G308 2319429-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Beitragsnummer: XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) an die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden auch: OBS oder belangte Behörde) vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, bestritt dieser die an ihn übermittelten Zahlungsaufforderungen vom XXXX .2024 und XXXX .2024 und verlangte die Ausfertigung eines Bescheides über die Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz.
2. Mit Schreiben vom XXXX .2024, dem BF nachweislich am XXXX 2024 zugestellt, teilte die belangte Behörde mit, dass bezüglich der Vorschreibung des ORF-Beitrages sowie der Landesabgabe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe ergeben, dass der BF ab XXXX .2024 zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei.
Hierzu wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den vorläufigen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.
3. Der BF gab mit Schreiben vom XXXX .2024 seine Stellungnahme ab.
4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, sprach diese aus, dass der ORF-Beitrag und die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe für den Zeitraum XXXX bis XXXX 2024 fällig und binnen vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides zur Einzahlung zu bringen sei.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde von dem BF nachweislich am XXXX .2024 persönlich übernommen und an diesem Tag zugestellt.
5. Mit Schreiben vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Beschwerde wurde durch den BF am XXXX .2024, um XXXX Uhr, per E-Mail an die belangte Behörde versendet.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am XXXX .2025 einlangten.
7. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2025, dem BF nachweislich am XXXX .2025 zugestellt, wurde diese darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtsmittelfrist, ausgehend von einer Zustellung am Freitag, XXXX .2024 (Übernahmebestätigung), am Freitag, XXXX .2024, geendet hat. Zu der Ansicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet erachtet, wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine Stellungnahme des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom XXXX .2024, Beitragsnummer: XXXX , wurde von dem BF nachweislich am XXXX .2024 übernommen und an diesem Tag zugestellt (vgl. Kopie der Übernahmebestätigung, AS 28).
1.2. Aus der Rechtmittelbelehrung des Bescheides ist ersichtlich, dass der Bescheid während der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung mit Beschwerde angefochten werden kann.
Die Rechtmittelfrist endete daher ausgehend von einer Zustellung am Freitag, XXXX .2024, am Freitag, XXXX .2024 (vgl. Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid, AS 24 ff).
1.3. Die gegenständliche Beschwerde ist mit XXXX .2024 datiert und wurde durch den BF am selben Tag, um XXXX Uhr, per E-Mail an die belangte Behörde versendet (vgl. Beschwerde, AS 31 ff; E-Mail vom XXXX .2024, AS 31).
1.4. Der Verspätungsvorhalt wurde dem BF nachweislich am XXXX .2025 zugestellt und gab der BF keine Stellungnahme ab.
1.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auch auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des BF Einsicht in das Zentrale Melderegister und holte den aktenkundigen Auszug ein.
2.3. Die Zustellung des Bescheides ergibt sich aus der vorgelegten Übernahmebestätigung. Aus dieser ist ersichtlich, dass der BF den Bescheid am XXXX .2024 persönlich übernommen hat.
2.4. Der Hinweis auf die enthaltene Rechtsmittelfrist ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid.
2.5. Feststellbar war aufgrund der vorliegenden Beschwerde und dem E-Mail des BF, dass er diese am XXXX .2024 verspätet eingebracht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom XXXX .2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde der belangten Behörde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn-oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt - wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG).
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.
3.1.2. Nach der Beurkundung des Zustellorgans wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid von dem BF am XXXX 2024 übernommen und bestätigte er dies durch seine Unterschrift.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem BF am XXXX .2024 zugestellt und begann die vierwöchige Frist am XXXX .2024 (Freitag) zu laufen. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am XXXX .2024 (dem vierten folgenden Freitag).
Demnach hat der BF die vierwöchige Frist nicht eingehalten und ist damit der angefochtene Bescheid nicht rechtzeitig bekämpft worden. Eine einmal abgelaufene Frist kann rechtens nicht verlängert werden (vgl. VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182, VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0005).
Die Beschwerde war somit wegen Verspätung zurückzuweisen.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da aufgrund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Einstufung der Art der Frist bzw. Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung.
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