G304 2307699-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 15.01.2025., Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkte I. und II. - zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.01.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hätte werden dürfen.
3. Am 17.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Teilerkenntnis G04 2307699-1/2Z vom 19.02.2025 wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und slowakischer Staatsangehöriger.
1.2. Er ist ledig, kinderlos und erwerbsfähig.
1.3. Im Jahr 2002 wurde der BF in Österreich wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls zur Anzeige gebracht.
1.4. Der BF wurde am 03.06.2009 von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
1.5. Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 04.07.2008 ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot bis zum 14.07.2018 erlassen und er wurde in die Slowakei abgeschoben.
1.6. Am 02.06.2009 reiste der BF trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich ein und wurde wegen des Verdachts des Raubes festgenommen.
1.7. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.11.2009 wurde der BF wegen §§ 15 142/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
1.8. Weiters wurde gegen den BF ein weiteres 10-jähriges Aufenthaltsverbot bis zum 16.02.2024 erlassen.
1.9. Am 14.05.2021 wurde der BF bei einer Einreisekontrolle nach Österreich aufgegriffen und bei ihm eine verbotene Waffe (Schlagring) sichergestellt.
1.10. Mit Straferkenntnis vom 24.06.2021 wurde über BF wegen §§ 120 Abs 1c Z 2 und 67 FPG eine Geldstrafe von insgesamt 5.500,00 Euro verhängt.
1.11. Am 10.09.2021 wurde der BF im Rahmen einer Schwerpunktaktion bei der versuchten Einreise nach Österreich aufgegriffen.
1.12. Mit Straferkenntnis vom 07.10.2021 wurde über BF wegen §§ 120 Abs 1c Z 2 und 67 FPG eine weitere Geldstrafe von insgesamt 5.500,00 Euro verhängt.
1.13. Am 28.02.2022 wurde der BF bei einer versuchten Einreise nach Österreich aufgegriffen und er wurde am selben Tag nach Bratislava abgeschoben. Mit Straferkenntnis vom 28.03.2022 wurde über BF wegen §§ 120 Abs 1c Z 2 und 67 FPG wiederum eine Geldstrafe von insgesamt 5.500,00 Euro verhängt.
1.14. Am 30.03.2022 wurde der BF in Österreich wegen des Verdachts des versuchten Raubes festgenommen und gegen ihn in weiterer Folge auf freiem Fuß eine Anzeige erstattet. Der BF war danach unbekannten Aufenthalts. Eine Verurteilung ist nicht erfolgt.
1.15. Zuletzt reiste der BF im Mai 2024 in das Bundesgebiet ein, meldete einen Hauptwohnsitz in einem Wohnheim an und geht seit August 2024 einer legalen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Abwäscher in einem Gastronomiebetrieb nach. Sein Einkommen beträgt ca 1.550,00 Euro netto pro Monat.
1.16. Der BF verfügt in Österreich über keine tiefgreifenden sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Seine Geschwister leben in der Slowakei.
1.17. Mit Schreiben vom 20.09.2024 wurde dem BF vom BFA das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und er gab am 04.10.2024 eine Stellungnahme ab. Mit dieser Stellungnahme übermittelte er einen Kontoauszug und seinen Arbeitsvertrag.
1.18. Der BF wurde am 15.01.2025 aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 40 Abs 1 BFA-VG zum Zwecke der Vorführung zum BFA festgenommen.
1.19. Am 17.01.2025 wurde der BF auf dem Landweg nach Bratislava abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA etc.
Die Feststellungen zu den zuvor erlassenen Aufenthaltsverboten, den Aufgriffen und den Verwaltungsstrafen gegen den BF ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die letzte Einreise des BF in das Bundesgebiet im Jahr 2024 erfolgte legal. Aus dem ZMR ergibt sich die Wohnsitzmeldung des BF. Aus dem Dienstvertrag ergibt sich die Beschäftigung des BF, ebenso das monatliche Einkommen in der genannten Höhe, welches mit dem vorgelegten Kontoauszug übereinstimmt.
Die Außerlandesbringung des BF am 17.01.2025 ergibt sich aus einem Polizeibericht.
Gemäß aktuellem Strafregisterauszug (11.11.2025) wurde der BF seit 17.02.2014 im Inland nicht mehr strafrechtlich verurteilt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da über den Spruchpunkt III. bereits mit Teilerkenntnis G04 2307699-1/2Z abgesprochen wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. und II.
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der BF fällt aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (vgl. VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).
Das BFA begründete die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren damit, dass aufgrund der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF und seiner Lebensumstände eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen sei, welche die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes notwendig erscheinen lasse.
Es ist zwar zutreffend, dass der BF in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist – die letzte strafrechtliche Verurteilung erfolgte jedoch im Jahr 2014. Auch ist evident, dass der BF trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes zuletzt 2022 in das Bundesgebiet einreiste und in weiterer Folge eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat vonnöten war.
Die letzte Einreise des BF im Jahr 2024 erfolgte jedoch nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes und somit legal. Der BF meldete ordnungsgemäß einen Wohnsitz an und geht einer geregelten erlaubten Beschäftigung nach, welche es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der vom BFA ins Treffen geführte Umstand, dass gegen den BF wegen des Verdachtes des Raubes (im Jahr 2022) ermittelt werde und eine Verurteilung wahrscheinlich erscheine, hat sich indes nicht bestätigt.
Zwar kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (siehe VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und 25.07.2023, Ra 2023/20/0088).
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
Es bedarf eines angemessenen Zeitraums der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Fallbezogen ist hervorgekommen, dass der BF seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten geblieben ist.
Hinsichtlich der zu erstellenden Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass in der Gesamtbetrachtung der Umstände eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verneinen ist.
Sollte der BF in Zukunft in Österreich wegen entsprechend schwerwiegender Taten bestraft werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein.
Da die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 u 2 FPG damit nicht erfüllt sind, war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlose zu beheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Hinsichtlich der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG ist diesem Spruchpunkt durch die Behebung des Spruchpunktes I. die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb auch dieser Spruchpunkt ersatzlose zu beheben war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht klärungsbedürftig war und selbst bei Abhaltung einer mündlichen Verhandlung kein anderes Ergebnis zu erwarten war.
3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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