G310 2282736-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Trinidad and Tobago, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 02.06.2025 und am 06.10.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am XXXX von Trinidad und Tobago zunächst nach Großbritannien. Am XXXX reiste sie weiter nach Österreich und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 16.05.2023 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Oberösterreich die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie von ihrem Lebenspartner häusliche Gewalt und Vergewaltigungen erfahren habe. Ihr Lebenspartner sei ein einflussreicher Mann und kenne Leute bei der Polizei. Ihre Anzeigen bei der Polizei seien erfolglos. Er habe auch das Haus ihrer Schwester angezündet. Die BF sei einmal nach XXXX geflüchtet, er habe sie von dort zurückgeholt. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr Lebenspartner oder seine Leute sie töten werden. Das habe er ihr sogar versprochen.
Am 30.08.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie 2016 einen sehr reichen Mann kennengelernt habe, der sehr eifersüchtig gewesen sei. Er habe sie geschlagen, gewürgt, angekettet, mit der Pistole bedroht und mehrmals vergewaltigt. Nachdem die BF einmal versucht habe nach XXXX zu fliehen, habe er das Haus ihrer Schwester angezündet, da er geglaubt habe, dass sie dort wohne. Aus Angst um ihre Familie sei die BF wieder zurück zu ihrem Lebensgefährten gekehrt, wo er sie wieder vergewaltigt habe, mit dem Gürtel geschlagen habe und sie aus einem Hundenapf essen lassen. Die BF habe zweimal eine Anzeige bei der Polizei erstattet, es sei aber dabei nichts herausgekommen. Er habe ihr auch gedroht, dass er sie umbringen werde und ihr die Pistole ans Gesicht angelegt.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG in Bezug auf Trinidad and Tobago abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der BF wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass ihr Vorbringen als nicht asylrelevant qualifiziert worden sei. Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben der BF gehe man davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Da die BF nicht in Ländern, welche näher an ihrer Heimat gelegen seien, um Asyl angesucht habe, sei der wahre Ausreisegrund in wirtschaftlichen Gründen zu sehen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den Bescheid zu beheben und der BF des Asylstatus zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung von einer Richterin desselben Geschlechtes durchzuführen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- sowie Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die BF begründet die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie brachte erneut vor, dass sie von ihrem Lebenspartner häusliche Gewalt und Vergewaltigung erfahren habe, aufgrund dessen einflussreichen, politischen Position in Trinidad und Tobago jedoch keine Hilfe staatlicher Gewalt in Anspruch nehmen konnte, da zweimalige Anzeigen bei der Polizei fruchtlos verlaufen seien. Laut Berichten von unabhängigen Organisationen sei zu entnehmen, dass Frauen, welche Opfer von Misshandlung und Vergewaltigung seien, nur unzureichend Schutz bei Behörden erhalten können. Die Behörde habe keine Ermittlungen zur Situation von misshandelten Frauen in Trinidad und Tobago durchgeführt. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der BF nicht offen, da die BF auf der gesamten Insel von den Fluchtgründen betroffen sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 14.12.2023 vom BFA vorgelegt.
Mit Verfügung des BVwG vom 03.01.2024 wurde die BF aufgefordert, den vollständigen Namen des ehemaligen Lebenspartners sowie die Wohnadresse bekanntzugeben. Mit E-Mail vom 18.01.2024 teilte die Rechtsberaterin mit, dass mangels gewollter Preisgabe eine Stellungnahme der BF unterbleibt.
Die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 11.04.2024 sowie von ACCORD vom 10.04.2024 wurden der BF mit Schreiben des BVwG vom 24.04.2024 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme der BF langte innerhalb der dreiwöchigen Frist nicht ein.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2024, G310 2282736-1/8E, wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.09.2024 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.03.2025, Ra 2024/18/0441, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass angesichts des Beschwerdevorbringens hätte das BVwG nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen dürfen und hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
Am 02.06.2025 führte das BVwG an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, ihre Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Englisch teilnahmen. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden der BF aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht und eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.
Mit Schriftsatz vom 23.06.2025 wurde eine Stellungnahme zu den Länderberichten erstattet. In einem wurde ein ausführlicher Bericht der BF über das Erlebte sowie medizinische Beweismittel übermittelt.
Am 06.10.2025 führte das BVwG an der Außenstelle Graz eine weitere mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden medizinische Befunde vorgelegt.
Feststellungen:
Die BF ist am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehörige von Trinidad und Tobago. Sie bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe Kariben-Karibik an. Sie spricht Englisch und ist im Besitz eines gültigen Reisepasses, eines Personalausweises sowie eines Führerscheines von Trinidad und Tobago. Sie ist ledig und hat keine Kinder.
Die BF hat in Trinidad und Tobago zwei Jahre die Grundschule, vier Jahre die Sekundarausbildung und anschließend drei Jahre eine Business School besucht. Sie arbeitete als Model, Innendekorateurin, Sekretärin und auch als Managerin. Vor ihrer Ausreise war die BF selbständig mit ihren Cateringunternehmen „ XXXX “ und betrieb gemeinsam mit ihrem Bruder ein zweites Cateringunternehmen namens „ XXXX “. Das erste Unternehmen wurde von ihrer Mutter weiterbetrieben.
In Trinidad und Tobago leben ihre Mutter und Geschwister samt Familien sowie ihre Großmutter. Ihr Vater lebt ebenfalls dort, sein genauer Aufenthalt ist der BF unbekannt. Die BF hat regelmäßig Kontakt mit ihrer Mutter, die dort ein eigenes Haus besitzt. Ebenso besitzen ihre Großmutter und Schwester eigene Häuser.
Die BF verließ am XXXX per Flugzeug ihren Herkunftsstaat und reiste legal zunächst nach Großbritannien, wo sie sich bis zum XXXX aufhielt. Anschließend reiste sie in das Bundesgebiet ein, wo sie am 16.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF hält sich seitdem durchgehen im Bundesgebiet auf.
Die BF verfügt seit XXXX über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Zunächst wohnte sie in einer privaten Unterkunft und seit XXXX ist sie in Unterkünften der staatlichen Grundversorgung untergebracht.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Bei der BF wurde im XXXX 2024 Brustkrebs diagnostiziert. Sie unterzog sich einer Chemotherapie, die abgeschlossen ist. Im XXXX 2025 wurde ihr ein Myom entfernt.
Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Die BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
In Österreich leben ihr Tante mit sieben Kindern und 11 Enkelkindern sowie eine weitere Tante. Weitere berücksichtigungswürdige familiäre oder nennenswerte privaten Bindungen in Österreich konnten nicht festgestellt werden.
Die BF hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht.
Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Die BF hat lediglich am Beschäftigungsprogramm der BBU GmbH teilgenommen und von XXXX .2023 bis XXXX 2023 in der Küche gearbeitet.
Die BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Trinidad und Tobago tätig. Die BF ist in Trinidad und Tobago keiner dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie hat im Falle ihrer Rückkehr nach Trinidad und Tobago keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen asylrelevanten Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Trinidad und Tobago aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein wird. Zur speziellen Situation der BF ist insgesamt festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Trinidad und Tobago jedenfalls gegeben ist.
Grund für die Ausreise der BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Trinidad und Tobago: „Sicherheitslage und Kriminalität“ vom 11.04.2024:
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Kriminalität hoch ist.
Einzelquellen:
Das BM Europäische und internationale Angelegenheiten gibt dazu an:
Im ganzen Land besteht die Gefahr von Überfällen, Diebstahl und Vergewaltigungen. Allein reisende Frauen sind häufig Belästigungen ausgesetzt. Besonders gefährlich sind Port-of-Spain, vor allem in Laventille und Morvant, Buccoo, der Gegend von Black Rock und Lambeau.
BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.4.2024): Trinidad und Tobago, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/trinidad-und-tobago, Zugriff 11.4.2024
Das deutsche Auswärtige Amt gibt zu dieser Fragestellung an:
Terroristische Anschläge können auch in Trinidad und Tobago nicht ausgeschlossen werden. […]
Die Kriminalitätsrate und die Zahl der Gewaltverbrechen in Trinidad und Tobago sind hoch, die Mordrate liegt derzeit bei nahezu zwei Mordfällen pro Tag.
In Trinidad gelten besonders folgende Stadtteile als No-go-Zone unter dem Einfluss rivalisierender Banden: die Innenstadt von Port-of-Spain östlich der Henry Street sowie ihre Vororte Beetham, Laventille, Morvant, Sea Lots und Belmont, und der Stadtteil Enterprise und die Umgebung von Movietown in Chaguanas sowie der Stadtteil Carapo in Arima.
