G312 2322736-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Indien, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2025 zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde über XXXX (im Folgenden: beteiligter Fremder oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 16.10.2025 wurde vom BFA, RD OÖ der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (Ablauf von 4 Monaten) dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG samt Vorlagebericht zur Aktenvorlage vorgelegt.
Am 22.10.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF (per Zoom, BF anwesend in Vordernberg) und einer Vertreterin der belangten Behörde (per Zoom) statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten), ist Staatsangehöriger von Indien und 27 Jahre alt, gesund und haftfähig.
Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
1.2. Der BF beantragte am XXXX in Österreich internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde. Am 22.05.2023 beantragte der BF in Deutschland internationalen Schutz und wurde am XXXX nach Österreich überstellt. Am XXXX beantragte er in Österreich zweitmalig internationalen Schutz, welcher mit XXXX mit Bescheid zurückgewiesen wurde und gegen ihn ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt. Am XXXX wurde der BF neuerlich aus Deutschland nach Österreich überstellt und erging mit XXXX der Schubhaftbescheid.
1.3. Der BF ist gesund und arbeits-, haft-, transport- und einvernahmefähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft in Zweifel ziehen lassen.
Er ging in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte – abgesehen von seiner Anmeldung im AHZ XXXX – zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
Trotz bereits mehrmaliger negativer Entscheidungen über seine Anträge auf internationalen Schutz weigert sich der BF in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, er hielt sich im Verborgenen auf, tauchte unter und reiste illegal ins benachbarte Ausland, um dort neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen. Er verwendet Alias Identitäten, so beantragte er mit dem Namen XXXX in Deutschland internationalen Schutz.
Der BF verfügt in Indien über Familienangehörige, seine Eltern und Geschwister leben dort.
Aufgrund seines bisherigen Gesamtverhalten besteht – wie auch die belangte Behörde vorbringt - hohe Fluchtgefahr und schmälert seine mehrmalige, illegale Reisetätigkeit nach Deutschland seine Vertrauenswürdigkeit gravierend. Er wird mit Sicherheit im Falle seiner Enthaftung alles daransetzen, eine Abschiebung in sein Herkunftsland zu hintertreiben.
Es steht mit maßgeblicher Sicherheit fest, dass sich er sich im Falle seiner Enthaftung durch sofortiges Untertauchen behördlichem Zugriff entziehen würde, so wie er es bereits getan hat. Er ist nicht bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig, da er – wie oben ausgeführt - bereits in der Vergangenheit seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist, keinen Wohnsitz genommen hat und hat sich ins EU-Ausland abgesetzt hat.
1.5. Hinsichtlich des gegen ihn laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird festgestellt, dass das BFA am 01.07.2025 ein entsprechendes Verfahren bei der indischen Botschaft eingeleitet hat und vom BFA bereits mehrmals die Erledigung urgiert, zuletzt am 01.10.2025. Am 29.07.2025 wurde der BF seiner Vertretungsbehörde vorgeführt und interviewt. Derzeit werden die Angaben des BF im Herkunftsstaat überprüft, was mehrere Monate in Anspruch nimmt, jedoch das Ergebnis jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist vorliegt.
Die indische Botschaft stellt laufend HRZ aus, 2024 wurden 55 HRZ ausgestellt, 2025 bis dato 24; es finden regelmäßig Abschiebungen nach Indien statt, 2024 fanden 97 statt, 2025 bisher 41.
2. Beweiswürdigung:
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF vor seiner Festnahme zu keinem Zeitpunkt eine Meldeadresse in Österreich hatte. Die Feststellung, dass er bewusst untergetaucht ist, um seine Abschiebung zu erschweren bzw. im EU-Ausland neuerlich einen Asylantrag zu stellen, ergibt sich aus den bisherigen Verfahren und Angaben des BF.
In der mündlichen Verhandlung bestätigt der BF nochmals nicht gewillt zu sein, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Sein zusätzliches Vorbringen – er werde aufgrund einer Liebesbeziehung bedroht bzw. sei sein Leben in Gefahr – war unglaubwürdig. In seinem Asylverfahren hat er mit keinem Wort eine solche Gefährdung erwähnt, sondern lediglich angeführt, dass sie alles verkauft hätten und er nichts mehr habe, an Armut leide und deshalb Asyl beantrage.
