IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland vom 27.06.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 22.07.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.07.2021 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört.
Diesem Bescheid lag ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 20.07.2021 (vidiert am 21.07.2021) zugrunde, wonach beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen
1. Prostatakarzinom, Position 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2. Koronare Herzerkrankung, Hypertonie, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
bestehen würden. Der Gesamtgrad der Behinderung würde 50 v.H. betragen. Es werde eine Nachuntersuchung im Juli 2025 empfohlen, da eine Neuevaluierung nach Ablauf der Heilungsbewährung notwendig sei.
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.05.2025 erstatteten Gutachten vom 19.05.2025 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1. Koronare Herzerkrankung, Hypertonie, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Zustand nach Prostatakarzinom und postoperativer Lymphocele, Position 13.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
Das ehemalige Leiden 1 werde zu Leiden 2 und werde nach Ablauf der Heilungsbewährung um 3 Stufen herabgesetzt.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 02.06.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 08.06.2025 eine Stellungnahme ab, wonach er es nicht nachvollziehen könne, weswegen der Gesamtgrad der Behinderung um 2 Grad herabgesetzt worden sei. Seine bestehenden Beeinträchtigungen würden weiter in vollem Umfang bestehen und würden sich unverändert auf seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirken. Insbesondere sei es durch altersbedingte körperliche Veränderungen zu einer fortschreitenden Verschlechterung seiner Harninkontinenz gekommen. Die Situation würde eine erhebliche Belastung im Alltag darstellen. Zudem würden Harnwegsinfekte auftreten. Diese Infekte würden zu einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Gesamtsituation beitragen. Der tägliche Umgang mit Harnverlust bleibe eine dauerhafte Herausforderung. Zudem sei ihm durch die Prostataoperation und die nachfolgende Bestrahlung eine Erektion nur unter Zuhilfenahme von Medikamenten möglich, wobei auch diese nicht immer den gewünschten Erfolg bringen würden. Die durch die Nervenschäden bedingte eingeschränkte sexuelle Funktionsfähigkeit belaste nicht nur seine persönliche Lebensqualität, sondern würde auch zu Stress, Versagungsängsten und einer emotionalen Belastung in der Partnerschaft führen.
Zusammenfassend sei weder eine gesundheitliche Stabilisierung noch eine Besserung seiner Beschwerden eingetreten. Vielmehr hätten sich seine Einschränkungen verstärkt und würden sein Leben in erheblichem Maße beeinflussen. Er bitte daher um eine erneute Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der genauen Punkte und er spreche sich entschieden gegen die beabsichtigte Herabsetzung seines Gesamtgrades der Behinderung aus.
5. Die belangte Behörde nahm diesen Schriftsatz zum Anlass, um die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme zu ersuchen. In deren Stellungnahme vom 17.06.2025 führte die befasste medizinische Sachverständige aus, dass die Herabsetzung des GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung nach dem Prostatakarzinom nach der EVO erfolgt sei. Auch das Herzleiden sei nach der EVO eingestuft worden. Es werde daher keine Änderung der Entscheidung vorgenommen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllen würde. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgen würde, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören würde.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass seine bestehenden Beeinträchtigungen weiterhin in vollem Umfang bestehen würden und diese würden sich auf seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirken. Die Herabsetzung des GdB setze laut den geltenden gesetzlichen Vorgaben voraus, dass eine relevante und nachweisbare Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei. Eine solche Verbesserung würde in seinem Fall nicht vorliegen. Alle ärztlichen Unterlagen und Befunde, die seinem Antrag und dem bisherigen Bescheid zugrunde liegen würden, würden belegen, dass keine Besserung der Gesundheitsstörung eingetreten sei.
Insbesondere die Harninkontinenz bereite ihm Probleme und führe zu einer fortschreitenden Verschlechterung. Die Beschwerden würden sich durch gezielte Maßnahmen wie Physiotherapie und regelmäßiges Beckenbodentraining bedingt kontrollieren lassen. Es würden vermehrt Harnwegsinfekte auftreten. Er habe Probleme mit seiner Erektion, er bedarf medikamentöser Unterstützung, was ihn und seine Partnerschaft belasten würde. Zusammenfassend sei eine Besserung seiner Beschwerden nicht eingetreten. Er bitte um erneute Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der genannten Punkte und spreche sich entsprechend gegen die beabsichtigte Herabsetzung seines GdB aus. Aus diesem Gründen richte er an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, den Grad der Behinderung nicht herabzusetzen und auch seine Argumente zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde einen ärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Urologie vom 16.07.2025 an.
8. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.08.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1. Koronare Herzerkrankung, Zustand nach Bypassoperation 2014, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Leichte bis mäßige Belastungsinkontinenz bei Zustand nach radikaler Prostatektomie und Strahlentherapie, Position 13.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. G.z. erosive Antrumgastritis, Position 07.04.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
Das Leiden 3 sei neu hinzugekommen.
9. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.08.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
10. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 25.09.2025 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betragen würde. Daher würden die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen. Die belangte Behörde schloss der Beschwerdevorentscheidung das oben genannte medizinische Sachverständigengutachten in Kopie an.
11. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Er halte sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht.
12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.10.2025 zur Entscheidung vor, wo dieses am 20.10.2025 einlangte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 20.10.2025 einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Am selben Tag holte das Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus dem AJ Web ein, wonach der Beschwerdeführer als öffentlich Bediensteter in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er steht in einem aufrechten Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer gehörte seit 01.07.2021 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
N. prostatae ED 5/2020. Robotisch assistierte radikale Prostatektomie mit nerve sparing links und Lymphadenektomie bds. am 20.7.2020. Zustand nach Salvage Irradiatio 06-07/2021. Harninkontinenz bei Belastung und generell zunehmend bei mehr Trinkmenge bzw. im Tagesverlauf (Nachmittag und abends vermehrt); mit BBT Besserung, trägt Vorlagen.
KHK: Zustand nach Koronarbypass 2014 (Wels) - interkostaler Zugang links erosive Antrumgastritis - neu: PPI-Therapie
Derzeitige Beschwerden: siehe oben. Kardial weitgehend beschwerdefrei.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pantoprazol, TASS, Atorvastatin, Vardenafil bei Bedarf.
Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder. Beruf: XXXX (gelernter Autospengler).
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX , 16.07.2025: Erektion möglich, etwas zunehmende Harninkontinenz, v.a. bei Belastung - derzeit kein Beckenbodentraining. Z.n. HIS-OP und HID-OP, Z.n. RARP 21.7.2020 Z.n. Salvage Irradiatio 6-7/2021 rezuidiv. Epididymitis links. Empfehlung: wieder BBT (zumindest über 3 Monate), bei ausbleibender Besserung zustätzlich Elektrostimulation.
Gastroskopie Priv. Doz. DDr. XXXX , 01.07.2025: erosive Antrumgastritis. Th: PPI 1 Woche in doppelter Standarddosis, dann 6 Wochen Standarddosis und danach 6 Wochen halbe Dosis.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut.
Größe: 176,00 cm Gewicht: 84,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechtshänder. Herz und Lungen auskultatorisch frei. OP-Narbe unter der linken Brust im Rippenverlauf nach ACBP-OP (keine Sternotomie).
Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen. OP-Narben beide Leisten (nach HID und HIS-OPs), kleinere Narben nach RARP.
Wirbelsäule:
HWS: F 30-0-30, R 75-0-75. Übrige WS: annähernd lotrechter Verlauf, frei beweglich, Lasegue bds. negativ.
Obere und untere Extremitäten:
Frei beweglich. Senk-Spreizfüße beidseits. Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Jeder Lagewechsel selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand beidseits sicher. Das Ankleiden erfolgt stehend.
Status Psychicus:
Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vor, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Koronare Herzerkrankung, Zustand nach Bypassoperation 2014
2. Leichte bis mäßige Belastungsinkontinenz bei Zustand nach radikaler Prostatektomie und Strahlentherapie
3. G.z. erosive Antrumgastritis
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2und 3 nicht erhöht, da diese das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten Dienstverhältnis steht ergibt sich aus einer am 20.10.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, beruht auf das seitens der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer bringt im gesamten Verfahren durchgehend im Wesentlichen vor, dass er durch seine Harninkontinenz in seinem Alltag eingeschränkt sei und dadurch seine Teilhabe am öffentlichen Leben beeinträchtigt sei.
Es ist für den erkennenden Senat grundsätzlich nachvollziehbar, dass eine Belastungsinkontinenz, wie diese beim Beschwerdeführer unbestritten vorliegt, subjektiv einschränkend ist. In einem Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung sind jedoch nicht subjektive Einschätzungen von Relevanz, sondern objektive medizinische Befunde. So legte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde einen aktuellen medizinischen Befund seiner behandelnden Urologin vom 16.07.2025 vor. Darin ist bei der Anamnese zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass bei ihm eine „etwas zunehmende Harninkontinenz v.a. bei Belastung“ vorliegt. Aus der Sonographie der Harnblase ist zu entnehmen, dass diese unauffällig ist, kein Restharn besteht und diese, soweit beurteilbar glatt berandet ist. Die Blasenwand ist nach diesem Befundbericht nicht verdickt.