[…]
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.4.2024): Trinidad und Tobago: Reise- und Sicherheitshinweise; Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/trinidadundtobago-node/trinidadundtobagosicherheit/220466, Zugriff 11.4.2024
EDA, das Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten gibt zu dieser Fragestellung an:
Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Bandenkriminalität, gewalttätige Auseinandersetzungen und Tötungsdelikte zwischen Banden kommen regelmässig vor. Die Opfer des organisierten Verbrechens sind primär ortsansässige Personen. Einbrüche in unbewachte Ferienhäuser und Hotels sind häufig. Diebstähle, Einbrüche und Raubüberfälle sind oft von Gewalt begleitet. Auch Vergewaltigungen kommen vor. Vereinzelt werden Entführungen zwecks Lösegelderpressung verzeichnet sowie sogenannte Express-Entführungen; dabei wird das Opfer zu Bargeldbezügen oder Herausgabe von Bankinformationen gezwungen. Am höchsten ist das Risiko in Port of Spain und den anderen Städten, doch auch die Touristenorte bleiben von den Kriminellen nicht verschont.
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.4.2024): Reisehinweise für Trinidad und Tobago, Kriminalität, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/trinidad-und-tobago/reisehinweise-fuertrinidadundtobago.html#eda5f4d36, Zugriff 11.4.2024
Freedom House (FH) gibt im Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2022 an, dass die Regierung sich schwer getan hat, gegen die kriminelle Gewalt vorzugehen, die meist mit dem organisierten Verbrechen und dem Drogenhandel zusammenhängt. Das US-Außenministerium hat im Oktober 2022 eine Reisewarnung für Port of Spain, die Hauptstadt von Trinidad, herausgegeben, da die Gewaltkriminalität in der Stadt sehr hoch ist. Das Parlament verabschiedete 2021 ein Gesetz zur Bekämpfung krimineller Bandenaktivitäten, das jedoch nur begrenzte Auswirkungen hatte. Im August 2022 bezeichnete die Regierung von Trinidad den illegalen Zustrom von Waffen und Munition in das Land als die größte Bedrohung für die nationale Sicherheit des Landes.
Freedom House (FH) gibt im Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2022 an, dass im Jahr 2022 das Land 601 Morde verzeichnete - ein historischer Rekord. Im Jahr 2021 waren es 448. Die Polizei ist wegen übermäßiger Gewaltanwendung in die Kritik geraten. Einem Bericht der Police Complaints Authority (PCA) zufolge, der dem Parlament im November 2022 vorgelegt wurde, waren zwischen Oktober 2020 und September 2021 115 Polizeibeamte in Morde, tödliche Schießereien und nicht-tödliche Schießereien verwickelt.
Berichten zufolge haben Trinidader in den letzten Jahren versucht, sich der militanten Gruppe Islamischer Staat (IS) anzuschließen.
Freedom House (FH) gibt im Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2022 an, dass im Mai 2022 der in London ansässige Privy Council, das letzte Berufungsgericht Trinidads und Tobagos entschied, dass die in Trinidad und Tobago obligatorische Verhängung der Todesstrafe gegen Personen, die wegen Mordes verurteilt wurden, verfassungskonform ist, und dass laut Verfassung nur das Parlament das Gesetz ändern kann. Im Jahr 2022 wurden keine Hinrichtungen vollstreckt.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Trinidad und Tobago: „Schutz von Gewaltopfern“ vom 11.04.2024:
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass laut häusliche Gewalt gesetzlich strafbar ist, dieses jedoch laut FH unzureichend durchgesetzt wird.
Einzelquellen:
Freedom House (FH) gibt im Jahresbericht zu den politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2022 an, dass Vergewaltigung, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, strafbar ist, und häusliche Gewalt wird durch spezielle Rechtsvorschriften geregelt. Die Durchsetzung dieser Bestimmungen ist jedoch nach wie vor unzureichend. Auch andere Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt kommen vor: Lokale Medien berichteten, dass im Jahr 2022 57 Frauen und Mädchen ermordet wurden. Die meisten vermissten Personen sind Frauen.
USDOS, das US amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022 an, dass die Vergewaltigung von Männern oder Frauen, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe illegal ist und mit bis zu lebenslanger Haft bestraft wird. Die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen durchgesetzt, aber die Gerichte verhängten in Fällen von Vergewaltigung in der Ehe oft deutlich kürzere Strafen. Das Gesetz stellt häusliche Gewalt unter Strafe und sieht Schutzanordnungen vor, die Täter von häuslicher Gewalt, einschließlich misshandelnder Ehegatten und Lebenspartner, von ihren Opfern trennen. Die Opfer haben die Vorfälle gemeldet, aber oft behauptet, die Polizei würde die Angelegenheit bagatellisieren. Die Gerichte können Geld- oder Haftstrafen gegen misshandelnde Ehepartner verhängen, haben dies aber nur selten getan. Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind ernste und allgegenwärtige Probleme. Nach Angaben der Ministerin für soziale Entwicklung und Familiendienste, Donna Cox, zeigen die Daten des Nationalen Registers für häusliche Gewalt, dass die Zahl der Frauen und Mädchen, die von ihnen bekannten Männern verbal angegriffen und geschlagen wurden, im Vergleich zum Vorjahr um 30 Prozent gestiegen ist. In den meisten Fällen handelte es sich bei dem Angreifer um einen aktuellen oder früheren Lebensgefährten. Überlebende von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt hatten Zugang zu nationalen Krisenhotlines und konnten über eine Überweisung durch die Strafverfolgungsbehörden eine vorübergehende Unterkunft und psychosoziale Dienste in Anspruch nehmen. Die polizeiliche Unterstützungseinheit für Opfer und Zeugen ermutigte zur Anzeige von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Trinidad und Tobago: „Rechtsschutz“ vom 11.04.2024:
Zusammenfassung:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass laut USDOS die Regierung im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz respektierte, laut FH unterliegt diese jedoch einem gewissen politischen Druck und Korruption.
Einzelquellen:
USDOS, das US amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022 an, dass das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz.
USDOS, das US amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022 an, dass das Gesetz das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorsieht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt. Einzelpersonen oder Organisationen können zivilrechtliche Rechtsmittel für Menschenrechtsverletzungen bei inländischen Gerichten einlegen und gegen ablehnende Entscheidungen bei der Interamerikanischen Menschenrechtskommission Berufung einlegen.
Freedom House (FH) gibt im Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2022 an, dass die Justiz im Allgemeinen unabhängig ist, unterliegt jedoch einem gewissen politischen Druck und Korruption.
Freedom House (FH) gibt im Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2022 an, dass das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren zwar verfassungsmäßig verankert ist, wird aber nicht immer eingehalten. Steigende Kriminalitätsraten und institutionelle Schwächen haben zu einem erheblichen Rückstau im Gerichtssystem geführt. Die Korruption bei der Polizei, die häufig mit dem illegalen Drogenhandel in Verbindung gebracht wird, ist weit verbreitet, und Ineffizienz hat zur Einstellung einiger Strafverfahren geführt. Justizbeamte haben über die Einschüchterung von Zeugen und Geschworenen berichtet.
USDOS, das US amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021 an, dass das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren gesetzlich verankert ist und eine unabhängige Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt. Angeklagte in Strafsachen haben das Recht auf die Unschuldsvermutung, auf unverzügliche Unterrichtung über die Anklagepunkte, auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung, auf einen Anwalt ihrer Wahl oder auf die Bereitstellung eines Anwalts auf öffentliche Kosten, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen zu bezahlen, auf angemessene Zeit und Einrichtungen zur Vorbereitung der Verteidigung, auf kostenlose Unterstützung durch einen Dolmetscher für Angeklagte, die die englische Sprache nicht verstehen oder sprechen, auf Konfrontation mit den Zeugen der Staatsanwaltschaft oder des Klägers und auf die Vorlage eigener Zeugen und Beweise, auf das Recht, nicht zu einer Aussage oder einem Schuldeingeständnis gezwungen zu werden, und auf Berufung.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Trinidad und Tobago: „Korruption“ vom 11.04.2024:
Zusammenfassung:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass Korruption ein Thema ist.
Einzelquellen:
USDOS, das US amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022 an, dass zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen glaubwürdige Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Polizei, die Abschiebung von Asylbewerbern, schwere Korruptionsfälle und Menschenhandel gehörten.
