W277 2322850-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , Erziehungsberechtigter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der Bildungsdirektion für XXXX (in der Folge: belangte Behörde) am XXXX , zeigte XXXX als Erziehungsberechtigte für die minderjährige XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), geb XXXX , der belangten Behörde die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule, der XXXX für das Schuljahr 2025/26 an.
2. Mit E-Mail vom XXXX holte die belangte Behörde von der XXXX Schule Informationen über die Art des Unterrichtes ein, wobei die Stellvertretende Schulleiterin XXXX ausführte, dass die Zweitbeschwerdeführerin „im Rahmen des individuellen (Heim-)Unterrichts unterrichtet werde“.
3. Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wies die belangte Behörde die Anzeige zur Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule im Schuljahr 2025/26 ab und führte zusammengefasst begründend aus, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine „Schule“ nach dem SchPflG handle, sondern um eine Form des „Heimunterrichts“ („Homeschooling“). Somit seien die Voraussetzung des § 13 SchPflG nicht erfüllt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) als Erziehungsberechtigter der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass laut EU-Recht jede gleichwertige Schule besucht werden dürfe, worum es sich bei der angeführten Schule jedenfalls handle. Die genannte Schule verfüge jedenfalls über eine anstaltliche Organisationsform im Sinne des § 2 PrivSchG. Einzelne Elemente seien vergleichbar mit dem häuslichen Unterricht in Österreich, so würde die Zweitbeschwerdeführerin auch teilweise von den Eltern selbst unterrichtet werden, jedoch arbeite man mit der Schule eng zusammen. Es seien Präsenzzeiten und Exkursionen vorgesehen. Auch gebe es „deutlich kindgerechtere Leistungsüberprüfungen, als die Externistenprüfung in Österreich“. Zusätzlich gebe es zum Halbjahr ebenfalls eine Leistungsüberprüfung. Eine generelle Ablehnung des Schulbesuchs einer im Ausland gelegenen Schule sei nach § 13 SchPflG nicht vorgesehen und auch nicht möglich.
5. Mit Begleitschreiben vom XXXX legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am XXXX ) ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
1. Feststellungen
Der Erstbeschwerdeführer ist der erziehungsberechtigte Vater der am XXXX geborenen, minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und in Österreich schulpflichtig.
Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin zeigte der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin an einer im Ausland gelegenen Schule, der XXXX , an.
Bei der genannten Schule handelt es sich um eine Privatschule mit Sitz in der XXXX für „Kinder von Ausländern, die in der Tschechischen Republik leben“ ( XXXX abgerufen am 11.11.2025) und bietet den eingeschriebenen, in XXXX wohnhaften SchülerInnen die Möglichkeit, dem Unterricht vor Ort oder – im Zweig „Hausunterricht“ bzw. „individueller (Heim-)Unterricht“ – des kompletten „Homeschoolings“ beizuwohnen. SchülerInnen des Hausunterrichtes würden zu Hause von ihren Eltern unterrichtet, der Lehrplan werde per E-Mail von einem individuellen Berater übermittelt. Einmal pro Schuljahr finde ein Präsenztest statt. Auch könne ein „Homeschooler“ jemand sein, der im Ausland lebt ( XXXX abgerufen am 11.11.2025).
Die Schule bestätigte die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am „individuellen (Heim-) Unterricht“.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich größtenteils aus der unstrittigen Aktenlage sowie den durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
Dass es sich bei dem gewählten Zweig der angezeigten Schule um eine Fernschule handelt und die Beschwerdeführerin daher im Schuljahr 2025/26 nicht am Unterricht einer Schule in der Tschechischen Republik vor Ort teilnimmt, sondern häuslich unterrichtet wird, ergibt sich einerseits aus den Ausführungen der Beschwerdeführer:innen, wonach kein Umzug ins Ausland behauptet wird, und andererseits aus den Ausführungen auf der Homepage der bekanntgegebenen „ XXXX )“ (Nachschau am 11.11.2025 unter https://de.zsncp.cz/), wo ausgeführt wird, dass der angebotene Hausunterricht „Flexibilität beim Lernen“ biete und es den Schülern ermögliche, „in ihrem eigenen Tempo und bequem von zu Hause aus“ zu lernen.
Die Feststellung wonach die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2025/26 am individuellen (Heim-)Unterricht teilnehmen soll ergibt sich aus dem im Akt befindlichen E-Mail der stellvertretenden Schulleiterin an die belangte Behörde XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage
Das Schulpflichtgesetz (SchPflG) normiert in § 1 Abs. 1 eine allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Diese beginnt nach § 2 mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 neun Jahre.
§ 13 Abs. 1 SchPflG normiert, dass schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
3.2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres ständigen Hauptwohnsitzes in Österreich unstrittig schulpflichtig nach dem SchPflG.
Mit Schreiben vom XXXX zeigte die erziehungsberechtigte Mutter der minderjährigen XXXX der gegenständlich belangten Behörde die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule, der XXXX , für das Schuljahr 2025/26 an.
