G315 2322052-1 /8Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Portugal, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2025, Zahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde, wurde im Juli 2025 von der Strafverfolgung des nunmehrigen Beschwerdeführers (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) wegen §§ 83, 15, 84, 107 Abs. 1 und 2 StGB des BF sowie von der über diesen verhängten Untersuchungshaft verständig.
2. In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX am 18.09.2025 wurde der BF für schuldig erkannt. Dem Urteil zufolge hat er am 3. Juli 2025 eine im Urteil namentlich genannte Person
I. vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch vorsätzlich eine schwere Körperverletzung dieser Person herbeizuführen versucht, indem er mit einem 0,5 l Bierkrug in Richtung des Kopfes dieser Person schlug, wobei dieser den Schlag abwehren konnte und sich lediglich ein Hämatom zuzog;
II. gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er
A. Mit einem Küchenmesser mit 20 cm Klinge in der Hand diesem nachlief und dabei äußerte: „Komme her, ich zeig es dir“;
B. Mit einem kleinen Gemüsemesser in der Hand Stichbewegungen in Richtung des Opfers andeutete, indem er da Messer von oben nach unten schwang;
III. vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit einem Messer auf die Hand der genannten Person einstach, wodurch dieser eine 3 cm lange, klaffende Schnittwunde zwischen dem kleinen Finger und dem Ringfinger am Handrücken der rechten Hand erlitt.
Dadurch hat der BF das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verwirklicht und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten bedingt für die Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.
Mildernd wurde gewertet die bisherige Unbescholtenheit und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen wirkte sich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen sowie die Begehung mit einer Waffe aus. Schuldmildernd im Sinne des § 32 StGB wurde gewertet, dass sich der Angeklagte selbst gestellt hat.
3. Die Behörde gewährte dem BF Parteiengehör auf schriftlichem Weg. Die Zustellung es Schriftstückes erfolgte am 1. September 2025.
4. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Verweis auf Spruchpunkt II. mit einer massiven Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet, welche die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Inland überwiegen würden. Dazu wurde angeführt, dass der BF seinen Aufenthalt aus eigenem nicht mehr finanzieren wird können.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 22.09.2025.
5. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 02.10.2025, eingegangen bei der Behörde am selben Tag, erhob der BF fristgerecht Beschwerde, beantragte unter anderem eine mündliche Verhandlung und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Unter anderem wurde vorgebracht, dass der BF eine Familie in Portugal hat und bereit ist, nach Ende seiner Freiheitsstrafe freiwillig nach Portugal zu reisen, wobei jedoch vollumfänglich Beschwerde erhoben wurde.
6. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2025 vorgelegt und danach der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte zur Person des Beschwerdeführers verschiedene Registerauszüge an und holte eine aktuelle Haftauskunft ein.
7. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2025 wurde dem BF ein Parteiengehör auf schriftlichem Weg zu verschiedenen Umständen gewährt und er wurde aufgefordert, sein Vorbringen in Bezug auf die aufschiebende Wirkung zu präzisieren und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Insbesondere wurde der BF zu seinem Vorbringen in Bezug auf die angekündigte freiwillige Ausreise befragt und wurde er – sollte dies nicht mehr aufrecht erhalten werden – eingeladen, bestimmte Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes zu beantworten.
8. Eine Stellungnahme des BF langte am 27.10.2025 ein. Darin wurde unter anderem mitgeteilt, dass der BF gerne im Inland verweilen würde; der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bleibe aufrecht.
9. Am selben Tag stellte das Bundesamt unter Hinweis auf die bevorstehende Haftentlassung eine Anfrage im Hinblick auf die Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Beim Beschwerdeführer (BF) handelt es sich um einen portugiesischen Staatsbürger. Die Identität des BF steht fest (aktenkundige Auszüge aus dem Fremdenregister, Ablichtungen eines Ausweises im Akt).
Gegen den BF liegt in Österreich eine Verurteilung vor (aktenkundiger Strafregisterauszug):
2. In der Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX wurde der BF am 18.09.2025 für schuldig erkannt. Der Verurteilung lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat am 3. Juli 2025 eine Person
I. vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch vorsätzlich eine schwere Körperverletzung diese Person herbeizuführen versucht, indem er mit einem 0,5 l Bierkrug in Richtung des Kopfes dieser Person schlug, wobei dieser den Schlag abwehren konnte und sich lediglich ein Hämatom zuzog;
II. gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er
2. Mit einem Küchenmesser mit 20 cm Klinge in der Hand diesem nachlief und dabei äußerte: „Komme her, ich zeig es dir“;
3. Mit einem kleinen Gemüsemesser in der Hand Stichbewegungen in Richtung des Opfers andeutete, indem er da Messer von oben nach unten schwang;
III. vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit einem Messer auf die Hand der oben genannten Person einstach, wodurch dieser eine 3 cm lange, klaffende Schnittwunde zwischen dem kleinen Finger und dem Ringfinger am Handrücken der rechten Hand erlitt.
Dadurch hat der BF das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verwirklicht und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten bedingt für die Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.
