G310 2322558-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei AUSTROLAW SOMMERBAUER DOHR, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2025, Zl. XXXX , betreffend die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) In teilweiser Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der bislang unbescholtene Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger und hat seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien, wo er mit seiner Frau und seinen fünf Kindern lebt.
Für die Zeiträume von XXXX .2003 bis XXXX .2005 sowie von XXXX .2020 bis XXXX .2020 liegen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor. Am XXXX .2021 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX angehalten. Der BF ging bislang in Österreich keiner Beschäftigung nach und hat auch keine Anmeldebescheinigung beantragt.
Aufgrund der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelten Anlass- und Abschlussberichte der Polizei wurde der BF mittels Schreiben vom 08.10.2024 aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Stellungnahme abzugeben, welche er mit Schreiben vom 31.10.2024 erstattete.
Mit dem am 24.07.2025 dem BF an seiner Adresse in Rumänien versendeten Schriftsatz des BFA wurde ihm erneut die Möglichkeit der Erstattung eines schriftlichen Parteiengehörs eingeräumt, welcher der BF nicht nachkam.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA dem gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und aberkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III.).
Die BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Es ist nur dann gerechtfertigt und sinnvoll, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).
Da der BF aktuell keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist und selbst das BFA das schriftliche Parteiengehör an seine rumänische Meldeadresse versendet hat, ist davon auszugehen, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Österreich aufhält. Daher ist es in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen.
Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind daher ersatzlos zu beheben, zumal das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Rückverweise