W128 2324350-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX (Erst- und Zweitbeschwerdeführer), Erziehungsberechtigte der mj. XXXX und XXXX (Dritt- und Viertbeschwerdeführer), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 30.09.2025, Zl. I-31005/5622-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Gesetzeszitat im Spruch „§ 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF“ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 23.09.2025 beantragten die Beschwerdeführer für ihre schulpflichtigen Kinder XXXX und XXXX , für den Zeitraum vom 07.04.2026 bis 17.04.2026 die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass. Dazu wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Osterferien eine mehrwöchige Reise nach Nordamerika geplant sei und dabei weit entfernte Kulturen, Werte und einzigartige Naturphänomene kennen gelernt werden sollen. Ebenso sollen die Englischkenntnisse vertieft werden.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies damit, dass kein begründeter Anlass vorliege.
3. In ihrer mit Schreiben vom 14.10.2025 rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde ergänzten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen im Wesentlichen dahingehen, dass der Drittbeschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 100% aufweise, Autist sei, und in die Pflegestufe 4 eingestuft sei. Der Viertbeschwerdeführer weise einen Grad der Behinderung von 50% auf und sei in die Pflegestufe 1 eingestuft. Die Kinder sollen durch die Reise bestmöglich unterstützt und gefördert werden und gebe es Berichte über positive Erfahrungen von Autisten im Zusammenhang mit Reisen, wie der geplanten. Der Zeitraum ergebe sich aus Vorsicht im Zusammenhang mit der Hurrikan-Saison.
4. Mit Schreiben vom 21.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sind in Österreich schulpflichtig. Sie besuchen im Schuljahr 2025/2026 die Klassen 3 XXXX und 1 XXXX der Neuen Mittelschule XXXX in XXXX .
Am 23.09.2025 beantragten die Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 07.04.2026 bis 17.04.2026 die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben der Kinder vom Unterricht, um eine gemeinsame Urlaubsreise ins Ausland zu unternehmen.
In seiner Vorlage des Antrages an die belangte Behörde vom 30.09.2025 nahm der Leiter der Schule dazu Stellung und führte aus, dass aus pädagogischer Sicht eine solche Abwesenheit nicht befürwortet werden könne.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich der Zweck des beantragten Fernbleibens aus dem Antrag vom 23.09.2025 sowie aus der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Zur Rechtslage:
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 9 Abs. 1, SchPflG haben die, in eine im § 5 leg. cit. genannte Schule, aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Gemäß Abs. 3 SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann […] die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. […] Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde […] zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler […] zu sorgen.
3.1.2. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe VwGH vom 14.04.1978, 0726/77).
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen (siehe hg. E vom 31.08.2015, Zl. W203 2108708-1/6E). Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu § 9 SchPflG [S. 504]). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind.
Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass – selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers – ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend Zeit in den Ferien zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen (siehe hg. E vom 30.05.2016, W128 2126881-1).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Im vorliegenden Fall kann der geltend gemachte Reisezweck nicht als außergewöhnlich im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden. Die Reise ist weder unvorhersehbar noch zwingend außerhalb der schulfreien Zeit erforderlich. Witterungsbedingte Erwägungen vermögen daran nichts zu ändern, da sie dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind und eine Berücksichtigung derartiger Umstände die gesetzlich vorgesehene Ferienregelung weitgehend aushöhlen würde.
Für gemeinsame Reisen mit der Familie stehen in ausreichendem Maße die Ferialzeiten zur Verfügung, wobei hier nicht nur die Sommerferien zu berücksichtigen sind. Der angestrebte Zweck der Reise ist auch durch ein Ausnützen aller übrigen zur Verfügung stehenden Ferienzeiten erreichbar. Auch handelt es sich dabei um keinen Grund der in seiner Art und Schwere mit den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar wäre. Weder ist der auslösende Grund unvorhersehbar oder unabwendbar, noch ist der Zeitrahmen zwingend vorgegeben.
Dabei ist auch festzuhalten, dass diese Beschränkung der familiären Urlaubsplanung auf die Ferialzeit durch die Schulpflicht mit Art. 14 Abs. 7a B-VG auf einer verfassungsrechtlichen Grundlage beruht.
Das Versagen des Fernbleibens im beantragten Zeitraum durch die belangte Behörde erfolgte somit aus den ausgeführten Gründen zu Recht, sodass auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen werden muss.
Die belangte Behörde hat ihren Spruch irrtümlich auf § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG gestützt. Diese Bestimmung betrifft Rechtfertigungsgründe für bereits eingetretene, typischerweise unvorhersehbare Verhinderungen. Demgegenüber regelt § 9 Abs. 6 SchPflG die im Vorhinein zu erteilende Erlaubnis zum Fernbleiben „aus begründetem Anlass“ für vorhersehbare Fälle. Gegenständlich liegt ein geplantes Fernbleiben (Reise) vor; maßgeblich ist daher § 9 Abs. 6 SchPflG. Der Spruch des bekämpften Bescheides war daher entsprechend zu berichtigen.
3.1.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12) und die Lösung des Falles sich auf bloße Rechtsfragen beschränkt. Ferner ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise