W176 2320104-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Denk Fuhrmann Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 04.06.2025, Zl. Jv 70/25g, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 22.01.2025 brachte ua. die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bezirksgericht XXXX zum einen um 11:39 Uhr einen zu TZ XXXX protokollierten Grundbuchsantrag ua. auf Eintragung eines – als „Singularpfandrecht“ bezeichneten – Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 725.000,-- auf dem Anteil B-LNR XXXX in EZ XXXX KG XXXX und zum anderen um 11:47 Uhr einen zu TZ XXXX protokollierten Grundbuchsantrag ua. auf Eintragung eines – ebenfalls als „Singularpfandrecht“ bezeichneten – Pfandrechts wiederum im Höchstbetrag von EUR 725.000,-- auf dem Anteil B-LNR XXXX derselben EZ ein.
2. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX vom 27.01.2025, TZ XXXX , sowie vom 28.01.2025, TZ XXXX , wurden diese bewilligt und sodann im Grundbuch vollzogen.
3. In der Folge wurde der BF die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG für die Eintragung des Pfandrechts zu TZ XXXX iHv EUR 8.700,- vorgeschrieben und am 05.02.2025 von ihr entrichtet.
4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.02.2025, Zl. 010 TZ XXXX – VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin der BF sowie einer weiteren Antragstellerin die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG für die Eintragung des Pfandrechts zu TZ XXXX iHv EUR 8.700,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 8.708,-- (zur ungeteilten Hand) zur Zahlung vor.
5. Dagegen erhob die BF fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Eintragungen zu TZ XXXX und TZ XXXX die BF und somit dieselbe Eigentümerin beträfen und von dieser mehrere Liegenschaftsanteile für ein und dieselbe Verbindlichkeit in einer (Pfand-)Urkunde zum Pfand gegeben worden seien. Daher sei die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht nur einmal zu entrichten.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) – unter Hinweis darauf, dass der unter Punkt 4. dargestellte Mandatsbescheid durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung hinsichtlich der BF außer Kraft getreten sei – dieser die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv EUR 8.700,- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 8.708,-- (abermals) zur Zahlung vor. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß Anmerkung 7 zu TP 9 GGG sei für die Einverleibung einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Unter dem Begriff ,,gleichzeitig" sei dabei nur der Fall zu verstehen, dass zwei oder mehrere Anträge tatsächlich zum selben Zeitpunkt gestellt werden und keineswegs in einer zeitlichen Reihenfolge hintereinander, wobei es nicht darauf ankomme, in welchen zeitlichen Abstand bzw. in welcher zeitlichen Nähe die einzeln aufeinanderfolgenden Anträge gestellt werden (Hinweis auf Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren1a, E44 zu TP 9 GGG).
Der Betrag von EUR 8.708,-- sei daher einmal an das Bezirksgericht XXXX zu entrichten.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die BF zusammengefasst Folgendes vorbringt:
Nachdem die BF einen Antrag auf Eintragung eines Pfandrechts auf den genannten Liegenschaftsanteilen gestellt habe, sei die daraufhin vorgeschriebene Pfandrechts-Eintragungsgebühr iHv EUR 8.700,-- am 05.02.2025 zu TZ XXXX vollständig entrichtet worden. Die nochmalige Vorschreibung der Eintragungsgebühr zu TZ XXXX aufgrund derselben Globalpfandurkunde verstoße gegen die gesetzlich normierte Einmaligkeit der Gebührenpflicht gemäß TP 9 GGG. Die Eintragungsgebühr sei auf Grundlage derselben Globalpfandurkunde und für dieselbe gesicherte Forderung eines Gläubigers ordnungsgemäß entrichtet worden. Es liege kein neuer bzw. gesondert zu bewertender Vorgang, sondern die Eintragung eines Gesamtpfandrechts (auch Globalpfandrecht) vor.
7. In der Folge legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).
Zu A)
3.2.1. Gemäß § S 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in öffentliche Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Nach TP 9 lit. b Z 4 GGG sind für Eintragungen in das Grundbuch zur Erwirkung eines Pfandrechtes Gebühren in Höhe von 1,2 Prozent vom Wert des Pfandrechtes zu entrichten.
Das Gebührenrecht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Vorschreibungsbehörde zu gewährleisten. Die Behörde hat bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. etwa VwGH 22.05.1996, 93/16/0112; 14.11.1996, 94/16/0116; 21.12.2000, 2000/16/0352; 27.01.2005, 2004/16/0140).
Gemäß Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist für die Einverleibung einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Anmerkung 8 zu TP 9 besagt, dass Anmerkung 7 entsprechend gilt, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken erworben oder b) einerseits an einer oder mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder einem oder mehreren Bauwerken und andererseits an einem oder mehreren Grundbuchskörpern erworben oder c) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden.
Unter dem Begriff ,,gleichzeitig" in Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist nur der Fall zu verstehen, dass zwei oder mehrere Anträge tatsächlich zum selben Zeitpunkt gestellt werden und keineswegs in einer zeitlichen Reihenfolge hintereinander, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem zeitlichen Abstand bzw. in welcher zeitlichen Nähe die einzeln aufeinanderfolgenden Anträge gestellt werden (VwGH 24.09.2009, 2009/16/0034 [in einem Fall, wo die betreffenden Anträge in einem Abstand von zwei Tagen gestellt wurden], zitiert bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, als E44 zu TP 9 GGG).
Gesamtpfandrecht und Simultanhypothek sind keine Synonyme. Die Simultanhypothek ist eine Form des Gesamtpfandrechtes (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 15 GBG Rz 5 [Stand 01.09.2016, rdb.at]).
3.2.2. Für den vorliegenden Fall folgt daraus:
Zum einen kann der Behörde in Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Fall „gleichzeitiger“ Beantragung einer Simultanhypothek iSd Anmerkung 7 zu TP 9 GGG (dass die Anträge in einem Gesuch gestellt wurden, liegt ja eindeutig nicht vor) nicht angenommen werden kann, wenn die Anträge in einer zeitlichen Reihenfolge hintereinander gestellt werden und es dabei nicht darauf ankommt, in welchem zeitlichen Abstand bzw. in welcher zeitlichen Nähe die einzeln aufeinanderfolgenden Anträge gestellt werden, nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass in der gegenständlichen Konstellation, wo die betreffenden Anträge in zwei separaten, im Abstand von acht Minuten eingebrachten Grundbuchsgesuchen gestellt wurden, die Tatbestandsvoraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG nicht vorliegen.
Zum anderen käme man auch dann, wenn diese Auffassung aufgrund des geringen zeitlichen Abstands, mit dem die Gesuche eingebracht wurden, unzutreffend wäre, zu keinem anderen Ergebnis: Denn in beiden Grundbuchsgesuchen wird jeweils die Eintragung eines „Singularpfandrechts“ beantragt, womit eine Simultanhypothek, die eine Variante des Globalpfandrechts darstellt, nicht gemeint sein kann. Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Judikatur zur Anknüpfung des Gebührenrechts an formale äußere Tatbestände kann der Beschwerde daher (auch) in dieser Hinsicht kein Erfolg beschieden sein.
3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, zumal im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Rückverweise