Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren der XXXX , vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, vom XXXX betreffend das Vergabeverfahren XXXX der Auftraggeberinnen 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch die vergebende Stelle XXXX , vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien, unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX , Nr. XXXX , bekanntgemacht:
A)
Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX und die XXXX , vertreten von der vergebenden Stelle XXXX , führen unter der Bezeichnung XXXX ein offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß dem BVergG 2018 zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung durch. Die Leistung ist in XXXX Lose untergliedert. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der CPV-Code lautet XXXX . Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren weder widerrufen noch den Zuschlag erteilt. Die unionsweite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am XXXX mit der Nr. XXXX . Österreichweit erfolgte die Bekanntmachung am XXXX .
1.2. Die Antragstellerin legte ein Angebot für die Lose XXXX . Am XXXX teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin elektronisch mit, dass ihr Angebot in den Losen XXXX gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 und 7 BVergG 2018 ausgeschieden wird.
1.3. Am XXXX brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag sowie einen Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren ein.
1.4. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für die Nachprüfungsanträge entrichtete die Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von EUR XXXX .
1.5. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin vom XXXX , das Angebot der Antragstellerin in den Losen XXXX auszuscheiden, als unbegründet ab.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze.
Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen zunächst aus den unbedenklichen Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 26.09.2025 XXXX sowie aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Vergabeakt der Auftraggeberin. Sie ergeben sich überdies aus der unionsweiten wie auch der österreichweiten Bekanntmachung, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat; deren Inhalt ist unstrittig.
Die Feststellung gemäß Pkt. 1.2. ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin sowie der als Beilage vorgelegten Entscheidung der Auftraggeberin (die auch im Vergabeakt einliegt). Die Feststellungen gemäß den Pkt. 1.3. bis 1.5. folgen aus dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 341 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, lautet auszugsweise:
„Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) […]“
3.1. Zum Ersatz der Pauschalgebühr:
3.1.1. Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat die vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Obsiegen bedeutet in diesem Kontext, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hat (vgl. Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2019], § 341 BVergG 2018, Rz 10).
Im Gebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß § 340 entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. In diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage (der Höhe) des Gebührenersatzes, nicht aber über die Höhe der (eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden) Pauschalgebühr zu entscheiden (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019; siehe auch VfSlg. 20.307/2019).
3.1.2. Da der Antrag auf Nachprüfung der gesondert anfechtbaren Entscheidung der Antragstellerin durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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