W161 2315386-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 24.02.2025, GZ XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii, lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige des Irans, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) am 29.01.2025 einen Antrag auf Erteilung eines für 51 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C (geplante Einreise am 18.02.2025, geplante Ausreise am 09.04.2025). Ihr Familienstand wurde mit „verheiratet“ angegeben, ihre Beschäftigung mit „Pensioner“ sowie XXXX . Als Reisezweck wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben; die BF wolle ihre Tochter und deren eingetragenen Partner besuchen, die auch die einladenden Personen seien.
Im Laufe der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:
- durch die Deutsche Botschaft Teheran ausgestelltes Schengen Visum C mit Gültigkeit vom 31.08.2016 bis 30.08.2019 für einen Aufenthalt von 90 Tagen und dem Reisezweck „Besuchs-/Geschäftsvisum“;
- durch die Deutsche Botschaft Teheran ausgestelltes Schengen Visum C mit Gültigkeit vom 29.06.2006 bis 12.08.2006 für einen Aufenthalt von 45 Tagen und dem Reisezweck „Besuchs-/Geschäftsvisum“;
- durch die Deutsche Botschaft Teheran ausgestelltes Visum für Deutschland mit Gültigkeit vom 01.07.1993 bis 22.09.1993;
- Elektronische Verpflichtungserklärung der Einlader betreffend den Zeitraum 15.02.2025 bis 15.04.2025;
- Kontoauszug vom 25.01.2025 betreffend eine auf die BF bei XXXX in Iranischen Rial lautende bzw. am 14.03.2024 eröffnete Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von 4.000.000.000 bzw. umgerechnet Euro 5.751,94;
- Flugreservierungen betreffend den Zeitraum 18.02.2025 bis 09.04.2025;
- Reiseversicherung;
- „Bescheid über Erhöhung der Pension und Gleichstellung der Pension“ vom 22.10.2024, wonach die BF eine Pension in Höhe von 186.660.729 Iranischen Rial beziehe;
- Schreiben vom 30.12.2024, wonach die BF seit 2020 als XXXX mit einem monatlichen Lohn in Höhe von 300.000.000 Iranischen Rial beschäftigt sei;
- Eigentumsurkunde vom 18.02.2019, wonach die BF Eigentümerin einer Immobilie im Iran sei;
- Personalausweis, dem sich entnehmen lässt, dass die BF verheiratet sei und zwei Kinder bzw. ein Kind mit dem Vornamen der Einladerin habe;
- Heiratsurkunde, wonach die BF die Ehe mit einem iranischen Staatsangehörigen am XXXX geschlossen habe.
2. Mit Mandatsbescheid vom 30.01.2025 verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgende Gründe:
„Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“
„Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“
In den Anmerkungen wurde ausgeführt, dass die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei. Es sei zudem kein Reiseplan vorgelegt worden, und seien keine Nachweise über eine vom Einlader bereitgestellte Unterkunft oder Hotelbuchung oder sonstige geeignete Nachweise einer angemessenen Unterkunft vorgelegt worden. Es sei zudem keine Urlaubsbestätigung/Abwesenheitsbestätigung vom Arbeitgeber vorgelegt worden. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass in den letzten neun Jahren kein Schengen-Visum erteilt worden sei und es sich mittlerweile um ihren fünften Schengen-Visumsantrag handle. Die BF sei verheiratet, jedoch seien der Aufenthaltsort ihres Ehegatten und ihrer Kinder nicht bekannt. Das Immobilieneigentum alleine stelle keine ausreichende Verwurzelung dar, da dieses jederzeit an Verwandte übertragen bzw. veräußert werden könne. Abschließend wurde festgehalten, dass nach sorgfältiger Abwägung des der ÖB Teheran eröffneten Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse der BF an einem Besuch ihrer Tochter sowie ihres Schwiegersohnes in Österreich auf der anderen Seite, dem gegenständlichen Antrag nicht zugestimmt werden könne.
3. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde am 05.02.2025 bei der ÖB Teheran das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG eingebracht; die Eingabe erfolgte durch die Tochter der BF, welche nach einem Verbesserungsauftrag eine entsprechende Vollmachtsurkunde vorlegte.
Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Tochter eine österreichische Staatsbürgerin sei, die gemeinsam mit ihrem Ehemann in XXXX lebe. Ihre Mutter habe den gegenständlichen Antrag gestellt, um sie während religiöser Feiertage besuchen zu können. Die BF könne während des gesamten Aufenthalts in der Wohnung der Tochter wohnen, und habe die Tochter eine diesbezügliche Elektronische Verpflichtungserklärung vorgelegt, wobei keine zusätzlichen Anforderungen betreffend den Unterkunftsnachweis gestellt worden seien. Die BF habe ihren Lebensmittelpunkt im Iran, da ihr Ehemann, ihr Sohn sowie ihre Eltern dort leben würden. Darüber hinaus sei sie berufstätig und arbeite XXXX . Der BF seien zudem mehrere Schengen-Visa erteilt worden, sie habe sich auch stets an alle Aufenthaltsbedingungen gehalten und sei immer fristgerecht in den Iran zurückgekehrt. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass sie sich diesmal anders verhalten würde. Nachweise über die verwandtschaftliche Beziehung zwischen der BF und den Einladern seien ebenfalls vorgelegt worden.
4. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 24.02.2025 wurde der Antrag der BF gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex abgewiesen.
Eine neuerliche Prüfung ihrer Angaben habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums einerseits gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex abzuweisen sei, da die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet habe, sowie andererseits gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex, da begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der BF oder ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, vorliegen würden. Des Weiteren wurde die Begründung des Mandatsbescheids vollumfänglich wiederholt.
5. In der gegenständlichen Beschwerde, die am 10.03.2025 bei der ÖB Teheran einlangte, wird das bisherige Vorbringen der BF wiederholt und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Tochter der BF bei XXXX eine beglaubigte Übersetzung ihrer Geburtsurkunde vorgelegt habe, die auch diesem Beschwerdeschreiben beigelegt werde. Die BF habe nach 2019 aufgrund der COVID-19 Pandemie und den damit einhergehenden Reisebeschränkungen keinen Visumsantrag mehr gestellt. Sie lebe mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn im Iran, zudem seien ihre betagten Eltern auf die Unterstützung der BF angewiesen. Die BF sei eine pensionierte Mitarbeiterin XXXX und weiterhin XXXX beschäftigt – diesbezüglich lege sie eine Bestätigung ihres Arbeitgebers betreffend den genehmigten Urlaub vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehörige des Irans, stellte am 29.01.2025 unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines für 51 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C. Als Reisezweck wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben.
Die BF verfügte bislang über drei durch die Deutsche Botschaft Teheran ausgestellte Visa:
- Visum C mit Gültigkeit vom 31.08.2016 bis 30.08.2019 für einen Aufenthalt von 90 Tagen und dem Reisezweck „Besuchs-/Geschäftsvisum“;
- Visum C mit Gültigkeit vom 29.06.2006 bis 12.08.2006 für einen Aufenthalt von 45 Tagen und dem Reisezweck „Besuchs-/Geschäftsvisum“;
- Visum für Deutschland mit Gültigkeit vom 01.07.1993 bis 22.09.1993.
Die BF ist verheiratet sowie Mutter einer Tochter und eines Sohnes. Die Tochter der BF hält sich seit 2014 in Österreich auf. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Ehemann, der Sohn und die Eltern der BF aufhalten.
Die BF bezieht im Iran eine monatliche Bruttopension in Höhe von umgerechnet rund 268 Euro sowie ein monatliches Gehalt als XXXX in Höhe von umgerechnet rund 431 Euro. Sie verfügte zum 25.01.2025 über eine auf sie lautende sowie am 14.03.2024 eröffnete Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von umgerechnet 5.751,94 Euro. Die BF ist im Iran Eigentümerin einer Immobilie.
Es bestehen begründete Zweifel an den vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts sowie an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.
2. Beweiswürdigung:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die im Bescheid angeführten Verweigerungsgründe und ihre diesbezügliche nähere Begründung bereits im Mandatsbescheid ins Treffen geführt hat. Die BF wurde somit auf diese Umstände explizit hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung ein entsprechendes sowie zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Die erst bei der Beschwerdeerhebung neu vorgelegten Unterlagen unterliegen daher in weiterer Folge dem Neuerungsverbot. Diesbezüglich kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass sich diese Unterlagen vor dem Hintergrund der bei der Antragstellung bereits vorgelegten Unterlagen ohnehin als nicht entscheidungsrelevant erweisen.
Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akt der ÖB Teheran.
Die BF legte im Zuge der Antragstellung Kopien von drei durch die Deutsche Botschaft Teheran erteilten Visa vor, und haben sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise darauf ergeben, dass diese Nachweise in Zweifel zu ziehen wären.
Die BF brachte zudem ihren Personalausweis sowie ihre Heiratsurkunde in Vorlage; diesen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die BF mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratet ist und zwei Kinder bzw. ein Kind mit dem Vornamen der Einladerin hat. Der Aufenthaltsort der Tochter der BF ergibt sich aus den Angaben der BF in Zusammenhalt mit einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, wo sich der Ehemann und der Sohn der BF aufhalten, da diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt wurden und lediglich allgemein gehalten angegeben wurde, dass sich diese zwei Personen im Iran aufhalten würden. Ebenso wurde lediglich vage ausgeführt, dass die BF im Iran zudem über ihre Eltern verfüge, wobei in diesem Zusammenhang keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden. Hervorzuheben ist, dass die BF bislang über insgesamt drei durch die Deutsche Botschaft Teheran ausgestellte Visa im Zeitraum 1993 bis 2019 verfügt hat – dennoch wurden diesbezüglich keine Angaben erstattet, in welchem Zusammenhang die BF wiederholt nach Deutschland reiste, sodass nicht auszuschließen ist, dass die BF auch in Deutschland über Familienangehörige verfügt, die von ihr jedoch nicht genannt wurden.