Die Regierung hat Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruption begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen, aber die Straffreiheit besteht aufgrund der ergebnislosen Ermittlungen und des allgemein langsamen Tempos der Strafgerichtsverfahren fort.
USDOS, das US amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022 an, dass das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, aber die Regierung hat das Gesetz Berichten zufolge nicht wirksam durchgesetzt, so dass Beamte angeblich ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Im Laufe des Jahres gab es glaubwürdige Berichte über Korruption in der Regierung. Korruption war auf vielen Ebenen der Regierung ein Problem. Glaubwürdige Berichte über undurchsichtige öffentliche Vergabeverfahren und Verträge über öffentliche Dienstleistungen mit bekannten Bandenführern gaben Anlass zur Sorge. Die Gesetze zur Regelung von Interessenkonflikten wurden nur selten durchgesetzt, so dass Vetternwirtschaft und Korruption an der Tagesordnung waren. Es gab glaubwürdige Berichte über Ministerien und öffentliche Unternehmen, die etablierte Beschaffungsverfahren manipulierten oder umgingen, um bestimmte Anbieter auf unfaire Weise zu begünstigen.
USDOS, das US amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022 an, dass Nichtregierungsorganisationen über Korruption, Bestechung und Erpressung von Beamten der Einwanderungsbehörde, der Polizei und der Küstenwache durch Menschenhändler und korrupte Einwanderungsbeamte berichteten, was auch von Regierungsbeamten eingeräumt wurde.
Freedom House (FH) gibt im Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2022 an, dass Korruption nach wie vor ein allgegenwärtiges Problem ist, insbesondere innerhalb der Polizei und unter hochrangigen Regierungsbeamten und Einwanderungsbeamten. Es gibt mehrere Antikorruptionsgesetze, die jedoch im Allgemeinen nur unzureichend durchgesetzt werden. Im Jahr 2022 wurden weitere mutmaßliche Fälle von Korruption und Misswirtschaft bekannt, darunter ein groß angelegter Betrug im Ministerium für soziale Entwicklung und Familiendienste, bei dem es angeblich um den Missbrauch staatlicher Zuschüsse ging, und im Ministerium für Landwirtschaft, Land und Fischerei, gegen das aufgrund von Vorwürfen illegaler Landtransaktionen Ermittlungen eingeleitet wurden. Darüber hinaus haben Interessenvertreter des öffentlichen und privaten Sektors, einschließlich der Polizei und Sicherheitsexperten, ihre Besorgnis über die Korruption in der dem Finanzministerium unterstellten Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung und die mögliche Rolle dieser Abteilung bei der Erleichterung des illegalen Waffenhandels zum Ausdruck gebracht.
Das UN Human Rights Committee gibt in den Schlussbemerkungen des Ausschusses zum Staatenbericht über die Umsetzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte zur Korruption zusammengefasst an, dass der Ausschuss die vom Vertragsstaat ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption bei Personen, die öffentliche Ämter ausüben begrüßt, sowie die erneute Bestätigung des Vertragsstaats, dass er sich für diese Ziele einsetzt. Darüber hinaus nimmt der Ausschuss zwar die Maßnahmen zur Kenntnis, die ergriffen wurden, um Polizeibeamte zu identifizieren, die in grenzüberschreitende Banden des Drogen-, Waffen- und Menschenhandels verwickelt sind, ist jedoch besorgt über das Fehlen von Informationen über die spezifischen Maßnahmen, die der Vertragsstaat ergriffen hat, um Polizeibeamte zu identifizieren, zu verhindern und zu bestrafen, die in diese Aktivitäten verwickelt sind. Der Ausschuss bedauert das Fehlen von Informationen über die Fortschritte des Vertragsstaates bei der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz von Informanten (Whistleblower).
Der Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International listet Trinidad und Tobago auf Platz 76 von 180 bewerteten Staaten auf.
Anfragebeantwortung von ACCORD zu Trinidad und Tobago: „Situation von Rückkehrer:innen (staatliche Unterstützung, Unterkunftsmöglichkeiten, etc.)“ vom 10.04.2024
Die folgenden Quellen enthalten Informationen, die entweder undatiert sind oder aus den Jahren 2015 bis 2018 stammen:
Das Ministerium für soziale Entwicklung und Familiendienste von Trinidad und Tobago beschreibt auf seiner Webseite den Tätigkeitsbereich der Abteilung für soziale Verdrängung („Social Displacement Unit“). Die Abteilung sei dafür verantwortlich, Strategien zur Bekämpfung sozialer Verdrängung zu überwachen, umzusetzen, zu koordinieren und weiterzuentwickeln. Als Teil dieser Arbeit würden Abgeschobene bei ihrer Ankunft [am Flughafen] in Piarco empfangen werden. Die Abteilung führe außerdem bei Abgeschobenen eine Nachbereitung sozialarbeitsbezogener Interventionen durch (Ministry of Social Development and Family Services, ohne Datum). Es werden keine weiteren Details über die Unterstützung, die abgeschobene Personen durch die Abteilung erhalten, genannt. Der gleiche Onlineeintrag beschreibt, dass die Abteilung für soziale Verdrängung Obdachlose unterstütze. Sie würden ihnen Informationen über Rehabilitationsdienste zur Verfügung stellen und den Zugang zu diesen Diensten erleichtern. Außerdem stelle die Abteilung temporäre Unterkünfte, Beratung und Entwicklung eines Pflegeplans zur Verfügung. Es gebe auch die Möglichkeit der Behandlung und Rehabilitation über verschiedene Rehabilitationszentren, Krankenhäuser, Wohnheime, Pflegeheime, etc., um Klient·innen auf die Selbstständigkeit vorzubereiten. Schließlich könne die Abteilung Klient·innen bei der langfristigen/dauerhaften Pflege oder beim Zugang zu dauerhafter unabhängiger Wohnmöglichkeit unterstützen (Ministerium für soziale Entwicklung und Familiendienste, ohne Datum). Es ist unklar ob bzw. inwieweit diese Unterstützung für Rückkehrer·innen bei ihrer Ankunft zur Verfügung steht.
Der Trinidad und Tobago Guardian erklärt in einem Artikel vom Jänner 2015, dass Abgeschobene bei ihrer Ankunft in Trinidad und Tobago zunächst von der Einwanderungsbehörde, dann von der Sonderabteilung und von Beamt·innen der Sozialhilfe befragt würden. Darüber hinaus gebe es die oben genannte Abteilung für soziale Verdrängung, die nach einer umfassenden Prüfung die unterschiedlichen Bedürfnisse der Abgeschobenen beurteile. Den Abgeschobenen werde bei der Wohnungssuche, beim Erhalt von Ausweisen, bei Beschäftigungsmöglichkeiten und Bildungschancen geholfen. Es werde auch Kontakt zu Verwandten aufgenommen, die möglicherweise noch im Land leben. Nichtregierungsorganisationen (non-governmental organisations, NGOs) wie Vision on Mission, Living Water Community und St. Vincent De Paul würden ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Abgeschobenen in die Gesellschaft spielen. Der Vorgesetzte des Heims von St. Vincent de Paul, Selwyn Coutain, habe angegeben, dass die Organisation eine schwierige Zeit durchmache, ihre Bemühungen jedoch fortsetzte, den Bedürftigen, darunter auch Abgeschobenen, zu helfen. Laut Coutain würde seine NGO nicht die erforderlichen Subventionen erhalten, um ihr Heim ordnungsgemäß betreiben zu können (Trinidad und Tobago Guardian, 4. Jänner 2015).
