Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML im Beschwerdeverfahren des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.07.2024, Beitragsnummer: XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgeben und festgestellt, dass XXXX für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 von der Entrichtung der ORF-Beitragspflicht und den damit verbundenen Abgaben befreit ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 08.03.2024 die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale.
2. Mit an den Beschwerdeführer adressiertem Schreiben vom 31.05.2024 teilte die belangte Behörde die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit und führte aus, der Beschwerdeführer habe noch aktuelle Einkommensunterlagen von sich und seiner Ehefrau nachzureichen.
3. Mit E-Mail vom 07.06.2024 legte der Beschwerdeführer einen (ablehnenden) Mindestsicherungsbescheid sowie seinen Lohnzettel des beendeten Dienstverhältnisses vor. Hinsichtlich der Ehefrau wurde zwar im E-Mail auf einen Mindestsicherungsbescheid Bezug genommen, ein solcher jedoch nicht vorgelegt.
4. Mit Bescheid vom 30.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, die Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten ab, was die Behörde mit der Nichtvorlage bzw. nicht gänzlichen Vorlage der Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen (aktuelles Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau) begründete.
5. In der dagegen vorgebrachten Beschwerde vom 24.08.2024 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Brief erhalten habe, bei dem er dazu aufgefordert worden wäre, die Unterlagen zu senden. Er begehre jetzt die Neuaufnahme der Befreiung und könne er diese mit den aktuellen Belegen aufzeigen. Belege fügte er der Beschwerde keine bei.
6. Erst einlangend mit 05.05.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
7. Mit Parteiengehör vom 12.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Nachweis seiner Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs 1 FMGebO vorzulegen sowie das Haushaltseinkommen aller im Haushalt lebender Personen zu belegen. Mit E-Mail einer Sozialberatung vom 25.09.2025 wurden ein Kontoauszug und ein Einkommenssteuerbescheid 2024 des Beschwerdeführers vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat seit dem XXXX seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX in XXXX .
Seit XXXX leben mit ihm die Ehefrau und zwei minderjährige Kinder, seit XXXX ein weiteres Kind.
Im Zeitraum 02.01.2024 bis 31.05.2024 ging der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach und brachte für die Monate Januar bis Mai 2024 einen unterhalb der Netto-Einkommensgrenze von EUR 2.572,99 (zwei Erwachsene und zwei Kinder) liegendes Gehalt ins Verdienen.
Mit Schreiben der ÖGK vom 26.02.2024 wurden der Beschwerdeführer und seine mitversicherten Angehörigen vorerst bis 15.01.2025 von der Rezeptgebühr befreit.
Vom 05.06.2024 bis 06.08.2024 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Am 02.12.2024 nahm er eine Erwerbstätigkeit auf, wobei er im Dezember Einkünfte unterhalb der Netto-Einkommensgrenze von EUR 2.783,47 (zwei Erwachsene und drei Kinder) bezog.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte 2024 keinerlei sozialversicherungspflichtige Einkünfte bzw. seit 07.08.2024 bezieht sie pauschales Kinderbetreuungsgeld.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit und zur Hauptwohnsitzmeldung gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese wurden vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Zudem wurde eine aktuelle Melderegisterauskunft abgefragt, ebenso ein Sozialversicherungsdatenauszug zum Beschwerdeführer und seiner Ehefrau.
Die Feststellungen hinsichtlich der Haushaltsgröße und des Hauptwohnsitzes ergeben sich aus dem ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zum unterhalb der Einkommensgrenze liegenden Einkommen basiert auf den vorgelegten Urkunden in Zusammenschau mit den Sozialversicherungsdatenauszügen.
Das Schreiben der ÖGK hinsichtlich der Befreiung von der Rezeptgebühr liegt im Verwaltungsakt ein.
Das Nichterzielen sozialversicherungspflichtiger Einkünfte der Ehefrau bzw. ihr Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld seit 07.08.2024 ist im Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) 3.1. Stattgabe der Beschwerde
Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF Beitrags Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.
Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Mit 08.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtungspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben.
Die Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, wurde durch BGBl. I Nr. 112/2023 aufgehoben, tritt aber erst mit 31.12.2025 außer Kraft und ist für den gegenständlichen Fall anzuwenden. § 47 leg. cit. sieht die Möglichkeit vor, über Antrag eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu erwirken.
Festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer von 05.06.2024 bis 06.08.2024 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezog und er und seine Angehörigen seit 26.02.2024 (vorerst bis 15.01.2025) von der Rezeptgebühr befreit waren. Es ist daher die Ziffer 7 des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erfüllt, ab
Zwar wird nicht verkannt, dass gegenständlich der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und auch durch das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Urkunden nicht in Vorlage brachte. Der Beschwerdeführer wurde bereits von der belangten Behörde im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.05.2024 aufgefordert, sein aktuelles Einkommen sowie das seiner Ehefrau nachzureichen, wozu ihm eine zweiwöchige Frist eingeräumt wurde. Daraufhin erging mit 07.06.2025 ein E-Mail einer Sozialberatung an die belangte Behörde, in der zugleich auch ein abweisender Mindestsicherungsbescheid zum Beschwerdeführer vorgelegt wurde. Trotz des Mailinhalts, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers Mindestsicherung bezogen hätte, wurde ein derartiger Bescheid zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Aufgrund dieser E-Mail-Eingabe kann es letztlich nicht zutreffen, dass der Beschwerdeführer laut Beschwerde einen „Brief, dem zufolge Unterlagen fehlen würden“, in dem er aufgefordert worden wäre, diese Unterlagen zu senden, nicht erhalten hätte, hätte er doch andernfalls nicht per E-Mail am 07.06.2025 eine Einreichung vorgenommen.
Ungeachtet dessen bleibt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht dem Grundsatz der materiellen Wahrheit unterliegt. Gegenständlich lassen bereits die im Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers verzeichneten Bemessungsgrundlagen erkennen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen unterhalb der Einkommensrichtsätze 2024 (vgl. dazu https://www.steiermark-hilft.at/2024/01/orf-gebuehr-fuer-alle-seit-1-jaenner-2024/, Zugriff am 03.11.2025) für vier bzw. ab August 2024 fünf Personen liegt, ab denen der ORF-Beitrag zu entrichten wäre, zumal auch hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2024 keinerlei sozialversicherungspflichtigen Einkünfte verzeichnet sind bzw. sie ab August 2024 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezog. Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht bekannt. Selbst bei Annahme des Höchstsatzes von EUR 39,33 ergibt wird der Einkommensrichtsatz nicht erreicht, auch nicht im Dezember 2024, wenn das Einkommen des Beschwerdeführers und das höchstmögliche Kinderbetreuungsgeld zusammengerechnet werden.
Daraus ergibt sich für das Jahr 2024, dass das monatliche Haushaltsnettoeinkommen in den Monaten Januar bis Juli in Höhe von EUR 2.572,99 (zwei Erwachsene, zwei Kinder) bzw. ab August in Höhe von EUR 2.783,47 (zwei Erwachsene, drei Kinder) nicht erreicht wurde und damit unter der Betragsgrenze für eine Gebührenbefreiung liegt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Nachdem der Beschwerdeführer und auch seine Ehefrau im erwerbsfähigen Alter sind und ihre Erwerbssituation jederzeit einer Änderung unterliegen kann, erachtet das erkennende Gericht gegenständlich eine Befristung in der Dauer eines Jahres als angemessen.
Der Beschwerdeführer war daher vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 von der Entrichtung der ORF-Beitragspflicht und der damit verbundenen Abgaben zu befreien.
3.2. Abgehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.