IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater Ing. XXXX , geboren am XXXX , dieser vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.05.2025, XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Seit dem Jahr 2020 ist im Behindertenpass des Beschwerdeführers auch die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ vorgenommen. Zuletzt wurde ein allgemeinmedizinisches Aktengutachten vom 23.03.2020 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkung „Autismus-Spektrum-Störung mit Lese- und Rechtschreibstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., festgestellt wurde und festgehalten wurde, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Die/Der Untersuchte bedarf einer Begleitperson“ vorliegen würden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Das festgestellte Leiden hindert den Kunden zusammen mit einer Begleitperson nicht am Zurücklegen einer Wegstrecke, dem sicheren Ein- und Aussteigen sowie am sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel.“ Im damaligen Gutachten wurde eine Nachuntersuchung im März 2025 zur Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes empfohlen.
Aufgrund des nahenden Ablaufes des zuletzt befristet ausgestellten Behindertenpasses stellte der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Beschwerdeführer am 13.02.2025 einen Antrag auf Verlängerung bzw. (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber/die Inhaberin bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass. Der Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragungen wurde damit begründet, dass aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung und der Lernbehinderung eine Orientierungslosigkeit in der Öffentlichkeit bestehe. Darüber hinaus wurde die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) beantragt. Dem Antrag wurde ein klinisch-psychologischer Befund vom 16.05.2016, eine Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe sowie ein Bescheid der Bildungsdirektion vom 16.05.2024, demzufolge der Beschwerdeführer in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu unterrichten sei, beigelegt.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 03.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.04.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Die letzte Untersuchung h.o. erfolgte 09/24 im Rahmen eines FLAG-Gutachtens hier wurde weiterhin eine Autismus-Spektrum-Störung mit Lese- und Rechtschreibstörung festgestellt mit einem GdB von 50%. J. geht derzeit in die ASO XXX, er fährt dort tlws. mit dem Bus hin in Begleitung der Zwillingsschwester (diese geht in XXX ins Gymnasium) er wird auch privat mit dem Auto gebracht. Nachmittags fährt er mit dem Fahrtendienst XXX. Er wird nach dem Lehrplan für erhöhten Förderbedarf unterrichtet. In Großen Menschenmengen, an unbekannten Orten (Einkaufszentrum,...) findet er sich laut Mutter alleine schwer zurecht.
Derzeitige Beschwerden:
s.o.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Lerntraining mit Hunden
Legasthenietraining
Ergotherapie
Sozialanamnese:
J. hat eine Zwillingsschwester, N. XXX Jahre, gesund geht ins Gymnasium in XXX
er spielt gern Videospiele
Turnt in Schule, sonst kein Sport
Bei Einkaufen im Großen Einkaufzentrum kein Alleinlassen nicht möglich
Kennt sich gut bei Spielen aus, kann gut Erklären, Sprachdefizit
Fahrradfahren funktioniert
Ist am liebsten zu Hause, auch im Freien
In der Schule Freunde, aber nicht außerschulisch,
Versteht sich mit Schwester gut
Keine Aggressionen
Kann nicht so schnell lesen was zb auf Bus steht, etc..., liest 1Klasse VS Bücher
Benutzt das Handy mit Spracherkennung,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
09/2024 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXX Ärztliches FLAG-Sachverständigengutachten: Autismus-Spektrum-Störung mit Lese- und Rechtschreibstörung, sonderpädagogischer Förderbedarf in allen Gegenständen, GdB 50%
05/2024 Bildungsdirektion XXX, Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, Bescheidänderung: J. W. ist weiterhin in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu unterrichten (Sondererziehungsschule in der ASO XXX), Sinnerfassendes Lesen ist nicht möglich
03/2020 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXX Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: Autismus-Spektrum-Störung mit Lese- und Rechtschreibstörung, gute Anpassung an dem Umgang mit anderen Menschen durch mehrfache Förder- und Therapiemaßnahmen, Begleitperson, GdB 50%
05/2016 XXX, Klinisch-Psychologischer Befund: Autismus-Spektrum Störung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 175,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Cor: rein, rhythmisch, Pulmo: VA, keine RGs, Abd: Weich, kein DS, TF Bds soweit einsehbar bland, Rachen: Unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend
Status Psychicus:
Freundlich, Einfach, Kooperativ Sprache tlws schwer verständlich
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
[…]
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Es kommt zu keiner Änderung im Vergleich zu den Vorgutachten (FLAG-GA 09/2024, PASS-GA 03/2020)
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Es kommt zu keiner Änderung im Vergleich zu den Vorgutachten (FLAG-GA 09/2024, PASS-GA 03/2020)
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein, es besteht kein Hinweis auf einen Immundefekt
[…]
Begründung:
Aufgrund des immer noch nicht entwickelten Sinnergreifenden Lesens, sowie der fehlenden Orientierung im öffentlichen Raum, wird eine Begleitperson benötigt.