Die Webseiten der Living Water Community und St. Vincent De Paul wurden durchsucht und es konnten keine Beiträge zu spezifischer Hilfe für Abgeschobene gefunden werden. Beide Organisationen seien jedoch weiterhin sozial in Trinidad und Tobago aktiv. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:
LWC – Living Water Community: Startseite, ohne Datum
https://lwc-tt.com/v2/?v=1d20b5ff1ee9
• SSVPTT – Society of St. Vincent de Paul, Startseite, ohne Datum
https://ssvptt.org/
Dr. Cheryl-Ann Sarita Boodram veröffentlicht im Jänner 2018 die Ergebnisse von 16 qualitativen Interviews, die sie mit abgeschobenen Männern über 50 Jahren in Trinidad und Tobago geführt habe. Laut Boodram gebe es in Trinidad und Tobago nur eine Agentur (Boodram nennt in ihrer Veröffentlichung keine der Organisationen oder Programme beim Namen, Anmerkung ACCORD), die koordinierte Dienstleistungen für Abgeschobene erbringe. Diese Agentur, eine NGO, die staatliche Zuschüsse erhalte, stelle männlichen Abgeschobenen drei Monate lang vorübergehend Unterkunft, Beratung und Arbeitshilfe zur Verfügung. Nach diesem Zeitraum werde erwartet, dass die Abgeschobenen sich um sich selbst kümmern. Darüber hinaus hätten Abgeschobene aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft aus Trinidad und Tobago Anspruch auf öffentliche Gesundheitsversorgung, Sozialfürsorge und andere von der Regierung über Sozialhilfebehörden bereitgestellte Dienstleistungen. Die Interviewpartner hätten ausgesagt, dass einige Unterstützungssysteme zur Wiedereingliederung in das Leben in Trinidad und Tobago bestehen würden. Die Art der Unterstützung umfasse emotionale, soziale oder finanzielle Unterstützung sowie das Herstellen von Kontakten zu bestimmten Institutionen. Die Interviewpartner hätten von drei Quellen begrenzte finanzielle, psychologische und emotionale Unterstützung erhalten: im Ausland lebende Verwandte, staatlich finanzierte Wohlfahrtsprogramme und NGOs. Laut Boodram würde die Wiedereingliederung älterer deportierter Männer von einer Kombination aus staatlich finanzierten Sozialhilfeeinrichtungen, religiösen Organisationen und NGOs unterstützt. Sieben Teilnehmer hätten Unterstützung von religiösen Organisationen erhalten, die ihnen Mahlzeiten und vorübergehende Unterkunft zur Verfügung gestellt hätten. Laut den Männern sei die Unterstützung durch religiöse Organisationen sporadisch ausgefallen und sie seien oft gezwungen worden, zur Religion der Organisation zu konvertieren. Es gebe NGOs, die den materiellen Bedarf und die Unterbringung der Männer unterstützten. Eine NGO habe Wohnraum für einen Zeitraum von sechs Wochen angeboten. Vier der Teilnehmer hätten angegeben, dass ihre größte Unterstützung von der NGO kam, die staatliche Zuschüsse erhalte, um die Wiedereingliederung der Abgeschobenen zu unterstützen. Die Unterstützung umfasse die Abholung am Flughafen, die Bereitstellung von Unterkünften und die Suche nach einer Beschäftigung für sie. Diese Unterstützung wäre jedoch nur für drei Monate. Alle Männer hätten angegeben, dass sie sich auch an staatlich finanzierte Sozialprogramme wenden könnten. Die von Abgeschobenen am häufigsten in Anspruch genommene staatliche Sozialhilfe sei die Sozialhilfe für die Altersrente. Es gebe jedoch viele Zugangsbarrieren, darunter die Bedingung, dass Empfänger·innen fünf Jahre lang in Trinidad und Tobago wohnen müssten, bevor sie Anspruch auf die Rente hätten und die Notwendigkeit einen gültigen Personalausweis als Nachweis der Staatsbürgerschaft vorzulegen (Boodram, 24. Jänner 2018).
Times Caribbean Online beschreibt in einem Artikel vom November 2016 die oben genannte Organisation Vision on Mission als überkonfessionelle NGO, die unter anderem für die Wiedereingliederung und Rehabilitation von Abgeschobenen/zurückkehrenden Staatsangehörigen verantwortlich sei. Laut dem [damaligen]Leiter von Vision on Mission, Wayne Chance, habe die Vision on Mission-Einrichtung in St. Clair mit November 2016 Kapazitäten für 30 Personen. Es gebe Programmzyklen von drei über sechs Monaten bis hin zu einem Jahr, um die Abgeschobenen beim Erwerb von Fähigkeiten und Wissen zu unterstützen, damit sie sich wieder in die Gesellschaft integrieren könnten. Laut Chance sei Vision on Mission für jeden Aspekt der Betreuung der Abgeschobenen verantwortlich, von der Bereitstellung psychologischer Hilfe, bis hin zu Ausbildung, Unterkunft, Essen usw. (Times Caribbean Online, 15. November 2016).
Vision on Mission schreibt auf einem undatierten Beitrag ihrer Webseite, dass es trotz staatlicher Maßnahmen gegen einige der Probleme von Abgeschobenen weiterhin an angemessenen Ressourcen mangle, um den Bedürfnissen dieser Zielgruppe in Bezug auf zufriedenstellende Übergangsunterkünfte, Beratung, Wiedereingliederung und Rehabilitationsdiensten gerecht zu werden. Vision on Mission leiste seit 2003 die notwendige Unterstützung für die erfolgreiche Reintegration von Abgeschobenen mit der folgenden Zielsetzung:
• Die Eigenständigkeit der Abgeschobenen zu unterstützen;
• Bereitstellung von Beratungs- und Rehabilitationsdiensten nach der Abschiebung, um die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern;
• Förderung sozialer Akzeptanz
• Bereitstellung von Kleidung, Dokumentenbeschaffung, vorübergehende Unterbringung und Verpflegung durch die Gründung von In-Transit-Einrichtungen („in-transit facilities“) der Organisation usw. (Vision on Mission, ohne Datum).
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 12. April 2024)
• Boodram, Cheryl-Ann Sarita: Exploring the Experiences of Deportation and Reintegration of Aging Deported Men in Trinidad and Tobago, 24. Jänner 2018
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5788093/
• LWC – Living Water Community: Startseite, ohne Datum
https://lwc-tt.com/v2/?v=1d20b5ff1ee9
• Ministry of Social Development and Family Services: Social Displacement Unit, ohne Datum
https://social.gov.tt/social-displacement-unit/#:~:text=The%20Unit's%20programmes%20and%20activities,centres)%20to%20the%20client%20population.
• SSVPTT – Society of St. Vincent de Paul, Startseite, ohne Datum
https://ssvptt.org/
• Times Caribbean Online: Deportees already coming, 15. November 2016
https://timescaribbeanonline.com/deportees-already-coming/
• Trinidad and Tobago Guardian: 4,218 Trinis sent home in 10 years, 4. Jänner 2015
https://www.guardian.co.tt/article-6.2.373338.b54b8db68b
• Vision on Mission: What we do, ohne Datum https://visiononmission.org/what-we-do/
Anfragebeantwortung von ACCORD zu Trinidad und Tobago: Situation von Frauen: „Schutz (auch bei häuslicher Gewalt), Frauenhäuser, Situation von Frauen am Arbeitsplatz, Situation alleinstehender Frauen in der Gesellschaft“, vom 10.04.2024
Frauen als Gewaltopfer in Trinidad und Tobago
CNC3 zitiert in einem Beitrag vom November 2023 die für Gender- und Kinderangelegenheiten im Büro des Premierministers zuständige Ministerin Ayanna Webster-Roy. Laut Webster-Roy habe es zwischen 2021 und November 2023 einen Anstieg der Anzeigen über häusliche Gewalt um 42 Prozent gegeben. Von Anfang 2023 bis November 2023 habe die Kriminalitäts- und Analyseabteilung des Polizeidienstes 1.968 Fälle häuslicher Gewalt registriert. Mädchen und Frauen seien überproportional betroffen (CNC3, 28. November 2023).
Der Trinidad and Tobago Guardian zitiert im November 2023 Sabrina Mowlah-Baksh, Geschäftsführerin der Koalition Häuslicher Gewalt (Coalition of Domestic Violence). Laut Mowlah-Baksh gebe jede dritte Frau in Trinidad und Tobago an, häusliche Gewalt und Gewalt in der Partnerschaft erlebt zu haben. Die Koalition habe im Jahr 2023 über 500 der Überlebenden unterstützt (Trinidad and Tobago Guardian, 28. November 2023).
The Guardian veröffentlicht im Juni 2023 einen Artikel über die hohe Gewaltrate in Trinidad und Tobago. Es würden mehr Frauen getötet als jemals zuvor. In den sozialen Medien würden regelmäßig Fotos von vermissten Frauen auftauchen. Schlagzeilen über Schießereien gebe es wöchentlich. Laut Dr. Gabrielle Hosein, Autorin und Dozentin am Institut für Geschlechter- und Entwicklungsstudien der University of the West Indies, sei ein zentrales Problem die häusliche Gewalt. Jede fünfte Frau in Trinidad und Tobago sei außerdem von sexueller Gewalt, die nicht durch den Partner ausgeübt werde, betroffen (The Guardian, 16. Juni 2023).