Die Feststellungen zum Pensionsbezug sowie XXXX fußen auf den im Verfahrensgang aufgezählten Unterlagen. Die Umrechnung von Iranischen Rial in Euro gründet auf dem ebenfalls vorgelegten Kontoauszug vom 25.01.2025, wonach zu diesem Zeitpunkt 1 Euro 695.417,00 Iranischen Rial entsprach. Der Kontoauszug vom 25.01.2025 gibt zudem Auskunft darüber, dass die BF zum 25.01.2025 über eine auf sie lautende sowie am 14.03.2024 eröffnete Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von umgerechnet 5.751,94 Euro verfügte. Zum Nachweis des Immobilieneigentums wurde eine Eigentumsurkunde vom 18.02.2019 vorgelegt.
Aufgrund folgender Erwägungen ist festzustellen, dass begründete Zweifel an den vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts sowie an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen:
Die BF gab an, dass sich ihr Ehemann, ihr Sohn sowie ihre Eltern im Iran aufhalten würden. Aufgrund der lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen sowie dem Umstand, dass zum Aufenthaltsort dieser Personen keine Unterlagen vorgelegt wurden, kann diesen Angaben – wie bereits ausgeführt – nicht gefolgt werden und daher in weiterer Folge auch keine familiäre Verwurzelung der BF im Iran angenommen werden.
Die BF verfügt hingegen in Österreich über ihre seit 2014 dort aufhältige Tochter, die wiederum einen Anknüpfungspunkt in Österreich darstellt.
Soziale Bindungen – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von der BF nicht konkret ins Treffen geführt. Hinweise auf einen besonderen sozialen Status der BF im Iran kamen nicht hervor, sodass eine soziale Verwurzelung der BF im Herkunftsstaat insgesamt nicht nachgewiesen wurde.
Eine maßgebliche wirtschaftliche Verwurzelung der BF (in ihrem Herkunftsstaat) ist aus den festgestellten Umständen auch nicht erkennbar. Die BF bezieht im Iran zwar eine monatliche Bruttopension in Höhe von umgerechnet rund 268 Euro sowie ein monatliches Gehalt als XXXX in Höhe von umgerechnet rund 431 Euro – es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Pensionszahlungen auch im Falle einer Ausreise weiter beziehen könnte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die BF 60 Jahre alt und daher anzunehmen ist, dass sie ihre Berufstätigkeit mittelfristig einstellen wird, sodass ihre aktuelle Berufstätigkeit keinen belastbaren wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt darstellt. Die im Eigentum der BF stehende Immobilie kann veräußert oder vermietet werden. Ein nachgewiesenes (Spar)Guthaben vermag es ebenfalls nicht, überzeugende Anknüpfungspunkte an den Herkunftsstaat darzustellen, zumal Guthaben keine Konstante darstellen und Konten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisungen transferiert werden können. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die ins Treffen geführte Kontoverbindung erst am 14.03.2024, und somit weniger als ein Jahr vor der gegenständlichen Antragstellung, eröffnet wurde, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die BF die diesbezügliche alleinige Verfügungsgewalt auch tatsächlich zusteht.
Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung der BF an den Iran besteht. Sie verfügt hingegen mit ihrer seit über zehn Jahren in Österreich aufhältigen Tochter über einen maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweisen geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Möglichkeit der BF, bei ihrer Tochter Unterkunft zu nehmen, auch keine Kosten für ein Hotelzimmer bzw. eine Ferienwohnung aufgewendet wurden.
Auch eine Berücksichtigung der zuvor durch die Deutsche Botschaft Teheran ausgestellten Visa vermag nicht, eine belastbare Prognose im Hinblick auf ein zukünftiges fremdenrechtliches Wohlverhalten zu ermöglichen, da das letzte Visum im Jahr 2016 und somit vor neun Jahren erteilt wurde. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nach einer solchen Zeitspanne nicht von denselben persönlichen und politischen Gegebenheiten ausgegangen werden kann, die wiederum einen Rückschluss auf die Absicht der BF, zeitgerecht in den Iran zurückzureisen, zulassen würden. Die Situation im Iran hat sich gerade in letzter Zeit insbesondere für Frauen sehr verschlechtert.
Bei Gesamtbetrachtung ihrer familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängen sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, auf. Auch ist der Einschätzung der erstinstanzlichen Behörde, wonach begründete Zweifel an den vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen würden, nicht entgegenzutreten bzw. stehen diese beiden Verweigerungsgründe im gegenständlichen Fall im Zusammenhang. Das Vorbringen der BF im Verfahren war hingegen nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen.
Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an ihrer Einreise bestehen sollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:
„Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“
„Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(…)“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Grundsätzlich ist gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob der Antragsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).
Die belangte Behörde hat die im Bescheid angeführten Verweigerungsgründe und ihre diesbezügliche nähere Begründung der BF im Mandatsbescheid zur Kenntnis gebracht und ihr somit die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung ein entsprechendes sowie zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.
Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art.32 lit.a, sublit.ii und auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet und wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an den vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts sowie an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte.
Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Rückverweise