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2025 wurde der Beschwerdeführer bzw. dessen Vater über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurde mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ würden vorliegen. Der Behindertenpass könne daher ausgestellt werden. Da eine Nachuntersuchung vorgesehen sei, werde der Behindertenpass mit 31.03.2029 befristet. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden hingegen nicht vorliegen, weshalb auch kein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne. Das eingeholte Gutachten vom 03.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Am 07.05.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den bis 31.03.2029 befristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde hingegen der weitere Antrag des Beschwerdeführers vom 13.02.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 03.04.2025 wurde dem Bescheid angeschlossen.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit Schreiben vom 05.06.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege der nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Dieser Bescheid ist rechtswidrig und wird dazu Folgendes vorgebracht:
Der Beschwerdeführer leidet an Autismus mit Lese- und Rechtschreibstörung, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist sinnverständig zu lesen, das heißt dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich Fahrpläne von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Fahrplanänderungen zu lesen.
Ferner geht aus dem eingeholten Sachverständigengutachten Dr. E. vom 02.04.2025 auf der Seite 5 hervor, dass beim Beschwerdeführer sinnergreifendes Lesen noch nicht entwickelt ist bzw. die Orientierung im öffentlichen Raum fehlt und deshalb eine Begleitperson benötigt wird.
Aus den genannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.
Beweis:
bereits aufliegende Befunde
Klinisch-psychologischer Befund von Mag. Z. vom 23.05.2025
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
einzuholende Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der
Neurologie/Psychiatrie
Es wird daher beantragt,
1. der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.
2. In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen
[…]“
Der Beschwerde wurde ein klinisch-psychologischer Befund vom 23.05.2025 und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung des Beschwerdeführers beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 12.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer war Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“.
Aufgrund des nahenden Ablaufes des befristeten Behindertenpasses stellte der Vater des Beschwerdeführers für diesen am 13.02.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).
Am 07.05.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.03.2029 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Dieser Behindertenpass beinhaltet die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“.
Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.05.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab.
Gegen diese mit Bescheid vom 07.05.2025 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Autismus-Spektrum-Störung mit Lese- und Rechtschreibstörung, bei einem sonderpädagogischen Förderbedarf in allen Gegenständen, ohne grobe motorische Defizite.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 03.04.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum befristet vorgelegenen Behindertenpass, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines abermals befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 03.04.2025. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist.
Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zulassen. Darüber hinaus besteht auch kein Hinweis auf einen Immundefekt.
Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.04.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 175,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Cor: rein, rhythmisch, Pulmo: VA, keine RGs, Abd: Weich, kein DS, TF Bds soweit einsehbar bland, Rachen: Unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend Status Psychicus: Freundlich, Einfach, Kooperativ Sprache tlws schwer verständlich“).
Aus dem erhobenen Fachstatus ergibt sich, auch bestätigt durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, weder eine hochgradige Entwicklungsstörung noch eine schwere kognitive Einschränkung – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
So sieht § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn etwa erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vorliegen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird dazu unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – ausgeführt, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten sowie schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, umfassen.
Auch wenn beim Beschwerdeführer nun unbestritten eine Entwicklungsstörung in Form einer Autismus-Spektrum-Störung vorliegt, ist das Vorliegen einer derart hochgradigen Entwicklungsstörung, die mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten einhergehen würde, im Fall des Beschwerdeführers aktuell aber nicht objektiviert. Zwar wird in dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten klinisch-psychologischen Befund vom 16.05.2016 festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern gezeigt habe. Doch wird in diesem Befund gleichsam von einer nachfolgenden Verbesserung der aggressiven Verhaltensweisen berichtet (vgl. den klinisch-psychologischen Befund vom 16.05.2016, S. 1). Für die Annahme, dass nach wie vor aggressive Verhaltensweisen bestehen würden, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, zumal hierzu keine aktuellen Befunde vorliegen und dies auch im Rahmen des Verfahrens von Seiten des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung nicht behauptet wurde. Vielmehr wurde im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 02.04.2025 festgehalten, dass keine Aggressionen bestehen würden. Darüber hinaus zeigte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 02.04.2025 freundlich, einfach und kooperativ. Auch in dem im vorliegenden Bescheid der Bildungsdirektion vom 16.05.2024 wiedergegebenen sonderpädagogischen Gutachten vom 08.01.2024 wurde der Beschwerdeführer in der Beobachtungssituation als freundlich und angepasst beschrieben (vgl. den Bescheid der Bildungsdirektion vom 16.05.2024, S. 7). In dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten klinisch-psychologischen Befund vom 23.05.2025 wird der Beschwerdeführer nun zwar als im Kontakt zurückhaltend beschrieben und es wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer schwerfalle, Regeln in Gruppen einzuhalten, ebenso wird von Verhaltensauffälligkeiten, u.a. durch untypisches Verhalten, berichtet (vgl. den klinisch-psychologischen Befund vom 23.05.2025, S. 2 bis 4). Das Vorliegen von gravierenden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Verhaltensauffälligkeiten ist anhand dieser – nicht näher konkretisierten – Ausführungen aber gleichermaßen nicht ausreichend dokumentiert. In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Verhaltensauffälligkeiten ein Ausmaß erreichen würden, welches das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich beeinträchtigen würde, besonders da dies – wie bereits ausgeführt – von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht behauptet wurde.
