W202 2194565-5/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte erstmals am 08.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 16.03.2018 zur Gänze abwies. Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt.
Mit Urteil vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde vom zuständigen Oberlandesgericht teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf XXXX herabgesetzt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 12.05.2020 wurde die gegen den Bescheid vom 16.03.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) wurde mit Beschluss vom 14.07.2020 abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) abgetreten. Die an den VwGH gerichtete Revision wurde mit Beschluss vom 24.09.2020, XXXX , abgewiesen.
1.2. Der BF stellte am 12.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005.
Mit Bescheid vom 12.03.2021 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 ab, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gegen den BF wurde ein auf XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Beschluss des BVwG vom 27.04.2021 wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
1.3. Der BF stellte am 03.09.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Mit Bescheid vom 06.05.2022 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei und gegen ihn ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III. bis VI.). Es wurde der Verlust seines Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX festgestellt (Spruchpunkt VII.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VIII).
Es wurde das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bzw. gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bejaht.
Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. bis VIII. des Bescheids vom 06.05.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss vom 18.10.2022 setzte das BVwG das Verfahren über die Beschwerde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 aus.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2023 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, im Übrigen der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV., VI. und VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 27.02.2024 abgelehnt und an den VwGH abgetreten. Die an den VwGH gerichtete außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 14.05.2024, XXXX , zurückgewiesen.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Der BF stellte am 02.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 56 bzw. 57 AsylG 2005. Es wurden Unterlagen zu seiner Integration im Bundesgebiet vorgelegt.
2.2. Am 03.06.2024 wurde der BF beim BFA niederschriftlich zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels einvernommen.
2.3. Der BF legte am 15.10.2024 weitere Unterlagen zu seiner Person und zu seiner Integration im Bundesgebiet vor. Am 12.11.2024 langte beim BFA eine schriftliche Stellungnahme des BF zu den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan ein.
2.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 02.08.2024 gemäß § 56 AsylG 2005 ab.
2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht wurde.
2.6. Die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vorgelegt und sind am 24.03.2025 eingelangt.
2.7. Am 11.09.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels befragt wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Es wurden Unterlagen zu seiner Integration im Bundesgebiet vorgelegt.
2.8. Mit Schriftsatz vom 12.09.2025 legte der BF eine Wiedereinstellungszusage vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Darüber hinaus spricht er Paschtu und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF stammt aus der Provinz Kabul in Afghanistan.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Der BF ist strafrechtlich bescholten:
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt XXXX , jedenfalls jedoch vor dem XXXX , als der BF noch XXXX lebte, spielte das damals XXXX Opfer, welches ebenfalls XXXX lebte, mit einem Freund Verstecken. Der BF bekam dies mit und forderte das Opfer auf, dass dieses zu ihm ins Zimmer kommen soll, sinngemäß unter dem Vorwand, dass er sich da verstecken könne. Der BF forderte das Opfer auf, sich in sein Bett zu legen, deckte ihn zu und legte sich zu ihm unter die Decke. Der BF zog dem Opfer dessen Hose und Unterhose aus und zog auch selbst seine Hose und Unterhose aus. In weiterer Folge steckte er seinen entblößten und erigierten Penis knapp unterhalb des Gesäßes zwischen die Beine des Opfers und rieb diesen so lange, bis er ejakulierte. In weiterer Folge stand er auf, schaute bei der Türe hinaus und lenkte jenen Jungen, mit dem das Opfer Verstecken spielte, ab, um das Opfer sodann wieder aus seinem Zimmer zu schicken.
Am XXXX übersiedelte der BF XXXX . Ab diesem Zeitpunkt besuchte das Opfer den BF teils mit XXXX , teils alleine, wobei es sowohl im Zimmer des BF als auch XXXX des dortigen Hauses zu gleichgelagerten sexuellen Übergriffen kam.
Im Zeitraum ab XXXX bis XXXX kam es zu zumindest XXXX derartigen Übergriffen. Dem Opfer bereiteten diese Übergriffe teils so heftige Schmerzen, dass es danach nicht mehr normal gehen konnte.
Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen der Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt. Die Dauer der Freiheitsstrafe von XXXX wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX auf XXXX herabgesetzt. Die erlittene Vorhaft vom XXXX bis XXXX wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Der BF ist zudem schuldig, dem namentlich bezeichneten Privatbeteiligten XXXX an Teilschmerzengeld binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Der BF ist schuldig, er hat ab zumindest XXXX bis XXXX an dem am XXXX geborenen – und sohin unmündigen – XXXX in einer Vielzahl, nämlich zumindest XXXX Angriffen, außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er ihm die Hose und Unterhose hinunterzog und sodann seinen entblößten, erigierten Penis knapp unterhalb des Gesäßes zwischen dessen nackte Beine steckte und sich sodann teils bis zum Samenerguss an ihm rieb.
Festsgestellt wurde, dass der BF mit XXXX des Opfers befreundet war. Der BF wusste daher aus Gesprächen mit XXXX des Opfers, dass es sich beim Opfer um XXXX handelt, dass dieses XXXX besucht und wie alt dieses ist.
Der BF nahm dennoch eine leugnende Verantwortung zur Frage, ob er Kenntnis vom tatsächlichen Alter des Opfers zum Zeitpunkt der Tathandlungen gehabt habe, an, welcher seitens des zuständigen Landesgerichtes aber kein Glauben geschenkt wurde.
Der BF wusste daher zu den jeweiligen Tatzeitpunkten das tatsächliche Alter des Opfers, insbesondere, dass dieses zu sämtlichen Tatzeitpunkten das XXXX . Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, handelte jedoch dennoch. Es kam ihm dabei jeweils darauf an, eine geschlechtliche Handlung an ihm, sohin einer unmündigen Person vorzunehmen, um sich dadurch sexuell zu befriedigen.
Das zuständige Landesgericht berücksichtigte als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des BF, erschwerend den langen Tatzeitraum und die Vielzahl an Verbrechen. Das zuständige Oberlandesgericht sprach aus, dass die in der Berufungsverhandlung nachgewiesene Schadensgutmachung durch Zahlung – dem Adhäsionserkenntnis entsprechend – von € XXXX an das Opfer zusätzlich mildernd ist.
Der BF wurde am XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt aus der Haft entlassen. Es wurde ihm Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung der Absolvierung einer ambulanten Psychotherapie erteilt.
1.3. Der BF absolvierte am XXXX die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1. Er arbeitete von XXXX bis XXXX bei einem Unternehmen als XXXX . Er ist seit XXXX selbstversichert.
Am XXXX wurde die Weisung zur Absolvierung einer ambulanten Psychotherapie auf Antrag mit Zustimmung des Bewährungshelfers und der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Der BF hat demnach der Weisung entsprochen und besteht kein Behandlungsbedarf mehr. Die Weisung ist nicht mehr notwendig oder zweckmäßig.
Der Beschwerdeführer hat die von ihm begangene Straftat und ihre Folgen nicht hinreichend aufgearbeitet und reflektiert, es liegt keine Verantwortungsübernahme des BF für seine Straftat vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und seinen Sprachkenntnissen werden anhand der dahingehend übereinstimmenden Angaben im Zuge seiner bisherigen Verfahren getroffen, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes. Die Feststellung, dass der BF ledig ist und keine Kinder hat, sowie die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand gründen sich ebenso auf den dahingehend gleichbleibenden Angaben des BF in den bisherigen Verfahren.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Bescholtenheit des BF und seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie den im Verwaltungsakt einliegendem Strafurteil als auch den zuvor ergangenen Erkenntnissen des BVwG betreffend den BF.
Die Feststellung zu seinen Integrationsbemühungen im Bundesgebiet basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen im Rahmen der bisherigen Verfahren.
Dass der BF die von ihm begangene Straftat und ihre Folgen nicht hinreichend aufgearbeitet und reflektiert hat, ergibt sich aus dem Gesamteindruck, den das BVwG vom BF in der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnen hat.
