwellungsneigung des rechten Armes ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit unter oraler Antikoagulation
Das Gangbild der BF ist frei und sicher ohne Gehbehelf. Es besteht keine erhebliche Mobilitätseinschränkung.
Die BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft – allenfalls unter Verwendung eines einfachen Gehbehelfs, welcher zumutbar ist, - selbstständig zurückzulegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist selbstständig möglich und der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Die Hantierfunktion ist ausreichend, insbesondere besteht durch die erlittene Armvenenthrombose rechts keine Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. Die körperliche Belastbarkeit der BF ist nicht erheblich eingeschränkt, da auch die Lungenbelastbarkeitsbreite im ausreichenden Maße gegeben ist. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen sind nicht eingeschränkt. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum der BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.07.2025, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens der BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.
Insgesamt konnte dadurch zweifelsfrei festgestellt werden, dass bei der BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, im geforderten Ausmaß (erheblich bzw. hochgradig), insbesondere keine kardiopulmonalen Limitationen, vorliegen. Im Gutachten vom 06.07.2025 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der BF die Lungenbelastbarkeitsbreite nicht erheblich beeinträchtigt ist. Das ergibt sich auch aus den von der BF vorgelegten Befunden.
Es konnten auch keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität der BF medizinisch objektiviert werden.
Im Rahmen der persönlichen Begutachtung wurde im klinischen Status erhoben, dass das Gangbild der BF frei und sicher ist, worauf die diesbezüglich getroffenen Feststellungen basieren. Es konnte somit insgesamt keine Gangstörung festgestellt werden, außerdem sind keine Sturzereignisse dokumentiert.
Durch das Sachverständigengutachten wurde medizinisch objektiviert, dass die BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden.
Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr.in XXXX im Vorgutachten, welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, diesbezüglich bestätigt.
Es konnten seitens des erkennenden Gerichtes auch keine entscheidungsmaßgeblichen Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der sichere Transport der BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre. Insbesondere wurde gutachterlich ausgeführt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen sowie seitens der Wirbelsäule keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen vorliegen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden.
Auch die Hantierfunktion ist gutachterlich als ausreichend beurteilt worden und wurde zudem ausgeführt, dass durch die erlittene Armvenenthrombose rechts keine Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit besteht. Daher ist auch ein Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel und damit ein sicherer Transport möglich.
Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.
Das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend der Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung insbesondere bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV oder Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, vor.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Es konnten bei der BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass bei der BF nach ihrer Lungenkrebserkrankung mit Oberlappenentfernung die pulmonale Belastbarkeitsbreite erhalten geblieben ist, sodass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden konnte.
Die BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für die BF - allenfalls unter Verwendung einer zumutbaren Gehhilfe - selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vor.
Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.
Was schließlich den Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass betrifft, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nach der vorliegenden Aktenlage über diesen Antrag noch nicht bescheidmäßig abgesprochen hat. Dies wird von der belangten Behörde zeitnah nachzuholen sein.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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