Schutz für Gewaltopfer (häusliche Gewalt)
Loop News berichtet im März 2024 von der Veröffentlichung des Nationalen Strategischen Aktionsplan gegen geschlechtsspezifische Gewalt und sexuelle Gewalt der Regierung von Trinidad und Tobago. Der Aktionsplan ziele auf eine Nulltoleranz gegenüber geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt ab und habe es zum Ziel, eine koordinierte Strategie zur Beendigung der Gewalt bereitzustellen. Die Auswirkungen von geplanten Programmen und Initiativen würden von der Abteilung für Geschlechter- und Kinderangelegenheiten im Büro des Premierministers sowie dem interministeriellen Ausschuss für häusliche Gewalt überwacht werden (Loop News, 4. März 2024).
Das Original des Aktionsplans kann unter folgendem Link abgerufen werden:
• Inter-ministerial Committee on the National Strategic Action Plan on Gender-Based and Sexual Violence, Gender Affairs Division of the Office of the Prime Minister and UN Women: National Strategic Action Plan on Gender-Based Violence and Sexual Violence of Trinidad and Tobago, 4. März 2024
https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2024/20240304_spotlight_national_strategic_action_plan_for_trinidad_and_tobago_0.pdf
Laut Loop News ergänze der Aktionsplan den bestehenden nationalen rechtlichen und politischen Rahmen:
• Domestic Violence Amendment Act von 1999, geändert durch Domestic Violence (Amendment) Act von 2020
• Trafficking in Persons Act, 2011
• National Policy on Gender and Development, 2018
• National Child Policy, 2021 (Loop News, 4. März 2024).
Laut dem Trinidad and Tobago Guardian habe die Polizei im Jänner im Jänner 2020 eine neue Abteilung für geschlechtsspezifische Gewalt (Gender-Based Violence Unit, GBVU) eingerichtet worden. Die Abteilung sei auf Fälle häuslicher Gewalt spezialisiert. Zusätzlich zu den Opfern, die Anzeige bei der Einheit erstatten könnten, könnten auch Mitglieder der Öffentlichkeit, die Informationen über häusliche Gewalt haben, diese Informationen an die Polizei weiterleiten, damit diese entsprechend handeln könne (Trinidad and Tobago Guardian, 21. Jänner 2020). Die Abteilung sei mit 2023 weiterhin operativ (Trinidad and Tobago Guardian, 13. August 2023).
Laut der Webseite der Polizei von Trinidad und Tobago sei außerdem eine Opfer- und Zeugenunterstützungseinheit gegründet worden, um die Servicelücke zwischen dem Polizeidienst und Opfern und Zeug·innen von Straftaten zu schließen. Es gebe verschiedene Möglichkeiten die Einheit zu erreichen: durch die Erstattung einer Anzeige bei der Polizei und
einer folgenden Überweisung an die Einheit oder direkt per E-Mail oder Telefon (Details im Anhang, Trinidad and Tobago Police Service, ohne Datum).
Trinidad and Tobago Newsday berichtet im November 2023 von der Rede der Ministerin für soziale Entwicklung und Familiendienste, Donna Cox, im Rahmen des weltweiten Gedenkens an den Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (25. November). In ihrer Rede skizziere sie Initiativen, die ihr Ministerium ergriffen habe, um Vorfälle zu reduzieren und den Schutz für Frauen und Kinder zu verbessern. Laut Cox würden vielschichtige Ansätze, Initiativen und Aktivitäten umgesetzt, um das Bewusstsein für häusliche Gewalt zu schärfen und deren Häufigkeit einzudämmen. Dazu würden Beurteilungsgespräche mit Einzelpersonen und Hausbesuche bei Familien gehören, die von der Abteilung des Nationalen Familiendienstes (National Family Services) des Ministeriums in Zusammenarbeit mit der Polizei durchgeführt würden (Trinidad and Tobago Newsday, 30. November 2023).
Das Caribbean Natural Resources Institute (CANARI), eine gemeinnützige Organisation mit Hauptsitz in Port of Spain, Trinidad, veröffentlicht im November 2021 eine Liste mit Namen und Kontaktdetails von Anbieter·innen von Diensten für geschlechtsspezifische Gewalt in Trinidad und Tobago. Die Liste können Sie unter folgendem Link abrufen:
• CANARI – Caribbean Natural Resources Institute: CEPF II Gender Based Violence Service Providers - Trinidad Tobago, November 2021
https://canari.org/wp-content/uploads/2021/11/CEPF-II-GBV-Service-Providers-Trinidad-Tobago.pdf
Auch Employers’ Consultative Association (ECA) von Trinidad und Tobago, der größte Arbeitgeber·innenverband des Landes, veröffentlicht ein (undatiertes) Dokument mit Telefonnummern von relevanten Diensten für Überlende häuslicher Gewalt. Die Liste ist unter folgendem Link abrufbar:
• ECA – Employers’ Consultative Association: Hotline Services, ohne Datum
https://www.ecatt.org/images/Gender/GBV_Page/Hotline_Services__TTPS_Numbers.pdf
Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) beschreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, dass Vergewaltigung von Männern oder Frauen, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, in Trinidad und Tobago illegal sei und mit lebenslanger Haft bestraft werde. Im Allgemeinen setze die Regierung das Gesetz durch, doch in Fällen von Vergewaltigung in der Ehe würden Gerichte oft deutlich kürzere Strafen verhängen. Das Gesetz stelle häusliche Gewalt unter Strafe und sehe Schutzanordnungen vor, die Täter·innen häuslicher Gewalt, darunter misshandelnde Ehepartner·innen und Lebenspartner·innen, von ihren Opfern trennen würden. Opfer würden Vorfälle anzeigen, jedoch häufig behaupten, dass die Polizei die Angelegenheit verharmlose. Gerichte könnten misshandelnde Ehepartner·innen mit Geldstrafen oder Gefängnisstrafen belegen, würden dies jedoch nur selten tun. Vergewaltigung und häusliche Gewalt seien ernste und allgegenwärtige Probleme. Überlebende von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt hätten Zugang zu nationalen Krisen-Hotlines und könnten durch eine Überweisung der Strafverfolgungsbehörden vorübergehende Unterkünfte und psychosoziale Dienste in Anspruch nehmen. Die Opfer- und Zeugenunterstützungseinheit der Polizei (Victim and Witness Support Unit) ermutige Meldungen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt (USDOS, 20. März 2023, Abschnitt 6). Laut Freedom House sei die Dursetzung von Bestimmungen gegen häusliche Gewalt und Vergewaltigung in Trinidad und Tobago weiterhin unzureichend (Freedom House, 2023, G3).
Das Joint Selection Committee on Social Services and Public Administration veröffentlicht im März 2023 die Resultate einer Untersuchung zur Fähigkeit des Staates, Opfer häuslicher Gewalt und familiärer Konflikte zu unterstützen. Laut dem Bericht sei ein Mangel an angemessener Finanzierung und Kapazität von NGOs, die Opfer und Überlebende häuslicher Gewalt betreuen würden, ein großes Problem. Es scheine zu Fehlinformation und falschen Weiterleitungen an staatliche Stellen von Personen, die Unterstützung benötigen, kommen. Betroffene Personen hätten angegeben, dass sie keinen Zugang zu der von ihnen benötigten Unterstützung gehabt hätten oder an andere Stellen weitergeleitet worden seien. Es bestehe ein Mangel an Notunterkünften für Opfer häuslicher Gewalt. Es herrsche insbesondere ein Mangel an Unterkünften in Tobago (Joint Selection Committee on Social Services and Public Administration, 28. März 2023, S. 12).
Die oben genannte Gabrielle Hosein erklärt gegenüber The Guardian im Juni 2023, dass alle Bemühungen des Staates bei häuslicher Gewalt oder Kindesmissbrauch einzugreifen, von überwiegend christlichen und männerdominierten Gruppen als Bedrohung für die Ideologie der traditionellen Familie angesehen würden. Der Staat sei daher ambivalent und reagiere nicht. Im März habe die Polizeikommissarin Erla Harewood-Christopher ausgesagt, dass die Reduzierung der Mordraten „ein wenig über die Möglichkeiten“ der Polizei hinausginge. Es gebe laut dem Artikel keine Versuche die illegalen „PH“-Taxifahrer (private hire taxi, privat gemietete Taxifahrer) gesetzlich zu regeln oder zu kontrollieren, die in einem Land, in dem der öffentliche Nahverkehr begrenzt sei und viele sich teure importierte Autos nicht leisten könnten, weithin als Gefahr für die Sicherheit von Frauen und Mädchen angesehen werde. Laut Anwältin und Fernsehmoderatorin Kandace Bharath-Nahous seien die „PH“-Taxifahrer ein großes Problem. Viele junge Frauen würden einsteigen und nie mehr zurückkommen. Laut Bharath-Nahous gebe es zahlreiche Berichte über Vergewaltigungsopfer, die von der Polizei abgewiesen worden sei. Sie beschreibt den Fall einer Frau, die entführt und vergewaltigt worden sei, was von den örtlichen Beamt·innen als Affäre abgetan worden sein. Eine andere sei nackt und blutend in eine Polizeiwache gerannt und sei nach Hause geschickt worden, um sich anzuziehen (The Guardian, 16. Juni 2023).
