W104 2320651-1/ 2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2024, AZ II/4-DZ/23-24267464010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.11.2022 elektronisch einen Mehrfachantrag (in der Folge: MFA) für das Antragsjahr 2023. Sie beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter das Feldstück (FS) Nr. 5 Schlag (SL) Nr. 6 mit einem Ausmaß von 1,7957 ha.
2. Am 21.02.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Heimgut MFA 2023 (RAA) für drei Teilflächen des FS 5 SL 6 von Nicht-Landwirtschaftlicher Nutzfläche (NLN) auf Heimgut aufgrund einer Rekultivierung der betroffenen Flächen.
Im Anschluss korrigierte die Beschwerdeführerin die Feldstücksliste ihres MFA 2023 erstmals, bei FS 5 SL 6 änderte sich hingegen nichts.
3. Mit Schreiben vom 31.03.2023 teilte die AMA der Beschwerdeführerin mit, dass der RAA vom 21.02.2023 für alle drei Teilflächen des FS 5 SL 6 negativ zu beurteilen sei, da die Änderung laut Luftbild nicht nachvollziehbar sei bzw. keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden seien.
4. Am 04.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche Heimgut MFA 2023, in dem die mit dem RAA vom 21.02.2023 abgelehnten Flächen unter Beifügung einer Luftbildaufnahme dieser Flächen angeführt wurden.
5. Mit Schreiben vom 22.09.2023 teilte die AMA der Beschwerdeführerin die positive Neubeurteilung von einer der drei erneut beantragten Flächen mit. Zwei weitere Teilflächen des FS 5 SL 6 mit einem Gesamtausmaß von 0,0610 ha seien weiter negativ zu beurteilen, da die beantragten Referenzänderungen laut den vorgelegten Nachweisen nicht nachvollziehbar seien.
6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.225,70, wobei ein Abzug von 0,0610 ha bei der beantragten Fläche des FS 5 SL 6 mit einem Ausmaß von 1,7957 ha vorgenommen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die ausgewählte Schlagnutzungsart für die beanstandete Fläche des FS 5 SL 6 mit einem Ausmaß von 0,0610 ha nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimme (Hinweis auf § 34 Abs. 1 Z 2 GSP-AV).
7. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 22.01.2024, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Abzug von 0,0610 ha beim FS 5 SL 6 nicht nachvollziehbar sei. Die Flächenabweichung von etwas mehr als zwei Prozent würde eine Sanktion um das Eineinhalbfache der Abweichung nicht rechtfertigen. Die Höhe der Prämienkürzung sei im Verhältnis zur Beanstandung unangemessen hoch. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Aufhebung der Beanstandung und eine dementsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheids.
Zugleich korrigierte die Beschwerdeführerin in der Feldstücksliste ihres MFA 2023 das Ausmaß des FS 5 SL 6 und verringerte es zunächst auf 1,7595 ha, um es am 02.02.2024 wieder auf die ursprünglichen 1,7957 ha zu erhöhen.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 30.09.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin die Korrektur der Fläche des FS 5 SL 6 erst vorgenommen habe, nachdem sie durch den Bescheid auf diesen Verstoß hingewiesen worden sei, sodass die Korrektur nicht mehr zulässig gewesen sei (Hinweis auf § 33 Abs. 3 Z 2 GSP-AV). Die von der Beschwerdeführerin somit als Heimgut beantragte Fläche überschneide sich mit der von der AMA als nichtlandwirtschaftliche Nutzfläche (NLN) referenzierten Fläche, was zum Flächenabzug von 0,0610 ha geführt habe. Eine weitere Sanktion sei hingegen nicht verhängt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.11.2022 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2023, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter das FS 5 SL 6 mit einem Ausmaß von 1,7957 ha.
Von dieser beantragten Fläche des FS 5 SL 6 war eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,0610 ha als NLN und nicht förderfähig.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.225,70, wobei von der beantragten Fläche des FS 5 SL6 die NLN mit einem Ausmaß von 0,0610 ha nicht berücksichtigt wurde. Eine Sanktion wurde hingegen nicht vorgenommen.