Der BF zeigte sich in den bisherigen Verfahren als nicht vertrauenswürdig. Er hat, wie oben erwähnt, keine behördliche Wohnsitzmeldung vorgenommen, beantragte in Österreich internationalen Schutz und begab sich illegal weiter nach Deutschland, um dort Asyl zu beantragen. Er akzeptiert die negativen Entscheidungen nicht, wirkt an den Verfahren nicht mit. Auf seinen Familien-Namen bzw. den Alias Namen angesprochen, den er in Deutschland im Asylverfahren verwendete, weicht der BF aus bzw. erklärt dies mit Druck aus Deutschland. Seine Angaben waren insgesamt nicht glaubwürdig.
Aufgrund seines Verhaltens ist festzustellen, dass er nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken und hohe Fluchtgefahr besteht.
Aus seinen eigenen Angaben im bisherigen Verfahren sowie der Anhaltedatei geht hervor, dass er über keine Barmittel verfügt und nicht in der Lage ist, seine Existenz eigenständig zu sichern.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass BF insgesamt nicht bereit ist, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Dies ergibt sich sowohl aus seinem bisherigen Verhalten als auch aus den Angaben in den bisherigen Verhandlungen und dem Umstand des Untertauchens, sein illegales Absetzen ins EU-Ausland sowie der unberechtigten Asylanträge im EU-Ausland. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft sofort untertauchen und sich erneut vor den Behörden im Verborgenen halten oder in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung in sein Herkunftsland zu entziehen. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, wonach davon auszugehen wäre, dass er sich nunmehr kooperativ verhalten würde.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit basiert auf der aktuellen, amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen zur Möglichkeit des Erlangens eines Heimreisezertifikats, der voraussichtlichen Dauer der Ausstellung und der Umstand, dass Heimreisezertifikate seitens der indischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden, gehen aus dem Vorlagebericht des BFA vom 16.10.2025 hervor.
Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid und den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den bisherigen Verfahren, den Feststellungen des BFA, den medizinischen Unterlagen des AHZ sowie den Angaben des AF in der oa mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; Ra 2021/21/0270, 23.06.2022).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243). Zwar ist nicht in allen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können; sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287).
In § 76 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Art. 1 Abs. 3 des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel (vgl. VfGH 3. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann (vgl. ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23; E 2. August 2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Der BF beantragte am XXXX in Österreich internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde. Am XXXX beantragte der BF in Deutschland (unter einem Alias) internationalen Schutz und wurde am 06.02.2024 nach Österreich überstellt. Am XXXX beantragte er in Österreich zweitmalig internationalen Schutz, welcher mit XXXX mit Bescheid zurückgewiesen wurde und gegen ihn ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt wurde. Am XXXX wurde der BF neuerlich aus Deutschland nach Österreich überstellt und erging mit XXXX der Schubhaftbescheid.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig, hält sich im Verborgenen, taucht unter und begibt sich ins benachbarte EU-Ausland, um dort neuerlich internationalen Schutz zu beantragen. Er weigert sich standhaft in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen und Abstandnahme von behördlicher Wohnsitzmeldung seine Verfahren erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), er hat sich in der Vergangenheit bereits den Behörden entzogen, hat sich ins Ausland abgesetzt, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, obwohl er bereits einmal nach Österreich zurückgeführt wurde, setzte er dieses Verhalten neuerlich. Aus dem festgestellten Verhalten des BF zeigt sich, dass er nicht bereit ist, sich der Rechtsordnung zu unterwerfen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ergibt sich eindeutig, dass ein Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.
Der BF ist haftfähig und verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Das BFA hat insgesamt zu Recht von der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand genommen. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich einer Rückführung nach Indien entziehen würde.
Das BFA hat zeitgerecht ein HRZ beantragt, der BF wurde seiner Vertretungsbehörde bereits vorgeführt und ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Ausstellung des HRZ zu rechnen.
Daher kann auch in Bezug auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf seine Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX rechtmäßig andauernden Schubhaft als erforderlich.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das unkooperative Verhalten des BF vor den Behörden, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, sowie seiner bereits gezeigten Mobilität hinsichtlich Weiterreise in ein anderes europäisches Land, um die hier anhängigen Verfahren zu behindern bzw. generell unterzutauchen, zu berücksichtigen.
Das beabsichtigte Ziel ist aus derzeitiger Sicht auch umsetzbar, es werden Rückführungen nach Indien durchgeführt, die Zusammenarbeit mit den indischen Behörden funktioniert gut. Es wurden heuer bereits für 55 Personen HRZ ausgestellt und 24 Rückführung durchgeführt.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als notwendig und verhältnismäßig.
3.4. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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