BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a RIEDLER als Einzelrichterin über die Anträge von XXXX , auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht nach dem IFG, eingelangt am 05.11.2025, (mitbeteiligte Partei: XXXX ):
A)
Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 05.11.2025 langte ein „Antrag auf Säumnisbeschwerde“ des Antragstellers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.1. Der Antragsteller richtete am 21.08.2025 um 07:41 MESZ folgende E-Mail an XXXX :
„Sehr geehrter Herr XXXX !
Das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht dem Bürger den erweiterten Zugang zu Informationen, weshalb ich aufgrund dieser neuen Verfassungsbestimmung einen Zugang für das Online-Tool XXXX beantrage.
Mit freundlichen Grüßen
[…]“
1.1.2. Am 26.08.2025 um 09:25:47 MESZ wurde dem Antragsteller von XXXX Folgendes per E-Mail von XXXX geantwortet:
„[…]
vielen Dank für Ihr Informationsbegehren über einen Zugang für das Online-Tool der XXXX , das am 21.08.21025 [sic!] schriftlich bei der XXXX eingelangt ist.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) macht Informationen von informationspflichtigen Stellen auf Antrag allgemein zugänglich. Der Zugang zur Information ist jedoch erst ab Inkrafttreten des IFG am 01.09.2025 zu gewähren.
Wir müssen Ihnen daher leider mitteilen, dass die von Ihnen begehrte Information nicht erteilt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
[…]“
1.1.3. Der Antragsteller übermittelte am 26.08.2025 um 12:02:04 MESZ folgende E-Mail an XXXX und cc an XXXX :
„[…]
Danke für die Rückmeldung. Das Infratreten [sic!] mit 1. September 2025 ist mir bekannt und wird auch akzeptiert. Ich darf Sie ersuchen, [E]rforderliches ab diesem Datum einzuleiten. Besten Dank.“
1.1.4. Der Antragsteller schrieb am 01.10.2025 um 09:09 MESZ folgende E-Mail an XXXX :
„[…]
Sie haben es verabsäumt, meinen Antrag innerhalb der Frist zu bearbeiten und bringe somit eine Säumnisbeschwerde ein. Ich denke, ich habe mich mit unten stehender Antwort klar ausgedrückt.
Mit freundlichen Grüßen“
1.2.1. Der Antragsteller richtete am 21.08.2025 um 07:31 MESZ folgende E-Mail an XXXX :
„[…]
Das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht dem Bürger den erweiterten Zugang zu Informationen, weshalb ich aufgrund dieser neuen Verfassungsbestimmung einen Zugang für den XXXX beantrage.
Mit freundlichen Grüßen
[…]“
1.2.2. Am 26.08.2025 um 09:28:35 MESZ wurde dem Antragsteller von XXXX Folgendes per E-Mail von XXXX geantwortet:
„[…]
vielen Dank für Ihr Informationsbegehren über einen Zugang für den XXXX , das am 21.08.21025 [sic!] schriftlich bei der XXXX eingelangt ist.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) macht Informationen von informationspflichtigen Stellen auf Antrag allgemein zugänglich. Der Zugang zur Information ist jedoch erst ab Inkrafttreten des IFG am 01.09.2025 zu gewähren.
Wir müssen Ihnen daher leider mitteilen, dass die von Ihnen begehrte Information nicht erteilt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
[…]“
1.2.3. Der Antragsteller übermittelte am 26.08.2025 um 12:01:37 MESZ folgende E-Mail an XXXX :
„[…]
Danke für die Rückmeldung. Das Infratreten [sic!] mit 1. September 2025 ist mir bekannt und wird auch akzeptiert. Ich darf Sie ersuchen, [E]rforderliches ab diesem Datum einzuleiten. Besten Dank.“
1.2.4. Der Antragsteller schrieb am 01.10.2025 um 09:10 MESZ folgende E-Mail an XXXX sowie cc an XXXX :
„[…]
Sie haben es verabsäumt, meinen Antrag innerhalb der Frist zu bearbeiten und bringe somit eine Säumnisbeschwerde ein. Ich denke, ich habe mich mit unten stehender Antwort klar ausgedrückt.
