JudikaturBVwG

I422 2316486-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
04. November 2025

Spruch

I422 2316486-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nikola TRÖTHAN, Maria-Theresien-Straße 29/4.OG, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 05.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit ERV-Antrag vom 12.06.2024 und Folgeantrag vom 17.06.2024 an das Bezirksgericht XXXX zu TZ XXXX wurde unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ XXXX der KG XXXX und EZ XXXX der KG XXXX für den Beschwerdeführer beantragt. Die Einverleibung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.06.2024. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat den Rechtserwerb im Wege der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr auf FinanzOnline zur Erfassungsnummer XXXX bzw. Vorgangsnummer XXXX in Höhe von EUR 253,00 erfasst, eine im nächsten Schritt erforderliche Anmeldung an das Finanzamt Österreich wurde jedoch nicht durchgeführt. Eine rechtmäßige Entrichtung der Eintragungsgebühr konnte sohin nicht erfolgen. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.03.2025 wurde daher die offene Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 253,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen den Mandatsbescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung durch seine Rechtsvertreterin erhoben und bringt vor, die Vertragserrichterin habe den Schenkungsvertrag fristgerecht zur Selbstberechnung in FinanzOnline angezeigt und seien Eintragungsgebühr und Grunderwerbsteuer fristgerecht an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abgeführt worden. Dazu wurde der Ausdruck von FinanzOnline „Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb“ hinsichtlich des gegenständlichen Eigentumserwerbs des Beschwerdeführers sowie ein Überweisungsbeleg vom 16.08.2024 vorgelegt, wonach sowohl die Grunderwerbssteuer als auch die Eintragungsgebühr entrichtet worden seien.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX entstandene Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 253,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das mit IBAN und Zahlungszweck näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichtes einzuzahlen. Im Bescheid wird begründend ausgeführt, dass die Anmeldung der Selbstberechnung des Rechtserwerbes unter der genannten Vorgangsnummer über FinanzOnline nicht erfolgt und die Eintragungsgebühr nicht bezahlt worden sei. Daher sei die Eintragungsgebühr mit Bescheid vorzuschreiben.

Gegen den genannten Bescheid vom 05.06.2025 hat der Beschwerdeführer am 09.07.2025 fristgerecht Beschwerde im ERV-Weg eingebracht. In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen Rechtsstandpunkt, sowohl die Grunderwerbssteuer als auch die Eintragungsgebühr fristgerecht an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abgeführt zu haben und verwies neuerlich auf die vorgelegten Beweismittel. Zudem habe eine Auskunft beim Finanzamt ergeben, dass die Anmeldung der Selbstberechnung im System (FinanzOnline) hängen geblieben sei und die von der Rechtsvertreterin getätigte Zahlung auch der Eintragungsgebühr beim Finanzamt zu Verwahrungsnummer XXXX erliege. Die Rechtsvertreterin habe am 30.04.2025 einen Antrag auf Rückzahlung gestellt, um die Gebühren in weiterer Folge an das Gericht abführen zu können. Eine Erledigung dieses Antrages durch das Finanzamt sei bislang nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

Der Präsident des Landesgerichts Innsbruck, als belangte Behörde, legte mit Beschwerdevorlage vom 24.07.2025 die Beschwerde samt Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Dem erkennenden Richter wurde am 11.09.2025 auf telefonische Anfrage vom Finanzamt Österreich mitgeteilt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine technischen Schwierigkeiten vorgelegen seien. Die Rechtsvertretung habe im Zuge der freiwilligen Selbstberechnung keine Erfassungsnummer angegeben, wodurch vom System (FinanzOnline) die verpflichtende Abgabenerklärung erfasst worden und sohin lediglich die Vorschreibung der Grunderwerbssteuer erfolgt sei. Die unrechtmäßig entrichtete Eintragungsgebühr sei auf das Konto der Rechtsvertretung rücküberwiesen worden. Als Nachweis wurde vom Finanzamt Österreich die „Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb“ mit dem Status „Abgabenerklärung angezeigt“ und ein Rückzahlungsbeleg vom 21.08.2024 in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit ERV-Antrag vom 12.06.2024 und Folgeantrag vom 17.06.2024 an das Bezirksgericht XXXX zu TZ XXXX wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ XXXX der KG XXXX und EZ XXXX der KG XXXX für den Beschwerdeführer beantragt. Die Begünstigung gemäß § 26a GGG wurde beantragt. Die Einverleibung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.06.2024.

