W129 2325649-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden von XXXX (Erstbeschwerdeführerin) sowie XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX (Drittbeschwerdeführerin), gegen die beiden Bescheide der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 28.10.2025, Zl. 804.1937/0001-BD-VBG/2025 sowie 804.1938/0001-BD-VBG/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit jeweiligem Formularantrag vom 20.10.2025 beantragte die Drittbeschwerdeführerin die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass für die beiden schulpflichtigen Kinder XXXX (Erstbeschwerdeführerin, Schülerin 5. Schulstufe) und XXXX (Zweitbeschwerdeführerin, Schülerin 3.Schulstufe) für den Zeitraum vom 08.12.2025 bis 08.01.2026. Dazu wurde in beiden Anträgen ausgeführt, dass geplant sei, die in Indien lebenden Großeltern über Weihnachten zu besuchen und den Kindern die einmalige Gelegenheit für das Weihnachtsfest in Indien zu ermöglichen. Die Großeltern würden auch älter werden und es sei möglicherweise die letzte Gelegenheit. Im Zeitraum Juni bis September sei Monsun-Saison, in welcher die Kinder nicht so viel unternehmen könnten. Auch seien die Kinder bereits 2 Jahre nicht Indien gewesen. Weihnachten falle 2025 auf einen Wochentag, so könnten die Feiertage (besser) ausgenützt und der Jetlag besser überwunden werden. Im Vorjahr habe es eine Schularbeit gegeben und die Familie habe nicht reisen können. Auch gebe es nicht jeden Tag Flüge nach Bangalore, zum Beispiel gebe es Rückflüge nach Zürich oder München nur am 05.01. oder 07.01. und einige Flüge seien sehr teuer. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nächstes Jahr in der vierten Klasse Volksschule, weswegen die Reise bereits 2025/2026 stattfinden soll.
Die Schulleitung der Schule der Erstbeschwerdeführerin vermerkte auf dem Formular, dies werde aus mehreren Gründen „kritisch gesehen“. Aus pädagogischer Sicht sei eine so lange Freistellung in einer intensiven Phase des Schuljahres einer ersten Klasse AHS „sicher nicht zu empfehlen“, auch hätte die Erstbeschwerdeführerin am 15. Dezember eine Mathematikschularbeit zu schreiben. Es stünden auch (nur) die Weihnachtsferien für die Reise zur Verfügung.
Die Schulleitung der Schule der Zweitbeschwerdeführerin vermerkte auf dem Formular, dass die Schülerin Probleme beim Erreichen der Lernziele habe und es nur befürwortet werden könne, wenn schulische Aufgaben erledigt würden.
2. In einer schriftlichen Eingabe vom 27.10.2025 urgierten die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine „Definition eines Langzeiturlaubs“, dies sei hilfreich, um zukünftige Anträge korrekt zu gestalten. Man habe den Antrag relativ spät stellen müssen, da zuvor die arbeitsrechtlichen Urlaubsgenehmigungen abgewartet worden seien, Gespräche mit den Lehrkräften geführt worden seien und sichergestellt worden sei, dass keine Prüfungen und keine Tests in diesem Zeitraum stattfinden. Die Reise diene nicht nur der Erholung, sondern auch dazu, Zeit mit den Großeltern zu verbringen, welche bereits 75 Jahre alt seien und nicht mehr nach Österreich reisen könnten, um die indische Kultur und Familienwerte kennenzulernen, das Weihnachtsfest einmal im Herkunftsland der Familie kennenzulernen und um das Erlernen das Unterrichtsstoffes gemäß den Vorgaben der Lehrkräfte fortsetzen zu können. Eine Reise zu einem anderen Zeitpunkt sei nicht zumutbar (Monsunzeit zwischen Juni und September), da es anhaltende Regenfälle, Überschwemmungen, schlechte Straßenverhältnisse und gesundheitliche Risken (Mückenplage) gebe. Eine positive Entscheidung sei im Sinne des Kindeswohles und der familiären Verbundenheit.
3. Mit jeweiligem Bescheid vom 28.10.2025 wies die belangte Behörde die beiden Anträge ab und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass Urlaubsreisen außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten keinen begründeten Anlass iSd § 9 Abs. 6 SchpflG bilden könnten. Bei der Erteilung der Erlaubnis sei stets ein strenger Maßstab anzulegen. Das erstmalige Feiern des Weihnachtsfestes in Indien komme zwar als außerordentliches Ereignis im Leben einer Schülerin in Betracht, doch könne mit den zweiwöchigen Weihnachtsferien dafür das Auslangen gefunden werden.
