W213 2106312-1/72E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit (§ 137 BDG)i.A. Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes, beschlossen:
A)
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. XXXX iHv € 11 858,00 auferlegt.
Der Beschwerdeführer als antragstellende Partei im Verfahren zu W213 2106312-1 hat den Betrag von € 11 858,00 (inkl 20% USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts IBAN: AT840100 000005010167, BIC: BUNDATWW binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Kunsthistorischen Museum zur Dienstleistung zugewiesen und stand dort in der Zeit vom 01.01.2001 bis 04.05.2004 als Leiter des Sicherheitsdienstes im kunsthistorischen Museum mit Museum für Völkerkunde und Theatermuseum Wien in Verwendung. Dieser Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet.
I.2. Mit Schreiben vom 27.02.2006 hat der Beschwerdeführer an die damalige Dienstbehörde (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) den Antrag gestellt, seinen Arbeitsplatz als Leiter des Sicherheitsdienstes am Kunsthistorischen Museum mit Museum für Völkerkunde (MVK) und Österreichischen Theatermuseum (ÖTM) vom 01.01.2001 bis 04.05.2004 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu bewerten, da dieser seiner Meinung nach in die Funktionsgruppe 5 (gemeint in der Verwendungsgruppe A2) einzustufen sei.
I.3. Da es innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist nicht zur Erlassung eines neuen Bescheides kam, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.01.2015 Säumnisbeschwerde.
I.4. Die Säumnisbeschwerde wurde durch das nunmehr zuständige Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbank dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.04.2015 vorgelegt.
I.5. Mit hg. Beschluss vom 29.01.2020 wurde der gerichtlich beeidete berufskundliche Sachverständige XXXX zum Gutachter im gegenständlichen Verfahren bestellt. Dieser erstellte in weiterer Folge das Gutachten vom 04.04.2021, das dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.
I.6. Am 19.10.2021 fand vor dem Bundeverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Sachverständigen XXXX statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und der Sachverständige beauftragt wurde auf Grundlage der Verhandlungsergebnisse sein Gutachten vom 04.04.2021 zu ergänzen.
I.7. Das vom Sachverständigen erstellte Ergänzungsgutachten vom 29.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieser brachte mit Schriftsatz vom 04.02.2022 vor, dass der Zeitaufwand von 17 Stunden für Mühewaltung nicht nachvollziehbar sei. Die mündliche Verhandlung vom 19.10.2021 habe lediglich drei Stunden gedauert, ein größerer Zeitaufwand sei auch für die Ausarbeitung des „Ergänzenden berufskundlichen Gutachtens“ nicht anzunehmen und für die Vorbereitung zur besagten Verhandlung sicher nur ein wesentlich geringeres Zeitausmaß, sodass sich ein Gesamtzeitausmaß von jedenfalls nicht mehr als acht Stunden annehmen lasse. Der Sachverständige nehme diesbezüglich keinerlei Aufschlüsselung vor und es sein besonders darauf hinzuweisen, dass die Gutachtensergänzung ausschließlich aus Zitaten und Sterotypenbehauptungen der quantitativen Geringfähigkeit bzw. des Mangels neuer Erkenntnisse bestehe.
Es werde daher ausdrücklich festgehalten, dass jede Gebührentragung die Tätigkeit des XXXX betreffend abgelehnt werde. Dies deshalb, da ein Amtssachverständiger heranzuziehen gewesen wäre bzw. jener Sachverständige, der im ersten Verfahrensabschnitt bestellt worden sei, sodass das Agieren des XXXX als Sachverständiger verfahrensrechtswidrig ist. Hinzu komme seine Befangenheit, wie zuletzt in der Stellungnahme vom 20.05.2021 geltend gemacht.
Er beantrage in der Sache wie bisher und puncto Sachverständigengebühren – soweit XXXX überhaupt Gebühren zuzusprechen sind – eine den obigen Ausführungen entsprechende Reduzierung und insbesondere die Unterlassung eines Ausspruches, durch welchen ihm eine Gebührentragung in Bezug auf XXXX auferlegt werde.
I.8. Mit hg. Erkenntnis vom 07.12.2022, GZ. W213 2106312-1/63E, hat das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung des Säumnisbeschwerde festgestellt, dass der dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2001 bis 04.5.2004 zugewiesene Arbeitsplatz eines Leiters des Sicherheitsdienstes am kunsthistorischen Museum mit Museum für Völkerkunde und österreichischem Theatermuseum (Arbeitsplatznummer 8154 im Planstellenbereich 1200) der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet ist. Ferner wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX zur Überweisung des Betrages von € 11 858,00 (inkl 20% USt) auf das XXXX verpflichtet.
I.9. Mit Erkenntnis vom 15.07.2024, GZ. Ra 2023/12/0017-12, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision Ausspruch über den Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen aufgehoben. Hinsichtlich der Entscheidung über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wurde die Revision zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber die Kosten des dem Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen direkt auferlegt habe. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verwaltungsgericht bereits Barauslagen „erwachsen“ sind, weshalb deren Ersatz durch den Revisionswerber nicht in Betracht komme. Daher hätte das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auferlegen und ihn auch nicht zur unmittelbaren Überweisung der Gebühr auf das Konto des Sachverständigen verpflichten dürfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass der nichtamtliche Sachverständige mit Gebührennoten vom 03.02.2021 bzw. 29.12.2021 die von ihm beanspruchte Vergütung klar und nachvollziehbar dargelegt hat. Bei der Gebührennoten wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 76 AVG lautet (auszugsweise):
„§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. "
Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Verfahren durch den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2006 auf bescheidmäßige Feststellung einer besoldungsrechtlichen Stellung und der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes eingeleitet wurde. Das beinhaltet auch den Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts. Da über den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers nur auf Grundlage eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens entschieden werden konnte, ist von einer Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführerin einwendet, dass auch Amtssachverständige des Bundeskanzleramtes zur Verfügung gestanden hätten, geht dies ins Leere. Beim Kunsthistorischen Museum handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 2 des Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023, um eine ausgegliederte wirtschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes fällt. Da also im gegenständlichen Fall Amtssachverständige nicht zur Verfügung standen, war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG zulässig.
Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, dass die dem Sachverständigen Gebühren überhöht seien, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Sachverständige in seinen Gebührennote vom 03.02.2021 bzw. 29.12.2021 an die in §§ 32 GebAG ff. vorgegebenen Gebührensätze gehalten hat. Im Hinblick den Umstand, dass der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entscheidung in der Hauptsache (Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers) keine Folge gegeben wurde, erweisen sich auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die inhaltliche Qualität mit richterlichen Tätigkeit des Sachverständigen als unzutreffend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053, 06.09.2011, 2008/05/0242); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.