Frauenhäuser
Loop News schreibt in einem Artikel vom November 2022, dass in Tobago ein großer Bedarf an Frauenhäuser bestehe. Die Digicel Foundation arbeite mit Tabitha’s Home for Women and Children an der Renovierung eines Gebäudes in Tobago. Es werde Übergangsunterkünfte, sowie subventionierte, langfristige, eigenständige Wohneinheiten geben. Tabitha’s Home biete unter anderem auch begrenzt Mietunterstützung für Menschen in Krisen sowie professionelle Beratung als Teil emotionaler Unterstützung (Loop News, 10. November 2022). Laut der Webseite von Tabitha’s Home (TH) biete die religiöse gemeinnützige Organisation Übergangswohnungen in Form von kurzfristigen Notunterkünften und stelle geförderten, langfristigen, eigenständigen Wohneinheiten zur Verfügung (TH, ohne Datum).
Die NGO The Shelter biete Unterkunft, medizinische Versorgung, Beratung, Schulungen zur Vorbereitung auf die Arbeitsvermittlung, rechtliche Unterstützung und Schulvermittlung für Frauen (und ihre Kinder), die Überlebende häuslicher Gewalt seien. The Shelter habe nach dreijährigen Renovierungsarbeiten Mitte 2021 mit erweiterter Kapazität wiedereröffnet und biete Unterbringungen für 21 Bewohner·innen (The Shelter, ohne Datum). Loop News bestätigt im Oktober 2021 die Wiedereröffnung von The Shelter und beschreibt die oben genannten Unterstützungsmöglichkeiten der NGO (Loop News, 3. Oktober 2021).
Laut der NGO Caribbean Development Foundation gebe es weiters das Halfway House 2016. Den Frauen und Kindern würden Schlafräume und ein Wohnbereich zur Verfügung stehen und es würden Workshops zu Lebenskompetenzen abgehalten werden. Die Organisation akzeptiere Frauen und Kinder jeden Alters, die Gewalttaten oder drohende häusliche Gewalt erlebt hätten (Die NGO Caribbean Development Foundation, ohne Datum). Ein Artikel des Trinidad and Tobago Guardians vom Dezember 2023 berichtet über das fortdauernde Bestehen des Halfway House (Trinidad and Tobago Guardian, 10. Dezember 2023).
Mizeph Halfway House sei laut eigenen Angaben ein Zufluchtsort für Frauen in Not, ausgenommen Personen, die unter Drogenmissbrauch, Alkoholismus, psychischen oder anderen Erkrankungen leiden würden. Die Unterkunft liege im östlichen County von St. Andrew/St. David und biete auch Nahrung, Kleidung und ein auf biblisch-christlichen Prinzipien aufgebautes Beratungsprogramm (Mizpeh Halfway House, ohne Datum).
Laut der WAND Foundation (Women in Action for the Needy and Destitute) betreibe die Eternal Light Community in La Brea, Süd-Trinidad, eine Unterkunft für misshandelte Frauen (und ihre Kinder), deren Ziel es sei die Frauen dabei zu unterstützen finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (WAND Foundation, ohne Datum). La Brea findet in einem Artikel von Trinidad and Tobago Newsday vom Jänner 2024 Erwähnung (Trinidad and Tobago Newsday, 17. Jänner 2024).
Situation von Frauen am Arbeitsplatz
Laut der Weltbank liege die Erwerbsbeteiligungsquote von Frauen im Jahr 2023 in Trinidad und Tobago bei 45,9 Prozent und von Männern bei 63,8 Prozent. Die Erwerbsbeteiligungsquote sei der Anteil der erwerbstätigen Bevölkerung im Alter von 15 Jahren und älter. Seit 1990 sei die Erwerbsbeteiligung von Frauen gestiegen. In der Gruppe mit hohem Einkommen sei die Kluft der Erwerbsbeteiligung zwischen Männern und Frauen in Trinidad und Tobago größer. Gleichzeitig seien 46,6 Prozent der Beschäftigten im oberen und mittleren Management im Jahr 2022 weiblich. Der Frauenanteil im oberen und mittleren Management liege in Trinidad und Tobago im höchsten Quintil aller Länder, für die Daten vorliegen würden (The World Bank, ohne Datum).
Loop News zitiert in einem Artikel vom März 2023 die Präsidentin der Human Resource Management Association of Trinidad and Tobago (HRMATT) Cavelle Joseph-St Omer. Laut Joseph-St Omer bestünden, trotz erheblicher Fortschritte bei der Erwerbsbeteiligung von Frauen in den vergangenen 25 Jahren, weiterhin anhaltende Geschlechterunterschiede. Dies schließe auch die Löhne ein. Laut Joseph-St Omer liege der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung bei 46,7 Prozent, während der Anteil der Männer 68 Prozent betrage. Frauen würden tendenziell mehr Zeit mit unbezahlter Haus- und Familienpflegearbeit verbringen und Männer mehr Zeit mit bezahlter Arbeit. Diese Nachteile würden den beruflichen Aufstieg von Frauen erschweren und die wirtschaftliche Sicherheit der Frauen verringern. Gesellschaftliche Normen rund um die Rolle der Frauen müssten laut Joseph-St Omer hinterfragt werden (Loop News, 8. März 2023).
Freedom House schreibt in seinem Jahresbericht 2023, dass Frauen in Trinidad und Tobago weiterhin bei Beschäftigung und Vergütung diskriminiert würden (Freedom House, 2023, F4).
Trinidad and Tobago Newsday berichtet im März 2022, dass laut den Daten der Equal Opportunity Commission (EOC) die meisten eingereichten Beschwerden von Frauen in der Kategorie Beschäftigung stammen würden. Vorurteile würden es Frauen erschweren in bestimmten Bereichen eingestellt oder befördert zu werden (Trinidad and Tobago Newsday, 7. März 2022)
Laut USDOS verbiete das Gesetz von Trinidad und Tobago Diskriminierung am Arbeitsplatz, unter anderem aufgrund von Geschlechtsidentität, und die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen effektiv durch. Das Gesetz verlange jedoch nicht den gleichen Lohn für gleiche Arbeit zwischen Männern und Frauen. Frauen würden allgemein weniger verdienen als Männer, insbesondere im privaten Sektor. Strafen würden nicht denen anderer Bürgerrechte entsprechen. Gegen Verstöße wurden manchmal Strafen verhängt (USDOS, 20. März 2023, Abschnitt 7d).
Situation alleinstehender Frauen in der Gesellschaft
Es konnten im Rahmen der Recherche nur wenige Informationen zur Situation alleinstehender Frauen gefunden werden. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Factiva, Google und AllAfrica nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Trinidad and Tobago, situation of single women in society, women living alone, society’s view on single/divorced women, women living without men, women renting alone, preconceptions on single women
Der Trinidad and Tobago Guardian veröffentlicht im Jänner 2024 einen Artikel von Tricia St John, Autorin, Motivationsrednerin und Überlebende häuslicher Gewalt. Laut St John würden sich viele Frauen dazu entscheiden Single zu bleiben. Viele unabhängige Frauen würden Besuchsbeziehungen („visiting relationships“) bevorzugen. Single Frauen seien häufig den ständigen prüfenden Blicken und Beurteilung durch Familie, Freunde und manchmal auch Fremde ausgesetzt. Es gebe Fragen und/oder Kritik zum Familienstand (Trinidad and Tobago Guardian, 14. Jänner 2024).