Die Zustellung beider Bescheide erfolgte mit 30.10.2025 durch persönliche Übergabe an die Drittbeschwerdeführerin.
4. Mit fristgerecht eingebrachter jeweiliger Beschwerde vom 03.11.2025 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen dahingehend, dass zwei Wochen Urlaub aufgrund familiärer Verpflichtungen sehr knapp bemessen sei. Für die Erstbeschwerdeführerin habe der unterrichtende Lehrer eine mündliche Prüfung als Ersatz für die versäumte Schularbeit am 15.12.2025 in Aussicht gestellt. Bei der Zweitbeschwerdeführerin gelte es zu bedenken, dass die Weihnachtsferien ab 23.12.2025 beginnen und somit ausreichend Zeit vorliege, den versäumten Stoff mit Hilfe der mitgenommenen Unterrichtsmaterialien zu wiederholen.
5. Mit Schreiben vom 06.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Am 10.11.2025 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die schulpflichtige mj. Schülerin XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geb. am XXXX , besucht im Schuljahr 2025/2026 das Bundesgymnasium XXXX (Schülerin der 5. Schulstufe).
Die schulpflichtige mj. Schülerin XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), geb. am XXXX , besucht im Schuljahr 2025/2026 die Volksschule XXXX (Schülerin der 3. Schulstufe).
Mit jeweiligem Formularantrag vom 20.10.2025 beantragte die Drittbeschwerdeführerin die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass für ihre beiden oben genannten schulpflichtigen Kinder für den Zeitraum vom 08.12.2025 bis 08.01.2026. Dazu wurde in beiden Anträgen ausgeführt, dass geplant sei, die in Indien lebenden Großeltern über Weihnachten zu besuchen und den Kindern die einmalige Gelegenheit für das Weihnachtsfest in Indien zu ermöglichen. Die Großeltern würden auch älter werden und es sei möglicherweise die letzte Gelegenheit. Im Zeitraum Juni bis September sei Monsun-Saison, in welcher die Kinder nicht so viel unternehmen könnten. Auch seien die Kinder bereits 2 Jahre nicht Indien gewesen. Weihnachten falle 2025 auf einen Wochentag, so könnten die Feiertage (besser) ausgenützt und der Jetlag besser überwunden werden. Im Vorjahr habe es eine Schularbeit gegeben und die Familie habe nicht reisen können. Auch gebe es nicht jeden Tag Flüge nach Bangalore, zum Beispiel gebe es Rückflüge nach Zürich oder München nur am 05.01. oder 07.01. und einige Flüge seien sehr teuer. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nächstes Jahr in der vierten Klasse Volksschule, weswegen die Reise bereits 2025/2026 stattfinden soll.
Die Weihnachtsferien beginnen im Bundesland Vorarlberg am 24.12.2025 und enden am 06.01.2026.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage, entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich der Zweck des beantragten Fernbleibens aus den Anträgen vom 18.10.2025 sowie aus den gleichlautenden Beschwerden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Rechtslage:
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 9 Abs. 1 SchPflG haben die, in eine im § 5 leg. cit. genannte Schule, aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Gemäß Abs. 3 SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann […] die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. […] Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde […] zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler […] zu sorgen.
3.2. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe VwGH vom 14.04.1978, 0726/77).
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen (siehe hg. E vom 31.08.2015, Zl. W203 2108708-1/6E). Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu § 9 SchPflG [S. 504]). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind.
Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass – selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers – ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend Zeit in den Ferien zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen (siehe hg. E vom 30.05.2016, W128 2126881-1).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
3.3.1. Gegenständlich kann der Wunsch nach der erstmaligen Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin am Weihnachtsfest in Indien und einer Zusammenkunft mit der dort lebenden Familie als außergewöhnliches Ereignis im Leben der beiden Schülerinnen und ihrer Familie und somit auch als Rechtfertigungsgrund erachtet werden.
