G303 2298526-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 05.08.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 04.02.2024 über das Online-Tool des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in diesen Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
2. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde am 15.02.2024 vollständige Befunde vorzulegen, langte am 28.02.2024 ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln bei der belangten Behörde ein.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eingeholt.
3.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.06.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ), wurde folgende Gesundheitsschädigung festgestellt:
Betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung wurde Folgendes festgehalten:
Es seien keine Einschränkungen vorhanden, die einen Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglichen würden.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.06.2024 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung 50 von Hundert betrage und dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Diese Voraussetzung würde jedoch derzeit nicht vorliegen.
Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
4.1. Mit Schreiben vom 03.07.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.07.2024, brachte die BF im Rahmen des Parteiengehörs Folgendes vor:
Seit der Medikation mit Letrozol würden intermittierend rezidivierende Schmerzperioden in Muskeln und Gelenken (in erster Linie Knie- und Sprunggelenke) bestehen, die ihre Gehstrecke massiv einschränken und Stiegensteigen sehr erschweren würden. Zusätzlich sei eine manifeste Osteoporose diagnostiziert worden, die sich mit Schmerzen in der LWS ausstrahlend in beide untere Extremitäten äußern würde. Der Fersensporn links bereite eine schmerzhafte Mobilitätseinschränkung. Ein rezenter neurologischer Befund werde nachgereicht. Dem Schreiben wurden medizinische Beweismittel angeschlossen.
5. Am 11.07.2024 langte ein aktueller neurologischer Befund bei der Behörde ein.
6. Aufgrund der gemachten Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage ein.
6.1. In diesem Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.07.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ), wurden nunmehr folgende Gesundheitsschädigungen festgehalten:
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende Gesundheitsstörung 1 von der Gesundheitsstörung 2 um eine Stufe angehoben werde.
Betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung wurde Folgendes festgehalten:
Es seien keine Einschränkungen des Herz-Kreislauf-Lungensystems beschrieben, keine neurologischen oder gravierenden orthopädischen Einschränkungen, die einen Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verhindern würden.
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert festgestellt worden sei. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat wurde der BF mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2024 übermittelt.
8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2024 wurde der Antrag der BF vom 04.02.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde zum Bestandteil der Begründung erklärt und das Aktengutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 31.07.2024 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 20.08.2024, eingelangt am 23.08.2024, fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie aus, dass im Bescheid rechtliche Bestimmungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wie folgt angeführt seien: Erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremität oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. In weiterer Folge zitiert die BF Auszüge aus den der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen. Die Fraktur im „Os metatarsale“ sei spontan erfolgt, in erster Linie osteoporotischer Genese, verstärkt auch durch die hormonelle Therapie bei Mammakarzinom. Diese sei für insgesamt 7 Jahre vorgesehen. Aufgrund des langen Therapiezeitraumes seien weitere physische Verschlechterungen zu erwarten. Die pathologischen LWS-Veränderungen würden eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit darstellen. Außerdem könne man davon ausgehen, dass sich die Beschwerde- und Krankheitsbilder mit zunehmendem Alter verschlechtern würden. Die Nebenwirkungen durch die Einnahme des Aromatasehemmers wie Gelenks- und Muskelschmerzen (besonders der Kniegelenke und der Oberschenkelmuskulatur) und die therapiebedingte allgemeine körperliche Schwäche würden eine deutliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit darstellen.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 04.09.2024 vorgelegt.
11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung der BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
11.1. Im Sachverständigengutachten vom 12.06.2025 werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, folgende Gesundheitsschädigungen festgehalten:
Betreffend die beantragte Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Es würden keine Einschränkungen der Mobilität bestehen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zuließen. Weiters würden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten lägen nicht vor, seitens der Wirbelsäule bestünden keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit lägen nicht vor.
12. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 25.06.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
12.1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert.
Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
- Zustand nach Brustkrebs rechts (OP 6/2023) mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit (Zustand nach Bestrahlungen und laufende antihormonelle Therapie) innerhalb der 5-jährigen Heilungsbewährung; Muskel- und Gelenkschmerzen als Nebenwirkung der antihormonellen Therapie
- Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule mittleren Grades ohne neurologische Defizite oder notwendige Dauertherapie und Osteoporose
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor; seitens der Wirbelsäule sind keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen gegeben, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen. Die Hantierfunktion ist ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit der BF ist nicht erheblich eingeschränkt. Hinsichtlich der psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen bestehen keine erheblichen Limitationen, welche die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren würden. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor.
Das Gangbild der BF ist frei und sicher ohne Gehbehelf.
Die BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft selbstständig zurückzulegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist selbstständig möglich und der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum der BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.06.2025, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens der BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.
Insgesamt konnte dadurch zweifelsfrei festgestellt werden, dass bei der BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, im geforderten Ausmaß (erheblich bzw. hochgradig), vorliegen.
Es konnten auch keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität medizinisch objektiviert werden.
Im Rahmen der persönlichen Begutachtung wurde im klinischen Status erhoben, dass das Gangbild der BF ohne Gehbehelf frei und sicher ist. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen basieren darauf.
Durch das Sachverständigengutachten wurde medizinisch objektiviert, dass die BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden.
Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr.in XXXX in den Vorgutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, diesbezüglich bestätigt.
Es konnten seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der sichere Transport der BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre. Insbesondere wurde gutachterlich ausgeführt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen sowie seitens der Wirbelsäule keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden, bestehen. Die Hantierfunktion ist ausreichend. Daher ist auch ein Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel und damit ein sicherer Transport möglich.
Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.
Das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Es konnten bei der BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.
Die BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für die BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vor.
Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.
Was schließlich den Antrag der BF betrifft, ihr einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.
Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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