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 10. April 2024)
CANARI – Caribbean Natural Resources Institute: CEPF II Gender Based Violence Service Providers - Trinidad Tobago, November 2021
https://canari.org/wp-content/uploads/2021/11/CEPF-II-GBV-Service-Providers-Trinidad-Tobago.pdf
CNC3: Domestic violence reports up by 42 per cent since 2021, 28. November 2023
https://www.cnc3.co.tt/domestic-violence-reports-up-by-42-per-cent-since-2021/
• ECA – Employers’ Consultative Association: Hotline Services, ohne Datum
https://www.ecatt.org/images/Gender/GBV_Page/Hotline_Services__TTPS_Numbers.pdf
• Freedom House: Freedom in the World 2023 - Trinidad and Tobago, 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097731.html
• Guardian (The): The Caribbean island of Trinidad grapples with a ‘national crisis’ of violence, 16. Juni 2023
https://www.theguardian.com/global-development/2023/jun/16/the-caribbean-island-of-trinidad-grapples-with-a-national-crisis-of-violence
• Inter-ministerial Committee on the National Strategic Action Plan on Gender-Based and Sexual Violence, Gender Affairs Division of the Office of the Prime Minister UN Women: National Strategic Action Plan on Gender-Based Violence and Sexual Violence of Trinidad and Tobago, 4. März 2024
https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2024/20240304_spotlight_national_strategic_action_plan_for_trinidad_and_tobago_0.pdf
• Joint Selection Committee on Social Services and Public Administration: An Inquiry into the state’s capacity to provide support for victims of Domestic violence and family conflicts (with specific focus on the availability of support mechanisms during the covid-19 pandemic, 5th Report, Parlament von Trinidad und Tobago (Hg.), 28. März 2023
https://www.ttparliament.org/wp-content/uploads/2022/01/p12-s3-J-20230324-SSPA-R5.pdf
• Loop News: Domestic violence shelter re-opens after 3 years, 3. Oktober 2021
https://tt.loopnews.com/content/domestiv-violence-shelter-re-opens-after-3-years
• Loop News: Safe houses for women and children in Tobago, 10. November 2022
https://tt.loopnews.com/content/safe-houses-women-and-children-tobago
• Loop News: HRMATT President: Gender gap remains significant, 8. März 2023
https://tt.loopnews.com/content/hrmatt-president-gender-gap-remains-significant
• Loop News: Gov't launches National Strategic Action Plan against GBV, 4. März 2024
https://tt.loopnews.com/content/govt-launches-national-strategic-action-plan-against-gbv
• Mizpeh Halfway House: Startseite, ohne Datum
https://mizpehministriestt.com/
• NGO Caribbean Development Foundation (The): The Halfway House, ohne Datum
https://www.ngocaribbean.org/the-halfway-house/
• TH – Tabitha’s Home: Startseite, ohne Datum
https://tabithas-home.org/
• The Shelter: About us, ohne Datum
https://trinidadshelter.com/about-us/
• Trinidad and Tobago Guardian: TTPS launches Gender-Based Violence Unit, 21. Jänner 2020
https://www.guardian.co.tt/news/ttps-launches-genderbased-violence-unit-6.2.1034926.1288787585
• Trinidad and Tobago Guardian: Woman to Watch: Shireen Pollard– Pursuing justice for women and children, 13. August 2023
https://www.guardian.co.tt/article/woman-to-watch-shireen-pollard-pursuing-justice-for-women-and-children-6.2.1774518.e7cbbf13e4
• Trinidad and Tobago Guardian: 500 women sought help for domestic violence in 2022, 28. November 2023
https://www.guardian.co.tt/news/500-women-sought-help-for-domestic-violence-in-2022-6.2.1863268.aec3dd9929
• Trinidad and Tobago Guardian: Soroptimist International Esperance Advocate for Change, 10. Dezember 2023
https://www.guardian.co.tt/article/soroptimist-international-esperance-advocate-for-change-6.2.1873122.76a2ee617a
• Trinidad and Tobago Guardian: Single and loving it? 14. Jänner 2024
https://www.guardian.co.tt/article/single-and-loving-it-6.2.1898301.a6ef7474b6
• Trinidad and Tobago Newsday: Break the bias against women, 7. März 2022
https://newsday.co.tt/2022/03/07/break-the-bias-against-women/
• Trinidad and Tobago Newsday: Cox: Surge in violence against women, 30. November 2023
https://newsday.co.tt/2023/11/30/cox-surge-in-violence-against-women/
• Trinidad and Tobago Newsday: CSOs awarded grants, dignity kits, 17. Jänner 2024
https://newsday.co.tt/2024/01/17/csos-awarded-grants-dignity-kits/
• Trinidad and Tobago Police Service: Victim and Witness Support Unit, ohne Datum
https://www.ttps.gov.tt/Services/Victim-and-Witness-Support-Unit#:~:text=The%20Victim%20and%20Witness%20Support%20Unit%20was%20formed%20to%20bridge,victims%20and%20witnesses%20of%20crime. text=Make%20a%20report%20to%20the,be%20forwarded%20to%20the%20Unit.
• USDOS – US Department of State: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Trinidad and Tobago, 20. März 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2089730.html
• WAND Foundation – Women in Action for the Needy and Destitute: La Brea Vision of Hope Development Centre, ohne Datum
http://www.wandfoundation.org/labrea-vision-of-hope-development-centre/
• World Bank (The), Gender Data Portal: Trinidad und Tobago, ohne Datum
https://genderdata.worldbank.org/countries/trinidad-and tobago/#:~:text=In%20Trinidad%20and%20Tobago%2C%20the%20labor%20force%20participation%20rate%20among,labor%20force%20participation%20has%20increased.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der BF bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, in der Beschwerde sowie in den mündlichen Verhandlungen.
Die Feststellungen zur Identität, Staats- sowie Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Im Fremdenregister sind ein Reisepass, ein Identitätsausweis sowie ein Führerschein als Dokumente vermerkt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie ihrer Geburtsurkunde. Ihre englischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.
Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA, in der Beschwerde und in den mündlichen Verhandlungen. Die Feststellungen zur Schulausbildung sowie Berufserfahrung der BF im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der BF vor dem BFA und in den mündlichen Verhandlungen.
Die Feststellungen zur Ausreise, Aufenthalt in Großbritannien sowie Weiterreise nach Österreich und zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den eigenen Angaben der BF vor der Polizei und dem BFA und stehen im Einklang mit den Eintragungen im ZMR.
Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die private Unterkunftnahme geht ebenso daraus hervor sowie aus dem GVS-Speicherauszug hervor.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf ihren Angaben in den mündlichen Verhandlungen sowie den vorgelegten medizinischen Befunden.
Ihre Arbeitsfähigkeit folgt aus ihrem erwerbsfähigen Alter und daraus, dass sie in Trinidad und Tobago erwerbstätig war.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.
Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die BF seit XXXX 2023 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
Die Feststellungen zur Situation der BF in Österreich und zu ihren familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der BF bei der Einvernahme durch das BFA.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf Integrationsbemühungen der BF. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 abgeschlossen hat. Ein Nachweis darüber wurde jedoch nicht vorgelegt. Im Verwaltungsakt befindet sich eine Bestätigung über ihre Tätigkeit am Beschäftigungsprogramm der BBU GmbH.
Die Feststellungen, dass die BF bei ihrer Rückkehr nach Trinidad und Tobago keine Sanktionen zu befürchten hat, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt wird und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der BF.
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie auf den Angaben in den mündlichen Verhandlungen.
Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der BF durch staatliche Stellen in Trinidad und Tobago aktenkundig.
Das Vorbringen der BF, wonach sie von ihrem Ex-Lebenspartner häusliche Gewalt und Vergewaltigung erfahren habe, erweist sich zwar als glaubhaft, jedoch stellen die von der BF geschilderten Konflikte mit ihrem Ex-Lebensgefährten keine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) dar, zumal es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit oder -willigkeit der staatlichen Behörden in Trinidad und Tobago gibt.
Die Ausführungen der BF zur Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit bezogen auf den gegenständlichen Fall sind pauschal und unsubstantiiert zu qualifizieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Behörden von Trinidad und Tobago im gegenständlichen Fall, insbesondere die Polizei völlig schutzunfähig und/oder schutzunwillig wären. Es wird dabei nicht verkannt, dass Korruption in Trinidad und Tobago ein verbreitetes Problem ist, insbesondere innerhalb der Polizei und unter hochrangigen Regierungsbeamten. Der Anfragebeantwortung zu Trinidad und Tobago ist jedoch zu entnehmen, dass die Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um Beamte zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Es gibt mehrere Antikorruptionsgesetze, auch wenn diese im Allgemeinen nur unzureichend durchgesetzt werden.
