W208 2318123-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Oberleutnant der Miliz, Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 15.07.2025, GZ P846508/6-HPA/2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2025, GZ P846508/7-HPA/2025, betreffend Nichtzuerkennung einer Milizausbildungsvergütung nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9b HGG 2001 stattgegeben und festgestellt, dass Oberleutnant der Miliz, Rechtsanwalt Dr. XXXX die Milizausbildungsvergütung für seine Fortbildung an der Universität INNSBRUCK, im Rahmen des 10. Österreichischen Baurechtsforums vom 12. und 13.06.2025, zu gewähren ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), ein Milizsoldat und als Einzelunternehmer tätiger Rechtsanwalt, beantragte mit dem mit 12.07.2025 datiertem dazu vorgesehenen Formular die Erstattung der Kosten für die von ihm absolvierte Fortbildung an der Universität INNSBRUCK im Rahmen des 10. Österreichischen Baurechtsforums vom 12. und 13.06.2025, für die im Kosten von € 580,-- entstanden waren.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 15.07.2025, wurde der Antrag abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass aus den Unterlagen hervorgehe, dass die Rechnung auf seine Rechtsanwaltskanzlei ausgestellt worden sei und auch die Überweisung der Kosten vom Firmenkonto erfolgt sei. Ihm als Person seien daher keine Kosten entstanden.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 15.07.2025) richtete sich die Beschwerde der bP, vom 18.07.2025.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass er als Einzelunternehmer tätig sei und es daher keinen Unterschied mache, ob die Kosten der Fortbildung von seinem Firmenkonto oder von seinem Privatkonto bezahlt worden seien. Die Rechnung sei auf ihn ausgestellt worden und auch bezahlt. Er habe infolge der Absolvierung von 18 Milizübungstagen seit 01.01.2020 einen Anspruch auf Milizausbildungsvergütung erworben und habe die Fortbildung im Rahmen seines Zivilberufes, der Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Baurecht, gedient. Beigelegt waren Nachweise über die absolvierten Milizübungstage, der Überweisungsbeleg, die Rechnung und die Teilnahmebestätigung der Universität INNSBRUCK.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2025 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben.
5. Mit Schreiben vom 25.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – nach einem am 03.08.2025 fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP ist Milizsoldat und hat seit dem 01.01.2020 in dieser Funktion von 07.04.2025 - 12.04.2025, 08.05.2023 - 13.05.2023 und 13.12.2021 - 18.12.2021 Milizübungen von insgesamt 18 Tagen absolviert.
Der Zivilberuf der bP ist Rechtsanwalt und betreibt er eine Rechtsanwaltskanzlei in XXXX , Hauptstraße 49, (www. XXXX -rechtsanwalt.at), mit 4 Mitarbeiterinnen (darunter eine Juristin).
Am 12. und 13.06.2025 hat die bP eine Fortbildung an der Universität INNSBRUCK, im Rahmen des 10. Österreichischen Baurechtsforums absolviert und dafür Kosten von € 580,-- gehabt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Sie ergeben sich aus der vorgelegten Rechnung, die auf den Namen der bP und seine Privatadresse in XXXX , lautet, dem Überweisungsbeleg der eine Summe von € 580,-- ausweist und der Teilnahmebestätigung der Universität INNSBRUCK vom 08.07.2025.
Die Anzahl der Milizübungstage ergibt sich aus der Aufstellung der bP, der die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist.
Soweit die belangte Behörde angeführt hat, die Rechnung würde auf die Firma der bP lauten, ist das nicht richtig, wie sich aus der Adresse ergibt. Als Auftraggeber der Überweisung scheint ebenfalls nur der Name der bP auf. Dass die Kontonummer, jene seines Firmenkontos ist, ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Der Vorlageantrag gem § 15 Abs 1 VwGVG binnen zwei Wochen. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Milizausbildungsvergütung einschlägigen Bestimmung des Heeresgebührengesetzes - HGG 2001, die seit 01.09.2024 in Kraft ist, lautet (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
Milizausbildungsvergütung
§ 9b. Personen, die Milizübungen leisten oder geleistet haben, gebührt auf deren Antrag eine Milizausbildungsvergütung für Zwecke der zivilen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004), BGBl. I Nr. 130/2003. Die Höhe der Milizausbildungsvergütung beträgt 3,31vH des Bezugsansatzes für jeden Tag einer geleisteten Milizübung und wird in Höhe der Kosten für die jeweilige zivile Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zuerkannt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Milizausbildungsvergütung gilt der Bezugsansatz zum Zeitpunkt des Antrages. Die Milizausbildungsvergütung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen. Der Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung endet mit Ablauf des vierten Jahres nach dem letzten Tag der jeweiligen Heranziehbarkeit zu Milizübungen.
§ 61 (20) Die Milizausbildungsvergütung nach § 9b gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2554 der Beilagen XXVII. GP ist dazu zu entnehmen:
Zu Z 4 und Z 11 (§ 9b und § 61 Abs. 20):
Nach Art. 79 Abs. 1 B-VG ist das Bundesheer nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
Auf dieser Grundlage besteht das Bundesheer aus der Friedensorganisation zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebes und der Einsatzorganisation zur Erfüllung der Einsatzaufgaben des Bundesheeres. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten. Die Friedensorganisation besteht nur aus Soldaten und die (erheblich größere) Einsatzorganisation aus Soldaten, Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die Wehrdienst geleistet haben; diese Personen haben eine bestimmte Funktion in der Einsatzorganisation. Zur Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen für ihre jeweilige Funktion in der Einsatzorganisation werden diese Personen regelmäßig zu Milizübungen herangezogen.
Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ enthält im Kapitel „Landesverteidigung“ ein klares Bekenntnis zur Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustands des Österreichischen Bundesheers nach den Grundsätzen eines Milizsystems (Art. 79 Abs. 1 BVG) und in diesem Zusammenhang sollen mehrere Verbesserungen für die Miliz umgesetzt werden. Als eine Maßnahme zur Sicherstellung der erforderlichen Anzahl von Wehrpflichtigen und Frauen, die jeweils zu Milizübungen herangezogen werden können, soll mit der in Rede stehenden Maßnahme in § 9b eine Milizausbildungsvergütung für jeden Tag einer geleisteten Milizübung neu eingeführt werden. Diese soll im Sinne eines „Sparbuchmodells“ angespart und auf Antrag der Betreffenden für Zwecke der beruflichen Aus- und Fortbildung oder Umschulung (gleichsam in Form eines „Bildungsschecks“) ausbezahlt werden können. Damit sollen die Kosten von zivilen Kursen, welche die Betreffenden nachweislich absolvieren möchten, ganz oder teilweise abgedeckt werden. Inhaltlich lehnt sich die in Rede stehende Bestimmung an § 1 Abs. 1 zweiter Satz des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 an und daher wird die Frage, welche Maßnahme der Aus- und Fortbildung oder Umschulung im Einzelfall in Betracht kommt, gleich auszulegen sein. Weitere Voraussetzungen, wie etwa Prüfungsnachweise etc. sind nicht erforderlich, da die Betreffenden ihre Leistungen (Absolvierung von Milizübungstagen) bereits erbracht haben. Im Sinne einer ressourceneffizienten Administration wäre die Milizausbildungsvergütung jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen.
Der grundsätzliche Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung soll mit Ablauf des vierten Jahres nach dem letzten Tag der jeweiligen Heranziehbarkeit zu Milizübungen enden. Diese Frist entspricht jener nach § 31 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), wonach Wehrpflichtige des Milizstandes vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen ex lege in den Reservestand übertreten.
Über das Bestehen des Anspruchs auf Auszahlung und über die konkrete Höhe der jeweiligen Milizausbildungsvergütung wäre durch das Heerespersonalamt bescheidmäßig abzusprechen.
Grundlage für die in Rede stehende Attraktivierungsmaßnahme für die Miliz bildet das Regierungsprogramm 2020 – 2024, weshalb eine Milizausbildungsvergütung nur für Milizübungen gebühren soll, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden. Weiters sollen nur jene Wehrpflichtigen und Frauen in den Genuss der Milizausbildungsvergütung kommen, die bereit sind, weiterhin Milizübungen zu leisten. In § 61 Abs. 20 wäre daher eine entsprechende Übergangsbestimmung aufzunehmen.
In den meisten Fällen werden nur Wehrpflichtige des Milizstandes und „beorderte“ Frauen mit einer Funktion in der Einsatzorganisation zu Milizübungen herangezogen, weshalb mit der in Rede stehenden Anreizmaßnahme auch Wehrpflichtige des Reservestandes angesprochen werden sollen, die nach § 31 Abs. 5 WG 2001 ihre Zustimmung erteilen können, in den Milizstand (zurück)versetzt zu werden, um anschließend zu Milizübungen herangezogen zu werden.
Der § 1 Abs 1 zweiter Satz Militärberufsförderungsgesetz - MilBFG auf den in § 9b HGG verwiesen wird lautet:
§ 1.(1) Als Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist, im Ausland in Betracht.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gegenstand der Beschwerde ist die Nichterstattung der Kosten für die Teilnahme an einer privaten beruflichen Fortbildung an der Universität INNSBRUCK im Rahmen der Milizausbildungsvergütung.
Die belangte Behörde vertritt dazu die Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die Rechnung für die Fortbildungsveranstaltung an die Firma der bP ausgestellt und der Rechnungsbetrag über das Firmenkonto beglichen worden sei, die bP nicht anspruchsberechtigt sei, weil § 9b HGG Wehrpflichtige des Milizstandes als Person und nicht Unternehmen als anspruchsberechtigt ausweise.
Das BVwG teilt diese Ansicht aus den folgenden Gründen nicht:
§ 9b HGG spricht von Personen, die Milizübungen leisten oder geleistet haben und hat das die bP unstrittig getan. Dass die bP auch eine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelunternehmer betreibt und die Fortbildungsteilnahme über ihr Unternehmenskonto abgewickelt hat, ändert nichts daran, dass sie als Person die Fortbildung persönlich absolviert hat und als Einzelunternehmer die Kosten (als Minderung des Gewinns) letztlich wirtschaftlich zu tragen hatte. Die Feststellung in der BVE, dass der bP (als Privatperson) keine Kosten entstanden sind, ist daher im vorliegenden Kontext nicht richtig, ebensowenig, dass die Rechnung auf die Rechtsanwaltskanzlei ausgestellt worden wäre.
Es ist im vorliegenden Fall nicht – wie die belangte Behörde offenbar angenommen hat – so, dass es sich mit der Überweisung der Milizausbildungsvergütung um eine Leistung an ein Unternehmen (hier: eine Rechtsanwaltskanzlei) handeln würde, sondern liegt eine Leistung an die bP als Person und Milizsoldat iSd § 9b HGG vor. Die bP selbst profitiert als Person von der Ausbildung in ihrem beruflichen Umfeld.
Sofern die belangte Behörde § 4 Abs 4 Einkommenssteuergesetz (EstG) heranzieht und daraus das Erfordernis einer klaren Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben auch im Kontext der Interpretation des § 9b HGG herleitet, verkennt sie den Zweck der Milizausbildungsvergütung. Diese soll, wie der Hinweis auf § 1 Abs 1 zweiter Satz MilBFG und die Erläuterungen klar zeigen, die Milizsoldaten gerade in ihrem beruflichen (und damit bei Selbstständigen auch geschäftlichen) Umfeld einen Vorteil gewähren.
Vom Telos der Bestimmung her (vgl oben die Erläuterungen), soll die Milizausbildungsvergütung zu einer Attraktivierung der Milizausbildung beitragen und die Milizsoldatinnen und Soldaten dazu motivieren, sich den für die Milizfunktion notwendigen militärischen Ausbildungen zu unterziehen, indem ihnen auch zivile berufliche Aus- und Fortbildungen zumindest teilweise bezahlt werden. Die Interpretation der belangten Behörde würde diese Zielsetzung unterlaufen.
Dem angefochtenen Bescheid ist vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten, folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugegeben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum erst seit 01.09.2024 in Kraft getretenen § 9b HGG 2001 gibt es noch nicht und die wenigen Entscheidungen zum MilBFG bringen ebenfalls keinen Aufschluss, zur vorliegenden Rechtsfrage, ob ein Milizsoldat als Einzelunternehmer, die Kosten einer beruflichen Fortbildung, die er selbst absolviert, im Rahmen der Milizausbildungsvergütung nur ersetzt bekommt, wenn er sie auch von seinem Privatkonto zahlt und nicht von seinem Firmenkonto.
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