Mildernd wurde gewertet die bisherige Unbescholtenheit und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen wirkte sich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen sowie die Begehung mit einer Waffe aus. Schuldmildernd im Sinne des § 32 StGB wurde gewertet, dass sich der Angeklagte selbst gestellt hat.
Die „2/3-Strafe“ ist mit 03.11.2025 kalendiert (aktenkundige Haftauskunft).
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF seit mehr als fünf oder zehn Jahren durchgehend in Österreich aufhält. Vielmehr ist der BF im Bundesgebiet erst seit November 2024 mit verschiedenen Hauptwohnsitzen gemeldet (aktenkundige Daten aus dem Melderegister, denen der BF nicht entgegengetreten ist).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über eine Anmeldebescheinigung verfügt.
Der BF war von April 2025 bis Juni 2025 und von November 2024 bis Februar 2025 bei der Sozialversicherung angemeldet. Zur Zeit verfügt er (abgesehen von einer Versicherung für die Dauer der Haft) über keine Krankenversicherung mehr (aktenkundige Daten aus dem Auszug der Sozialversicherung, denen der BF nicht wirksam entgegengetreten ist).
Die Familie des BF wohnt in Portugal (Vorbringen in der Berufungsschrift).
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine berücksichtigungswürdige Integration oder ein berücksichtigungswürdiges Familien- oder Privatleben im Inland bestehen (lediglich unsubstantiiertes Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 27.10.2025).
II. Rechtliche Beurteilung:
II.1. Rechtgrundlagen
§ 18 BFA-VG lautet:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden. Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
§ 27a FPG lautet:
(1) Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3) Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.
(4) Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
(6) Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.
II.2. Für den gegenständlichen Fall ist daraus ableitbar:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde wegen der in den Feststellungen beschriebenen Körperverletzungen und der ausgesprochenen gefährlichen Drohungen verurteilt.
Zwar hat die Behörde in ihrer Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich auf Spruchpunkt III. verwiesen, jedoch ist der Behörde im Ergebnis zu folgen, wenn sie aus den schwerwiegenden Handlungen des BF gegen Leib und Leben eines anderen, eine besondere Gefährlichkeit des BF ableitet.
Dazu tritt, dass es der BF – trotz ausdrücklicher Einladung dazu – nicht vermochte, ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Inland darzustellen.
Weder hat der BF Bestätigungen über eine positive Entwicklung oder Resozialisierungsversuche seit der Tat (zum Beispiel die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training oder Absolvierung einer Psychotherapie, Bestätigungen der Haftanstalt über dort geleistete Arbeit etc.) berichten können, noch hat er nachvollziehbar dargelegt, warum von einem künftigen Wohlverhalten auszugehen sein wird. Auch unter Berücksichtigung der im Urteil genannten Strafmilderungsgründe und des Umstandes, dass der BF sich selbst den Behörden stellte, ist im gegenständlichen Fall doch eine besondere Gefährlichkeit des BF zu erkennen. Dass er Kontakt mit einem Sozialarbeiter im Gefängnis hatte und sich nach der Haftentlassung wegen einer Therapie bei diesem melden könne, ist schlicht nicht hinreichend, um vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Drohungen und (versuchten) Körperverletzungen von einem überwiegen der Interessen des BF ausgehen zu können.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist aber auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF nicht zu beanstanden, zumal der BF selbst angab, dass seine Familie in Portugal lebt und ein berücksichtigungswürdiges Familien- oder Privatleben und – bis auf wenige Monate einer gemeldeten Arbeit – im Inland auch keine berufliche Integration vorbringen konnte. Dass er nach der Haftentlassung bei einem Freund unterkommen könnte, mit dem er das aber auch erst absprechen müsse, reicht für die Darstellung einer berücksichtigungswürdigen sozialen Vernetzung im Inland ebenfalls nicht hin.
Der BF verfügt auch nicht mehr über eine aufrechte Krankenversicherung. Und dem Bundesamt ist auch nicht entgegenzutreten, wenn dargestellt wird, dass der BF zur Zeit über die finanziellen Ressourcen nicht verfügt, die ihm einen weiteren Aufenthalt ohne öffentliche Unterstützungsleistungen ermöglichen würden. Dem vermochte der BF mit dem Vorbringen in seiner Stellungnahme – sein letzter Arbeitgeber schulde ihm noch 2.300 Euro – nicht wirksam entgegenzutreten. Der BF hat auch nicht vorgebracht, dass er sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht.
Das übrige Vorbringen des BF erwies sich bislang ebenfalls als unsubstantiiert, sodass ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem (vorläufigem) Verbleib im Inland nicht festgestellt werden konnte.
In Anbetracht der Gefährlichkeit des BF, welche sich schon aus den im Urteil dargestellten Taten ableiten lässt, in Zusammenschau mit den fehlenden Hinweise auf eine günstige Persönlichkeitsentwicklung und der nur äußerst schwach ausgeprägten Interessen an einem weiteren Verbleib im Inland bis zum Abschluss des Verfahrens ist die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
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