Zum Vorbringen, wonach die BF zweimal erfolglos eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, wird festgehalten, dass die BF darüber hinaus keine weiteren Versuche unternommen hat, sich an eine andere Strafverfolgungsbehörde, insbesondere an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die BF kein einziges Mal Schutz oder Unterstützung bei gemeinnützigen Organisationen oder anderen staatlichen Stellen gesucht hat, obwohl es solche Einrichtungen auf Trinidad und Tobago gibt.
Das BVwG erkennt nicht, dass Vergewaltigung und häusliche Gewalt ernste und allgegenwärtige Probleme in Trinidad und Tobago sind. Die Regierung hat jedoch im März 2024 einen Aktionsplan gegenüber geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt veröffentlicht. Die Polizei hat im Jänner 2020 eine neue Abteilung für geschlechtsspezifische Gewalt eingerichtet, die auf Fälle häuslicher Gewalt spezialisiert ist. Außerdem ist eine Opfer- und Zeugenunterstützungseinheit gegründet worden. Die Regierung von Trinidad und Tobago hat viele Initiativen und Aktivitäten umgesetzt, um das Bewusstsein für häusliche Gewalt zu schärfen und deren Häufigkeit einzudämmen. Das Caribbean Natural Resources Institute (CANARI) ist eine gemeinnützige Organisation, die eine Liste von Anbietern von Diensten für geschlechtsspezifische Gewalt in Trinidad und Tobago veröffentlicht hat. Auch der größte Arbeitgeber:innenverband des Landes (ECA) veröffentliche ein Dokument mit Telefonnummern von relevanten Diensten für Überlebende häuslicher Gewalt. Vergewaltigung von Männern oder Frauen, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, sind in Trinidad und Tobago illegal und mit lebenslanger Haft bestraft wird. Im Allgemeinen setzt die Regierung das Gesetz durch doch in Fällen von Vergewaltigung in der Ehe würden Gerichte oft deutlich kürzere Strafen verhängen. Das Gesetz stelle häusliche Gewalt unter Strafe und sehe Schutzanordnungen vor, die Täter:innen häuslicher Gewalt, darunter misshandelnde Ehepartner:innen und Lebenspartner:innen, von ihren Opfern trennen würden. Überlebende von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt haben Zugang zu nationalen Krisen-Hotlines und könnten durch eine Überweisung der Strafverfolgungsbehörden vorübergehende Unterkünfte und psychosoziale Dienste in Anspruch nehmen. Die Opfer- und Zeugenunterstützungseinheit der Polizei (Victim and Witness Support Unit) ermutigt Meldungen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum es der BF als alleinstehende, gesunde Frau ohne besondere Vulnerabilitäten nicht möglich sein sollte, nach Trinidad und Tobago zurückzukehren und sich dort eine Existenz aufzubauen.
Gegen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung spricht auch, dass sie nicht bereits ihren Aufenthalt in Großbritannien zur Asylantragstellung nutzte und auch in Österreich mehrere Monate zuwartete.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF allein aus geschlechtsspezifischen Gründen Verfolgung in Trinidad und Tobago droht. Übergriffe und Gewalttaten an Frauen in maßgeblicher Intensität und Anzahl können aus den getroffen Feststellungen nicht abgeleitet werden. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF aufgrund ihres Geschlechtes im Rückkehrfall eine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt drohen würde, kann angesichts dessen nicht erkannt werden.
Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die BF einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Trinidad und Tobago ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte.
Die Feststellungen zur Lage in Trinidad und Tobago beruhen auf den eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sowie von ACCORD. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln.
In Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach Frauen in Trinidad und Tobago, welche Opfer von Misshandlung und Vergewaltigung seien, nur unzureichend Schutz bei Behörden erhalten könnten, fanden sich in den Länderfeststellungen keine Quellen, wonach Frauen generell und systematisch verfolgt werden würden. Zwar kann den Anfragebeantwortungen entnommen werden, dass Vergewaltigung und häusliche Gewalt ernste und allgegenwärtige Probleme sind und die Zahl der Fälle im Vergleich zum Vorjahr um 30 % gestiegen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt wurde, ergibt sich aus den aktuellen Anfragebeantwortungen, dass Vergewaltigung von Frauen, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe illegal ist, und mit bis zu lebenslange Haft bestraft wird.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht nicht hervor, dass der Staat völlig schutzunwillig und schutzunfähig wäre. Auch wenn den Anfragebeantwortungen zu Trinidad und Tobago allfällige strukturelle Probleme im Bereich des Sicherheitssystems und des Rechtschutzes entnommen werden können, so kann keinesfalls daraus auf eine allumfassende Korrumpierung und ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Einrichtungen in Trinidad und Tobago geschlossen werden. Die Regierung respektiert die Unabhängigkeit der Justiz, auch wenn diese einem gewissen politischen Druck und Korruption unterliegt.
Der BF wurden die Anfragebeantwortungen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
In der Stellungnahme vom 23.06.2025 wurde auf die hohe Korruption, steigende Kriminalität und häusliche Gewalt hingewiesen. Die in der Stellungnahme aufgezeigten Problembereiche vermögen die Glaubwürdigkeit der getroffenen Länderfeststellungen nicht zu erschüttern, zumal diese allfällige Missstände im dortigen Sicherheitssystem, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen und Korruption nicht aussparen, sondern ebenfalls aufzeigen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Rechtliche Beurteilung:
Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 13.03.2025, Ra 2024/18/0441, in Stattgebung der außerordentlichen Revision der BF, das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Damit ist das gegenständliche Verfahren in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang – d.h. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und war gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.
Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Die BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint.
Insoweit von der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass ihr als alleinstehender Frau Verfolgung durch ihren Expartner drohe, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.
Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung (etwa durch Angehörige einer kriminellen Gruppe mit dem Ziel der Durchsetzung von Schutzgelderpressung), deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es ist daher zu prüfen, ob der Staat Trinidad und Tobago willens und in der Lage ist, die BF vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen von Trinidad und Tobago im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist -weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Anfragebeantwortungen ersichtlich.
Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Dass die staatlichen Stellen von Trinidad und Tobago, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, die BF vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Trinidad und Tobago geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die BF konnte nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates nicht aufzeigen.
Die BF brachte zwar vor, dass eine Schutzfähigkeit bzw. eine Schutzwilligkeit des Staates Trinidad und Tobago nicht gegeben sei, zumal sie erfolglos versucht habe zweimal Anzeige zu erstatten, wie jedoch bereits beweiswürdigend ausführlich festgehalten wurde, hat die BF nicht glaubhaft darlegen können, dass speziell sie keinen Zugang zu dem in Trinidad und Tobago grundsätzlich eingerichteten wirksamen System der polizeilichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung hätte. Nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates wurden – wie den Erwägungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – nicht aufgezeigt.
Es ist kein konkreter Grund ersichtlich, warum der BF dort für Opfer häuslicher Gewalt vorgesehene Schutz nicht zuteilwerden würde. Selbst ein allfälliges Untätigbleiben einzelner Organwalter belegt noch keine generell fehlende Schutzfähigkeit des Staates Trinidad und Tobago, zumal ein solches Verhalten dort nicht geduldet wird und die BF die Möglichkeit hat sich dagegen zu beschweren. Sie kann sich an eine speziell für Fälle häuslicher Gewalt eingerichtete Polizeiabteilung oder an die Justiz wenden. Außerdem wurde eine Opfer- und Zeugenunterstützungseinheit bei der Polizei gegründet. Zudem besteht die Möglichkeit sich an gemeinnützige Organisationen zu wenden und vorübergehend Unterkünfte und psychosoziale Dienste in Anspruch zu nehmen.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Trinidad und Tobago von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Verfolgung durch ihren Ex-Partner und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten wird. Ein lückenloser Schutz vor Diskriminierung und vor Übergriffen ist weder in Österreich noch in Trinidad und Tobago möglich.
Die obigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Trinidad und Tobago gelten auch hinsichtlich der in der Beschwerde erstmals behaupteten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von sexuellem Missbrauch gefährdeten Frauen. Auch in den Länderfeststellungen sowie in der ACCORD-Anfragebeantwortung lassen sich keine Hinweise darüber finden, dass Diskriminierungen von Frauen seitens des Staates stark verbreitet wären, sodass von einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgegangen werden könnte. Es ist demnach von einem ausreichenden staatlichen Schutz für die BF auszugehen.
Da die BF somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, ist die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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