Darüber hinaus ist beim Beschwerdeführer auch das Vorliegen von schweren kognitiven Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nicht objektiviert. Hierbei wird nicht verkannt, dass im vorliegenden klinisch-psychologischen Befund vom 16.05.2016 ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer – zum damaligen Zeitpunkt – Gefahren noch nicht gut abschätzen habe können (vgl. den klinisch-psychologischen Befund vom 16.05.2016, S. 2). Eine nach wie vor bestehende derartige Einschränkung bei der Gefahreneinschätzung ist aus diesem mehr als neun Jahre alten Befund allerdings nicht abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer damals erst rund fünfeinhalb Jahre alt war und bei Kindern in diesem Alter naturgemäß eine eingeschränkte Gefahreneinschätzung besteht. Im Befund der aktuelleren klinisch-psychologischen Testung vom 23.05.2025 werden hingegen keine Einschränkung bei der Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum erwähnt. Auch von Seiten des Beschwerdeführers wurde eine solche im Verfahren nicht behauptet.
Vielmehr wurde in der Beschwerde ausschließlich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an Autismus mit einer Lese- und Rechtschreibstörung leide, weshalb der Beschwerdeführer nicht sinnverständig lesen könne und es ihm damit auch nicht möglich sei, Fahrpläne von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Fahrplanänderungen zu lesen. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde auf die Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 03.04.2025 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des noch immer nicht entwickelten sinnergreifenden Lesens und der fehlenden Orientierung im öffentlichen Raum auf eine Begleitperson angewiesen sei. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 02.04.2025 angab, dass sich der Beschwerdeführer in großen Menschenmengen und an unbekannten Orten alleine schwer zurechtfinde. Ebenso wird in dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten klinisch-psychologischen Befund vom 23.05.2025 erwähnt, dass der Beschwerdeführer keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, da er nicht sinnverständig lesen könne bzw. die Fahrpläne nicht verstehe (vgl. den klinisch-psychologischen Befund vom 23.05.2025, S. 2).
Doch wird den bestehenden Orientierungsschwierigkeiten im öffentlichen Raum, den Schwierigkeiten beim sinnerfassenden Lesen von Fahrplänen sowie allfälligen nach wie vor bestehenden Schwierigkeiten bei der Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum bereits durch die beim Beschwerdeführer erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in seinem Behindertenpass Rechnung getragen, ist diese doch u.a. vorzunehmen bei Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen. Für die Vornahme dieser Zusatzeintragung reicht das Vorliegen „kognitiver Einschränkungen“ aus, es bedarf aber – anders als im Fall der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – keiner schweren kognitiven Einschränkungen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Da durch die im Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommene Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ die rechtlichen Möglichkeiten der Begleitung durch eine Begleitperson im öffentlichen Raum geschaffen wurden – diese Begleitperson stellt eine Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar –, können damit allfällige negative Auswirkungen der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers auf die Gefahreneinschätzung und ein dadurch bedingtes höheres Risiko einer Eigengefährdung im öffentlichen Raum durch eine Begleitperson kompensiert werden.
Aus dem erhobenen Fachstatus ergeben sich im Übrigen auch keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – und wurden solche im Verfahren auch nicht behauptet. Es sind damit keine Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. eine Gehstreckenlimitierung belegt.
Darüber hinaus ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise für eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Das Vorliegen solcher ist nicht aktenkundig und wurde im Verfahren auch nicht behauptet.
In Gesamtschau waren damit beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit objektivierbar, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich sind. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems leiden würde oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen würde.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen, erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Insbesondere war auch aus dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten klinisch-psychologischen Befund vom 23.05.2025 – wie oben bereits ausgeführt – keine geänderte Beurteilung abzuleiten.
Zusammenfassend sind damit beim Beschwerdeführer aktuell keine Funktionseinschränkungen oder -defizite in einem Ausmaß objektiviert, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde.
Der vertretene Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 03.04.2025. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Abweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 03.04.2025 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Im eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zulassen.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung – trotz entsprechenden Antrages – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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