W139 2321881-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrags für den Zeitraum XXXX :
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde – auf Antrag der Beschwerdeführerin und nach Verständigung vom vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens – den ORF-Beitrag für den im Spruchkopf der vorliegenden Entscheidung angeführten Zeitraum in bestimmter Höhe fest.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt und zudem von ihr am selben Tag übernommen. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist am XXXX .
2. Die dagegen erhobene Beschwerde ist datiert mit XXXX und langte per Post am XXXX bei der belangten Behörde ein. Zudem geht aus den Kuvertdaten (Postaufgabestempel) hervor, dass die Beschwerde erst am XXXX der Post übergeben wurde, also erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerdeerhebung.
3. Die belangte Behörde legte den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete weder eine Gegenschrift noch stellte sie Anträge.
4. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme (Verspätungsvorhalt) und stellte ihnen anheim, dazu Stellung zu nehmen.
5. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
6. Die belangte Behörde teilte im Wesentlichen mit, sie schließe sich dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich an,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang – insbesondere dessen Punkte 1. und 2. – wird dieser Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
2. Das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides erschließt sich aus der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (AS 23 des Behördenaktes), die den Beginn der Abholfrist mit XXXX sowie die Übernahme durch die Empfängerin am selben Tag ausweist.
3. Für die Datierung der Beschwerde siehe die letzte Seite der Beschwerde, für das Datum ihres Einlangens bei der belangten Behörde siehe den Posteingangstempel (auf der ersten Seite der Beschwerde). Für das Datum der Übergabe an den Zustelldienst (Post) siehe den Postaufgabestempel auf dem Kuvert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides (§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG; vgl auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides).
2. Kann ein Dokument an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden (weil weder der Empfänger noch ein Ersatzempfänger anwesend ist), so ist das Dokument zu hinterlegen. Ein nach den Bestimmungen des § 17 Zustellgesetz hinterlegtes Dokument gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 Satz 3 ZustG).
3. Der angefochtene Bescheid wurde, wie dargestellt, der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist am XXXX .
4. Laut Posteingangsstempel langte die – mit XXXX datierte – Beschwerde jedoch erst am XXXX bei der belangten Behörde ein, also erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerdeerhebung (dies auch unter Berücksichtigung des Postlaufs gemäß § 17 VwGVG iVm § 33 Abs 3 AVG auf Grund des Datums der Beschwerde mit XXXX .)
Die Beschwerde erweist sich damit jedenfalls als verspätet und ist daher gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 17 Abs 3 ZustG zurückzuweisen.
5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine durch Gesetz festgesetzte Frist (wie die vorliegende Rechtsmittelfrist) nicht geändert und insbesondere – auch auf Antrag einer Partei – nicht erstreckt werden kann (§ 17 VwGVG iVm § 33 Abs 4 AVG; VwGH 25.02.2016, 2016/07/0014; VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 7 VwGVG, Anm 14 [Stand 01.10.2018, rdb.at]).
6. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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