Nach der im bekämpften Bescheid vertretenen Ansicht der belangten Behörde handelt es sich bei dem Zweig, in welchem XXXX an der genannten Schule eingeschrieben ist, um keine Schule im Sinne des § 13 SchPflG, sondern um „Heimunterricht“ („Homeschooling“).
Im Rahmen ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer:innen insbesondere vor, dass „laut EU-Recht […] jede gleichwertige Schule besucht werden [dürfe]. Die genannte Schule verfüge jedenfalls über eine anstaltliche Organisationsform im Sinne des § 2 PrivSchG. Einzelne Elemente seien vergleichbar mit dem häuslichen Unterricht in Österreich. So würde die Zweitbeschwerdeführerin auch teilweise von den Eltern selbst unterrichtet werden, jedoch arbeite man mit der Schule eng zusammen. Ebendort gebe es deutlich kindgerechtere Leistungsüberprüfungen, als die Externistenprüfung in Österreich. Zusätzlich gebe es zum Halbjahr ebenfalls eine Leistungsüberprüfung. Dass der Unterricht von zu Hause aus und nur online erfolgen würde, wurde nicht bestritten.
3.2.2. Gegenständlich stellt sich daher zunächst die Frage, ob der beabsichtigte Schulbesuch der Beschwerdeführerin an der Grundschule der XXXX als Besuch einer im Ausland gelegenen Schule im Sinne des § 13 Abs. 1 SchPflG gewertet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der „Schule“ bereits mit Erkenntnis vom 27.03.1985, Zl. 84/09/0215, ausgeführt, dass darunter Einrichtungen zu verstehen sind, die vom gesetzlichen oder von anderen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wobei iZm der Vermittlung von allgemein-bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Dies erfülle eine Fernschule nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass sich seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die technischen Möglichkeiten vollkommen gewandelt haben und ein Online-Unterricht zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorstellbar war.
Es liegt aber auch neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist, vor (vgl. zu den folgenden Ausführungen VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß § 2 Abs. 3 PrivSchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 244/1962 sind Schulen im Sinne des PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 2 zu § 2 Abs. 1 PrivSchG).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist weiters in der oben genannten Entscheidung vom 24.01.2023 darauf, dass beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, nicht unter den Begriff der „Schule“ im Sinne des PrivSchG fallen würden, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben sei (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 5 zu § 2 Abs. 1 PrivSchG unter Verweis auf ErläutRV 735 BlgNR 9. GP 9). Dieses Begriffsverständnis liege auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.1987, 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden könne, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben seien. Entsprechend definiert auch Art. 14 Abs. 6 B-VG mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2005 „Schulen“ als „Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird [...]“.
Dass ein „ortsungebundener Unterricht“ dem Schulbegriff gerade nicht innewohnt, zeigt sich auch daran, dass der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Corona-Pandemie mit § 82m SchUG erst eine gesetzliche Grundlage für das „homeschooling“ schaffen musste – welche mit 30.11.2023 wieder außer Kraft trat. Diese Sonderform des Unterrichts wurde zeitlich befristet als Maßnahme zur Bekämpfung von COVID-19 in Form einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingeführt.
Im Rahmen der Corona-Pandemie äußerte sich auch der Verfassungsgerichtshof zum ortsungebundenen Unterricht und erklärte: „Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Organisation des Unterrichts in ortsungebundener Form zu großen Belastungen für die Schüler, die Erziehungsberechtigten und das Lehrpersonal führt. Insbesondere kann eine solche Form des Unterrichts den verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrag der Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG, wonach Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, auf Dauer nicht verwirklichen. Die Intensität der Belastungen für die Betroffenen steigt umso mehr, je länger und häufiger ortsungebundener Unterricht angeordnet wird.“ (VfGH 10.03.2021, V 574/2020).
3.2.3. Aufgrund dieser höchstgerichtlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass durch eine Teilnahme am Unterricht einer Fernschule – sei es auch in Form eines als reine Fernschule geführten Zweiges einer bestehenden Privatschule im Ausland – die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt wird. In der Beschwerde wurde nicht angeführt, dass eine Wohnsitzänderung geplant sei, zudem bestätigte die Schule die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am „individuellen (Heim-)Unterricht“.
Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass der Besuch einer Schule im Fernstudium - hier des Zweiges „Hausunterricht“ bzw. „individueller (Heim)Unterricht“ der in der XXXX gelegenen Grundschule der XXXX - nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im dargelegten Sinn vorliegt, zumal der Zweig, in welchem die Zweitbeschwerdeführerin an der genannten Schule eingeschrieben ist, keinerlei Unterrichtsstrukturen im Sinne eines gemeinschaftlichen Unterrichts aufweist. Die Zweitbeschwerdeführerin kann demnach durch die Teilnahme im Zweig „Hausunterricht“ bzw. „individueller (Heim-)Unterricht“ der Grundschule der XXXX die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllen.
3.2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 konnte die – auch nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
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