Hierbei wird nicht verkannt, dass der BF sehr wohl angab, dass er einen Fehler gemacht habe, seine Tat wirklich bereue und sich sehr dafür schäme (VP S. 6). Allerdings ist aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren gesamtbetrachtend keine Verantwortungsübernahme für seine Taten erkennbar:
So stützte sich der BF hinsichtlich des Begehens seiner Straftat – wie bereits im Verfahren betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2023 (vgl. XXXX , S 36 f) – erneut auf einen Erlaubnisirrtum (VP S. 6): „Leider habe ich einen Fehler gemacht. Ich habe eine falsche Beziehung mit XXXX . Ich wusste damals nicht, wie Sexualität in Europa ist, weil ich vom Islam gekommen bin. […]“
Der BF bagatellisierte auch nach wie vor die Straftat und stellte wiederum die Übergriffe so dar, als sei das Opfer mit der Vornahme der sexuellen Handlungen nicht nur einverstanden gewesen, sondern hätte darüber hinaus dies entgeltlich gemacht (VP S. 6):
„R: Was ist damals vorgefallen?
BP: Er hat damals auf seinem Handy Pornos geschaut. Dann hat er mir gezeigt. Ich sagte, machst du das auch selber oder schaust du nur? Er hat gesagt, er macht das, aber gegen Geld.
R: So hat das begonnen?
BP: Ja, ich habe ihm Geld gegeben und er hat sich neben mich gelegt.“
Ebenso leugnete der BF weiterhin seine Kenntnis vom tatsächlichen Alter des BF und vermeinte, das Opfer sei „sehr groß und dick“ gewesen und er habe erst im Gefängnis erfahren, dass der BF XXXX Jahre alt sei. Auf Vorhalt des Gerichtes, es sei erstmalig XXXX zu einer Tathandlung gekommen und da sei das Opfer XXXX Jahre alt gewesen, führte der BF Folgendes an (VP S. 6):
„BP: Ich habe schon damals zum Richter gesagt, dass es erstmalig XXXX war.
R: Da wäre der Bub XXXX Jahre alt gewesen.
BP: Er sah sehr groß aus.“
Diese Angaben widersprechen eindeutig den Feststellungen im Strafurteil (siehe unter II.1.2.). Es ist nicht verständlich, dass der BF nach wie vor die konkreten Tatumstände leugnet bzw. herunterspielt. Der BF wusste sehr wohl vom tatsächlichen Alter des BF – sowohl aufgrund von Gesprächen mit XXXX des Opfers über den Besuch XXXX durch das Opfer, als auch aufgrund diesbezüglich konkreter Angaben des Opfers gegenüber dem BF, es sei in XXXX und „richtig klein“ gewesen, als es das erste Mal passiert sei (AS 329).
Der BF hat folglich nach wie vor – wie bereits im Strafurteil festgehalten und beweisgewürdigt – eine leugnende Verantwortung zur Straftat. Es war daher festzustellen, dass keine Verantwortungsübernahme des BF vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Liegen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Die Behörde hat gemäß § 56 Abs. 3 AsylG den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG dem öffentlichen Interesse, wenn im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Rechtlich folgt daraus:
Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, dass im gegenständlichen Verfahren weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF besteht, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowohl nach § 56 als auch nach § 57 AsylG nicht in Betracht kommt:
Der BF stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es wird hierbei nicht verkannt, dass der BF seit XXXX keine Straftat mehr begangen hat und sich seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft XXXX um seine Reintegration sehr bemühte, er sich beim Opfer entschuldigte und die aufgetragene Bewährungshilfe und Absolvierung einer Psychotherapie vorzeitig beendet wurde. Demgegenüber steht jedoch nach wie vor die Tatsache, dass der BF weiterhin keine Verantwortungsübernahme für seine Tat an den Tag legt, sondern Tatumstände leugnet oder herunterspielt. Darüber hinaus ist die XXXX Probezeit der bedingten Entlassung noch nicht abgelaufen. Auch ist hervorzuheben, dass der BF sich bereits vor seiner Straffälligkeit um seine Integration im Bundesgebiet bemüht hatte, er aber dennoch schwer straffällig wurde.
Aufgrund der mangelnden Verantwortungsübernahme des BF ist davon auszugehen, dass weiterhin eine Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit besteht, weswegen die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 als auch § 57 AsylG scheitert (vgl. § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG).
Da dem BF bereits aufgrund des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG kein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, war im gegenständlichen Fall auf die näheren Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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