W603 2324209-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA im Beschwerdeverfahren von XXXX 1210 Wien, vertreten durch Burger-Rest Rechtsanwälte, Wickenburggasse 3/16, 1080 Wien, belangte Behörde: ORF-Beitrags Service GmbH, Beitragsnummer XXXX :
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen
Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück vom XXXX 2025, zur im Spruch genannten Beitragsnummer schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) die Verpflichtung zur Entrichtung eines ORF-Beitrags vor.
Die beschwerdeführende Partei erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen „Bescheid“.
Im vorgelegten Verwaltungsakt ist keine unterschriebene oder signierte Urschrift eines Bescheides enthalten. Die belangte Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, den Bescheid in unterschriebener oder signierter Fassung innerhalb gesetzter Frist vorzulegen (OZ 2).
Die Behörde teilte fristgerecht mit, „In dem Beschwerdeverfahren wurde kein elektronisches Genehmigungsverfahren iSd § 18 Abs 3 zweiter Halbsatz AVG eingesetzt. Im Vorlageakt der belangten Behörde befindet sich keine handsignierte Fassung der Ausfertigung.“ (OZ 4).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Inhalten des Gerichtsakts. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Aktenbestandteile als unbedenklich, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.1. Zu Spruchteil A)
Nach § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Fehlt es an einer Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).
Wie festgestellt, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Verwaltungsakt ein als „Bescheid“ bezeichnetes Schriftstück vor, zu dem über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gegeben wurde, dass bei der Behörde weder eine unterschriebene noch eine signierte Fassung vorliegt.
Das Schriftstück ist somit kein Bescheid, gegen den Beschwerde geführt werden kann. Wenn der angefochtenen Erledigung kein Bescheidcharakter zukommt, ist eine Beschwerde vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 24.04.2003, Zl. 99/20/0182; 10.12.2008, Zl. 2008/22/0302; 11.11.2009, Zl. 2008/23/0764).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
3.2. Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung.
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