Mit freundlichen Grüßen“
1.3. Am 05.11.2025 langte ein „Antrag auf Säumnisbeschwerde“ des Antragstellers ein. Diesem können insbesondere folgende Anträge entnommen werden:
„Die XXXX hat weder auf mein zweites Schreiben vom 26. August 2025 bzw. auf den Hinweis der Säumigkeit mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 reagiert (siehe dazu die beigelegten Schriftverkehre). Mangels der Hoffnung einer entsprechenden Reaktion des betroffenen Unternehmens wird beim Bundesverwaltungsgewicht [sic!] der Antrag auf Säumnisbeschwerde gegenüber der belangten Stelle gestellt und der Antrag gleich direkt an die Entscheidungsbehörde eingebracht.
Die Bearbeitungsfrist für die Bearbeitung meines Anliegens beträgt vier Wochen, auch wenn man die verlängerte Frist von acht Wochen bei komplizierten Anfragen heranziehen würde, ist auch hierbei das Unternehmen säumig.
Es wird daher beantragt, dieser Säumnisbeschwerde stattzugeben und die säumige XXXX mit der Beantwortung meiner Fragen zu beauftragen; in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht die Anfragen selbst beantworten.
Außerdem wird der Antrag gestellt, die Gebühr über € 50,-- bei Beschwerden vor Verwaltungsgerichten zu ersetzen und dem Antragsteller zu refundieren.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den vom Antragsteller vorgelegten, unbedenklichen E-Mail-Verkehr.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
[…]
Frist
§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
Gebühren
§ 12. (1) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden befreit.
4. Abschnitt
Private Informationspflichtige
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
[…]
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Rechtsschutz
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]
In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung
§ 20. (1) (Verfassungsbestimmung) § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß § 5 Abs. 5 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 1 bis 4 tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß § 5 Abs. 5 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die Datenschutzbehörde hat spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung zu erstellen und dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Dieser Bericht ist von diesem der Bundesregierung und in der Folge dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen und von der Datenschutzbehörde öffentlich zugänglich zu machen.
(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.
3.2. Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. zum Ganzen VwGH 11.9.2020, Ra 2020/11/0122, mwN).
3.3. Wie der Inkrafttretensbestimmung nach § 20 Abs. 2 IFG entnommen werden kann, sind die hier einschlägigen Bestimmungen nach dem IFG erst mit 01.09.2025 in Kraft getreten. Der Antragsteller konnte mangels Inkrafttretens des IFG und somit mangels tauglicher Rechtsgrundlage weder am 21.08.205 noch am 26.08.2025 einen Antrag gemäß § 13 IFG stellen, der die Frist nach § 8 IFG ausgelöst hätte. Ausdrücklich festgehalten wird, dass sich der Antragsteller am 21.08.2025 ausdrücklich auf das IFG beruft und auch in der E-Mail vom 26.08.2025 darauf Bezug nimmt und selbst ausführt, dass ihm das Inkrafttreten mit 01.09.2025 bekannt sei und auch akzeptiert werde. Eine Prüfung nach dem Auskunftspflichtgesetz scheidet aufgrund des klaren Begehrens nach dem IFG aus. Soweit der Antragsteller ausführt, dass er ersucht, „[E]rforderliches ab diesem Datum [damit gemeint 01.09.2025] einzuleiten“, wird angemerkt, dass nicht ausreichend klar ist, was der Antragsteller damit konkret meint. Festgehalten wird jedenfalls, dass keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, die es dem Antragsteller ermöglichen würde, bereits am 26.08.2025 einen Antrag nach dem IFG – auch für die Zukunft – zu stellen.
Da der Antragsteller – wie dargelegt – mangels tauglichen Antrags weder am 21.08.2025 noch am 26.08.2025 ein Informationsbegehren nach dem IFG gestellt hat, konnte auch keine Verpflichtung zur Erteilung einer Information bzw. Reaktion nach dem IFG begründet werden. Die Frist nach § 8 iVm § 13 Abs. 1 IFG hat daher mangels entsprechenden Antrags nie begonnen. Hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgericht zu behandelten Antrags wird festgehalten, dass eindeutig ein Antrag nach § 14 IFG vorliegt. Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht. Jedoch ist der Antragsteller mangels Informationsbegehren nach dem IFG nicht legitimiert, weshalb der Antrag nach § 14 IFG als unzulässig zurückzuweisen war.
Angemerkt wird, dass eine Rechtsgrundlage für eine Ersetzung der Gebühr von € 50,-- im Antrag nicht genannt wurde, weshalb auch dieser Antrag mangels ersichtlicher Rechtsgrundlage zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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