Mit der Beschwerdeerhebung am 22.01.2024 verringerte die Beschwerdeführerin die beantragte Fläche des FS 5 SL 6 auf 1,7595 ha.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Schlagnutzungsart der 0,0610 ha des FS 5 SL 6 bestritten. Es wurde auch die Verhängung einer Sanktion behauptet.
Bezüglich der Schlagnutzungsart des FS 5 SL 6 ergibt sich aus dem von der AMA aufbereiteten Vergleich der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Neubeurteilung der Referenz vorgelegten Luftbildaufnahme und der beantragten Fläche des MFA 2023 klar, dass 0,0610 ha eine NLN (Baustelle, noch nicht rekultiviert, Holzstoß) und nicht wie von der Beschwerdeführerin beantragt eine Heimgutfläche war.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, eine (verhängte) Sanktion sei nicht gerechtfertigt, so ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass wie von der AMA richtig bemerkt im angefochtenen Bescheid keine Sanktion verhängt wurde, weshalb dies auch festgestellt werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise:
„Abschnitt 1
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
[…]
Artikel 20
Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.
[…]“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV),
„Ende der Einreichfrist bei Anträgen
§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.
[…]
Förderfähige Fläche
§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.
(2) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Kalendertage dauern und ist der AMA mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Unterlage vorab zu melden.
[…]
Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
1. […]
2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,
[…]
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,
2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
a) die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,
b) Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
c) die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,
d) die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
e) die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.
[…]“
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen das Erfordernis der fristgerechten Antragstellung von Direktzahlungen im Sinne des Art. 16 VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 GSP-AV sind Anträge auf Direktzahlungen bis spätestens 15. April des Antragsjahres einzureichen. Danach sind Änderungen nur mehr eingeschränkt möglich.
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin die beantragte Fläche des FS 5 SL 6 nach Erhalt des angefochtenen Bescheids geändert und verringert. Eine solche Rücknahme einzelner Flächen setzt aber gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 GSP-AV unter anderem voraus, dass die Beschwerdeführerin noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde. Mit Erhalt des Bescheids hat aber die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt, dass bei FS 5 SL 6 eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,0610 ha zu beanstanden war. Ab diesem Zeitpunkt war somit eine Korrektur nicht mehr zulässig. Die nach Kenntnis vom Verstoß vorgenommene Korrektur wurde daher von der AMA zu Recht nicht beachtet.
Ebenso unverändert gilt, dass nur für förderfähige Flächen Direktzahlungen gewährt werden können. Wie festgestellt handelt es sich bei den 0,0610 ha des FS 5 SL 6 um eine NLN, die keine förderfähige Fläche im Sinne des § 28 GSP-AV ist, weshalb die AMA diese Fläche auch zu Recht nicht berücksichtigt hat.
Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Sanktion ist festzuhalten, dass wie festgestellt eine Sanktion nicht verhängt wurde und die Beschwerdeführerin daher diesbezüglich auch nicht beschwert ist.
Im Ergebnis ist somit die Nichtberücksichtigung der Korrektur und der 0,0610 ha des FS 5 SL 6 nicht zu beanstanden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Wie die belangte Behörde bei der Beschwerdevorlage angegeben hat, verursacht die abgezogene Fläche von 0,0610 ha verursacht bei einem Prämienbetrag von EUR 208,57/ha bei der Basiszahlung für Heimgutflächen eine Prämienkürzung von weniger als EUR 13,00 und bei der Umverteilungszahlung (Prämienbetrag EUR 44,76 /ha) eine Prämienkürzung von weniger als EUR 3,00. Da jedoch ein Report DIZA 2023 zum Berechnungsstand 19.12.2024 mit einem neuen Berechnungsergebnis vorliegt, der Report ist aufgrund der MFA Korrektur vom 22.01.2024 und der amtlichen Richtigstellung vom 02.02.2024 entstanden ist, ergibt sich nur mehr ein Differenzbetrag von EUR -0,94. Dieser Betrag fällt unter die AMA-Bagatellgrenzen und würde nicht rückgefordert werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise