JudikaturBVwG

I406 2322701-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2025

Spruch

I406 2322701-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Marokko. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte in Österreich am 19.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Gründen begründete.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025 wurde dieser Asylantrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet und ist er zweimal strafgerichtlich verurteilt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2025 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Über ein (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG wurde nicht abgesprochen.

Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 08.10.2025.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum geführten Asylverfahren und aus den Unterlagen zum gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere aus dem Bescheid vom 26.05.2025 und aus dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides:

Nach § 58 Abs 1 und 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, und über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs 2 AsylG).

Im konkreten Fall erließ das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, ohne über ein (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG abzusprechen.

Mit § 58 Abs 1 AsylG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG ordnet das Asylgesetz allerdings für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden an, dass von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorgenommen werden muss, worüber gemäß § 58 Abs 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist.

Ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ist eine Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

Da der Spruch des angefochtenen Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG unvollständig ist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Das Bundesamt hat in weiterer Folge - allenfalls nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers - erneut einen Bescheid zu erlassen, in dem die Entscheidung über die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung verbindet wird.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.