3.3.2. Dem Grunde nach wäre somit das Fernbleiben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin von der Schule gerechtfertigt. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes (vgl. die Begriffe „gerechtfertigt“ in § 9 Abs. 2 SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in § 9 Abs. 6 leg. cit.; vgl. weiters § 9 Abs 6, wonach auch für das Fernbleiben für „einzelne Stunden“ eine Erlaubnis einzuholen ist) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 19.10.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht aber auch klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Familie nach eigenen Angaben zuletzt vor zwei Jahren in Indien weilte, wenn auch nicht zu Weihnachten. Dieser zeitliche Abstand erscheint angesichts der Möglichkeit der Nutzung von Internet-Videoplattformen oder sonstiger Social-Media-Technologie auch nicht als unzumutbar lange, sodass es nach allgemeiner Lebenserfahrung vertretbar erscheint, den – durchaus nachvollziehbaren – Wunsch nach Pflege der familiären Kontakte bei einer neuerlichen Reise auf die Großeltern sowie (nur) die engsten Angehörigen zu beschränken.
Die Dauer der Weihnachtsferien ist insbesondere unter Berücksichtigung des Wochenendes davor und unter Berücksichtigung der guten Fluganbindung Indiens (Direktflüge nach Delhi mit der AUA oder Flugverbindungen mit einmaligem Umsteigen in München, Frankfurt, Amsterdam oder im arabischen Großraum) jedenfalls als ausreichend lange für einen Urlaub im Ausmaß von 2 vollen Wochen zu erachten. Der in den Anträgen über den Wunsch nach einem erstmaligen Feiern des Weihnachtsfestes in Indien hinausreichende Zweck der Stärkung der familiären Bindung oder des Ermöglichens reichhaltiger kultureller Erfahrungen ist zudem auch durch ein Ausnützen aller übrigen zur Verfügung stehenden Ferienzeiten im Rahmen von weiteren Reisen erreichbar (etwa Oster- oder Herbstferien, wenn die Monsunzeit zwingend vermieden werden soll).
3.3.3. Dabei ist auch festzuhalten, dass diese Beschränkung der familiären Urlaubsplanung (im Wesentlichen) auf die Ferialzeit durch die Schulpflicht mit Art 14 Abs 7a B-VG auf einer verfassungsrechtlichen Grundlage beruht. Darüber hinaus gehört zum – von den Beschwerdeführern geltend gemachten – Kindeswohl nicht nur die Teilnahme an familiären Urlaubsreisen, sondern auch das Recht auf Bildung (vgl. Art 2 ZP-EMRK, Art 14 GRC und Art 28 Kinderrechtskonvention).
Das Versagen des Fernbleibens für den gesamten beantragten Zeitraum (08.12.2025 bis 08.01.2026) durch die belangte Behörde erfolgte somit aus den ausgeführten Gründen zu Recht, sodass auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer nicht näher eingegangen werden muss. Insbesondere ist die schulische Leistung der beiden Schulkinder für die Beurteilung, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben besteht oder nicht, unerheblich.
3.3.4. Da die Weihnachtsferien erst mit Mittwoch, 24.12.2025, beginnen, ist es im Hinblick auf den Hauptzweck der Reise jedoch alleine schon aufgrund der langen Flugzeit nachvollziehbar und verständlich, dass die Reise nicht erst mit diesem Tag begonnen werden soll. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es daher vertretbar, wenn eine Erlaubnis für das Fernbleiben für den Montag, 22.12.2025, und Dienstag, 23.12.2025, eingeholt bzw. durch die beiden Schulleitungen eingeräumt wird. Unter Berücksichtigung des Wochenendes davor steht somit eine ausreichend lange Anreisezeit mit der Möglichkeit der Erholung von den Flugstrapazen und einer Eingewöhnung an die Zeitverschiebung zur Verfügung. Eine solche Erlaubnis im Ausmaß von 2 Tagen ist jedoch von den jeweiligen Schulleitungen einzuholen (§ 9 Abs 6 SchPflG; zudem ohne Anfechtbarkeit) und nicht von der Bildungsdirektion (bzw. im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht). Somit ist es dem Bundesverwaltungsgericht mangels Kognitionsbefugnis verwehrt, über eine tageweise Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht abzusprechen. Dies gilt auch für die beiden Tage nach dem Ende der Weihnachtsferien (somit 07.01.2026 und 08.01.2026), auch hier sind die Beschwerdeführer an die Schulleitungen zu verweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12) und die Lösung des Falles sich auf bloße Rechtsfragen beschränkt. Ferner ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.5. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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