Bei der Anamnese bei der Untersuchung beim medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde am 25.08.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er Vorlagen trägt. Es ist daher für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer nicht mehr an Veranstaltungen, Ausflügen und anderen Freizeitaktivitäten teilnehmen können soll, zumal handelsübliche Vorlagen bei Inkontinenz einen durchaus guten Schutz bieten. Zudem bestehen auch weitere Möglichkeiten des Schutzes bei Harninkontinenz, wie beispielsweise das Tragen von Pants. Der medizinische Sachverständige stellte beim Beschwerdeführer eine leichte bis mäßige Belastungsinkontinenz fest, was sich auch damit deckt, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, mit Vorlagen das Auslangen zu finden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.06.2025 und in etwa gleichlautend in seiner Beschwerde vom 22.07.2025 beschriebene erhebliche Harninkontinenz konnte daher medizinisch nicht objektiviert werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Harnwegsinfektionen neigt, bedingt per se keinen GdB, zumal diese Infekte nicht länger als sechs Monate andauern. Es liegen auch keine medizinischen Befunde vor, welche dieses Beschwerdevorbringen medizinisch objektivieren würden. Dahin führt auch dieses Argument ins Leere.
Hinsichtlich der Erektionsstörung gab der Beschwerdeführer bei seiner behandelnden Urologin laut dem ärztlichen Befundbericht vom 16.07.2025 in der Anamnese an, dass „Erektion möglich“ ist. Der Beschwerdeführer verwendet bei Bedarf das Medikament VARDENAFIL, falls es Probleme mit seiner Erektion hat. Allein der Umstand, dass Medikamente eingenommen werden müssen, bedingt per se noch keinen erhöhten GdB. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dieses Thema bei der medizinischen Untersuchung am 25.08.2025 beim medizinischen Sachverständigen nicht erwähnte. Zusammenfassend ist daher nicht medizinisch objektiviert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dauernd an Erektionsstörungen leidet, weswegen auch diesem Argument nicht gefolgt werden kann.
Im Wesentlichen erfolgte die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung beim Beschwerdeführer aus dem Grund, weil sein Prostatakrebs erfolgreich behandelt werden konnte und seit der Erstdiagnose im Juli 2020 keine Metastasen aufgetreten sind. In der Textierung der Einschätzungsverordnung heißt dies „Heilungsbewährung“, welche nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Erstdiagnose zu einer Neueinschätzung des Krebsleidens führt. Sohin ist im Vergleich zum Jahr 2021 sehr wohl eine erhebliche Verbesserung der Leidenszustände des Beschwerdeführers eingetreten, weil sein Prostatakrebs, welcher das Leiden gewesen ist, welches zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG geführt hatte, erfolgreich behandelt wurde.
Es steht auch für den erkennenden Senat unbestritten fest, dass dieses Prostatakarzinom – trotz der erfolgreichen Krebsbehandlung – nach wie vor Nachwirkungen, wie eben die leichte bis mäßige Belastungsinkontinenz, hat. Maßgeblich für eine Einschätzung dieses Leidens nach den Kriterien der Anlage der EVO sind die damit verbundenen objektivierbaren Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten medizinischen Befunde. Allein der Umstand, dass eine Person einmal eine Krebserkrankung hatte, heißt, wenn diese erfolgreich behandelt werden konnte, nicht per se, dass auf Dauer ein GdB von mehr als 50 % besteht. Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten darüber zu erstellen, welche Funktionseinschränkungen nach erfolgreicher Krebsbehandlung aktuell noch vorliegen und diese sind sodann nach den Kriterien der Anlage der EVO entsprechend einzuschätzen.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Beschwerdevorbringen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.08.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die nach wie vor die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
„Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine koronare Herzerkrankung bei einem Zustand nach Bypassoperation 2014, welches der medizinische Sachverständige richtig nach Position 05.05.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, weil der Beschwerdeführer kardial weitgehend beschwerdefrei und gut belastbar ist.
Das Leiden 2 ist die leichte bis mäßige Belastungsinkontinenz bei Zustand nach radikaler Prostatektomie und Strahlentherapie, welches der medizinische Sachverständige richtig nach Position 13.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine mäßige Symptomatik besteht und eine Besserung mit regelmäßigen Beckenbodentraining möglich ist und die Vorlagenversorgung ausreichend ist.
Das Leiden 3 des Beschwerdeführers ist die g.z. erosive Antrumgastritis, welches der medizinische Sachverständige richtig nach Position 07.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da eine Protonenpumpenhemmertherapie erfolgreich etabliert wurde.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesen Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da diese das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe und die neu vorgelegten medizinischen Befunde waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zumal er zu diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgab.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.
Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 25.08.2025, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht, worin auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingegangen wird, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine erhebliche Harninkontinenz, welche der Beschwerdeführer behauptete, hervorgekommen. Die Einschätzung des führenden Leidens 1, der koronaren Herzerkrankung, wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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