Festgestellt wird, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den gegenständlichen Eigentumserwerb des Beschwerdeführers zwar über FinanzOnline zu Vorgangsnummern/Erfassungsnummern erfasst hat, die Selbstberechnung der Eintragungsgebühren über FinanzOnline aber nicht abgeschlossen und sohin auch nicht beim Finanzamt angemeldet hat. Im Fall des Beschwerdeführers wurde eine Abgabenerklärung angezeigt.

Die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 253,00 zur Vorgangsnummer XXXX wurde nicht rechtmäßig entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen hinsichtlich der ERV-Antragstellung und Einverleibung ergeben sich ohne Widerspruch aus dem Behörden- und Gerichtsakt.

Die vorgeschriebene Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 253,00 und Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 sind der Höhe nach unstrittig.

Gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine Selbstberechnung durchgeführt und die entsprechende Abgabenschuld in Form der Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr entrichtet worden. Dies könne durch einen FinanzOnline-Auszug „Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb“ mit der Anmerkung „Selbstberechnung – in Bearbeitung“ und eine Buchungsbestätigung vom 16.08.2024 in Höhe von EUR 4.041,24 nachgewiesen werden.

Auf Grundlage der Auskunft des Finanzamtes Österreich konnte jedoch festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers eine fehlerhafte Selbstberechnung erfolgte. Durch die Bemerkung „Selbstberechnung – in Bearbeitung“ könne erkannt werden, dass der Vorgang nicht abgeschlossen worden sei und die Selbstberechnung zwar erfasst, jedoch nicht angemeldet bzw. angezeigt wurde. Als Nachweis wurde dem erkennenden Gericht vom Finanzamt Österreich der Auszug „Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb“ mit der Anmerkung „Abgabenerklärung angezeigt“ übermittelt. Zwar wurde der von der Rechtsvertretung angeführte Betrag in Höhe von EUR 4.041,24 (Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr) am 16.08.2024 an das Finanzamt Österreich überwiesen, aufgrund der fehlerhaften Selbstberechnung und der tatsächlich angezeigten Abgabenerklärung wurde der Betrag der Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 253,00 am 21.08.2024 an die Rechtsvertretung rücküberwiesen und lediglich die Grunderwerbssteuer einbehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.

Gemäß Tarifpost 9 lit b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für die Eintragung (Einverleibung) des Eigentumsrechtes 1,1 % vom Wert des Rechtes. Wie zuvor ausgeführt, ist die Eintragungsgebühr von EUR 253,00 unstrittig.

In § 10b Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) ist bestimmt, wann die Vorschreibung der Gebühren im Fall der Selbstberechnung nach dem GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) zu erfolgen hat. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„§ 10b (1) In folgenden Fällen ist davon auszugehen, dass eine der Selbstberechnung nach der GrESt-SBV entsprechende Anmeldung und Entrichtung der Eintragungsgebühren nicht erfolgt ist, weshalb die Eintragungsgebühr nach dem GEG vorzuschreiben ist:

1. wenn ein Datenabgleich nach erfolglosem Verbesserungsverfahren ergibt, dass zu der im elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Vorgangsnummer des Gebührenschuldners keine entsprechende Anmeldung erfolgt ist;

2. wenn ein Datenabgleich ergibt, dass an Stelle einer Anmeldung des selbst berechneten Erwerbsvorgangs zu der im elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Vorgangsnummer des Gebührenschuldners letztlich eine Abgabenerklärung erfolgt ist;

3. wenn ein Datenabgleich ergibt, dass sich die Anmeldung des selbst berechneten Erwerbsvorgangs auf andere Liegenschaften und/oder Grundstücke bezieht, als der im elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Vorgangsnummer des Gebührenschuldners zugrunde lagen.

(2) Sobald sich herausstellt, dass die Eintragungsgebühr bei der Selbstberechnung nicht in richtiger Höhe ermittelt wurde (§ 26 Abs. 4a GGG) oder nicht vollständig entrichtet ist, ist der Fehlbetrag von der Vorschreibungsbehörde nach den Bestimmungen des GEG vorzuschreiben und einzubringen.“

3.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall wurde die Eintragungsgebühr nicht rechtmäßig entrichtet. Zwar wurde der Rechtserwerb über FinanzOnline im Rahmen einer Selbstberechnung erfasst, eine Anmeldung bzw. Anzeige der Selbstberechnung unterblieb jedoch und erfolgte gemäß § 10b Abs. 1 Z 2 GGV eine Abgabenerklärung. Infolge wurde die von der Rechtsvertretung unrechtmäßig entrichtete Eintragungsgebühr am 21.08.2024 auf das Konto der Rechtsvertretung rücküberwiesen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Gebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 253,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 mit Bescheid zur Zahlung vorgeschrieben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.