IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesh, reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Am XXXX stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX zurückgewiesen wurde und gegen den BF eine neuerliche Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen wurde.
Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung ist der BF bis dato nicht nachgekommen.
Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 56 Abs. 1 AsylG beim BFA unter Vorlage verschiedener Dokumente.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Antrag des BF ab-, bzw. zurückzuweisen. Der BF wurde dabei aufgefordert seinen Antrag bei der Behörde persönlich einzubringen und die erforderlichen Identitätsdokumente vorzulegen. Des weiters wurde der BF über die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung und der Möglichkeit der „Umwidmung“ seines Antrages belehrt worden.
Am XXXX wurde von Seiten des BF um eine Fristerstreckung ersucht. In der Folge wurden dem BFA eine Stellungnahme mit weiteren Schriftstücken übermittelt.
Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde dem BF aufgetragen den gegenständlichen Antrag am XXXX persönlich beim BFA einzubringen. Der BF wurde des Weiteren darüber belehrt, dass sein Antrag zurückzuweisen sei, wenn der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würde.
Der BF blieb den in der Ladung festgelegten Termin unentschuldigt fern. Um einen neuen Termin wurde nicht angesucht.
In der Folge wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG, als unzulässig zurückgewiesen.
Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG mit Bescheid vom XXXX gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid wurde in der Folge Beschwerde erhoben. Begründet wurde dies damit, dass sich aus der beiliegenden Bestätigung ergeben würde, dass der BF unter wesentlichen psychischen Problemen gelitten habe, welche diese daran gehindert hätte, rechtzeitig im Amtsgebäude persönlich vorzusprechen.
Ein Antrag auf Wiederseinsetzung nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG wurde nicht gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten der Verwaltungsverfahren.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Zu der Mitwirkungspflicht zählt auch die Vorlage von Urkunden und Nachweisen iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV).
Nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG)
2. Geburtsurkunde
3. Lichtbild des Antragstellers;
4. erforderliche Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstaat, Nachweis oder Urkunde über das Verwandschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Die Behörde kann unter näheren Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV die Heilung eines derartigen Mangels über begründeten Antrag des Fremden zulassen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Obwohl dem BF mit Verbesserungsauftrag vom XXXX nachweislich die persönliche Antragstellung beim BFA am XXXX unter Vorlage der erforderlichen Identitätsdokumente aufgetragen und der BF gleichzeitig belehrt wurde, dass bei einer Nichtmitwirkung des BF der Antrag zurückzuweisen ist, blieb dieser dem Ladungstermin für den XXXX unentschuldigt fern. Ein entsprechend neuer Termin wurde von Seiten des BF nicht beantragt.
Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der BF unter wesentlichen psychischen Problemen, die sich aus der vorgelegten Bestätigung eines Allgemeinmediziners ergeben hätten, leiden würde, welche diesen an der rechtzeitigen Vorsprache beim BFA am XXXX gehindert hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies einer entsprechenden Entscheidung des BFA nicht entgegengestanden ist, als im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass dieser wegen der behaupteten psychischen Beeinträchtigung verhindert gewesen ist den Termin wahrzunehmen. Insofern war die Entscheidung des BF, dies unter Zugrundelegung der damals der Behörden bekannten Umstände, richtig und rechtmäßig.
Sind nach Erlassung einer Entscheidung Gründe hervorgekommen, die ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, so wäre in eventu dem BF gleichzeitig mit der eingebrachten Beschwerde die Möglichkeit offen gestanden einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 AVG zu stellen, als der BF durch sein Fernbleiben beim BFA es verabsäumt hat den vorgesehenen Termin wahrzunehmen. In einem entsprechenden Verfahren wäre dann zu prüfen gewesen, inwieweit die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen auf Grund einer allenfalls relevanten psychischen Beeinträchtigung für eine Wiedereinsetzung vorgelegen wären.
Im gegenständlichen Verfahren wurde aber ausschließlich nur eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid einegbracht. Somit war nur die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Bescheides zu prüfen.
Der Vollständigkeit halber wird im gegenständlichen Fall darauf hingewiesen, dass gegen den BF bereits mit Bescheid des BFA vom XXXX gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen wurde. Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung ist der BF bis dato nicht nachgekommen.
Demnach steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG iVm mit dem nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassenen Einreiseverbot von 2 Jahren entgegen. Nach der Judikatur des VwGH, Zl. Ro 2015/21/0037, ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG einschränkend auszulegen, als sich diese auf die Aufenthaltstitel nach den §§56 und 57 AsylG bezieht. Dieses Verständnis liegt nach der Judikatur des VwGH auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG gegenstandlos werden zu lassen.
Verfahrensgegenständlich darf darauf hingewiesen werden, dass die Antragstellung nach § 55 AsylG jeder Zeit möglich ist.
Es war daher im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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