JudikaturBVwG

I415 2321815-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 2025

Spruch

I415 2321815-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des BFA, XXXX ( XXXX ) vom 04.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde vom 09.09.2025 wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 04.09.2025 wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Weiters wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VIII.). Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer als Person nicht glaubwürdig sei und den Herkunftsstaat verlassen habe, um sich dauerhaft in Europa niederzulassen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bisexuell sei und zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert sei, wertete das BFA als nicht glaubhaft.

Mit fristgerechter eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Stattgebung der Beschwerde und Zuerkennung des Asylstatus. Zudem brachte er vor, dass er 2013 nach Österreich gelangt sei und 2015 eine ungarische Staatsangehörige geheiratet habe, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Seine Ehefrau sei 2017 nach Ungarn übersiedelt, zudem sei 2021 in Ungarn die Scheidung eingereicht worden und 2022 in Rechtskraft erwachsen. Nach der Trennung habe er in einer Wohngemeinschaft mit einer albanischen Staatsbürgerin gelebt, mit welcher er zwei Pizzerias betrieben habe. Nach Ablauf seiner Aufenthaltskarte im Jahr 2020 habe er verabsäumt einen neulichen Antrag zu stellen. Aufgrund der Übersiedlung der Exgattin nach Ungarn vor Einleitung des Scheidungsverfahrens sei zwar sein Freizügigkeitsrecht untergegangen, es wäre wohl jedoch in einem gemäß § 55 NAG Verfahren eine Rot-Weiß-Rot Karte plus zu erteilen gewesen. Über seine albanische Lebensgefährtin habe er (gefälschte) kroatische Papiere erhalten, wofür er auch in XXXX verurteilt wurde. Für den Beschwerdeführer liege eine entsprechende Bedrohungssituation und die reale Gefahr eine Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK vor. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem seit mehr als zwölf Jahren durchgehend in Österreich und habe er diese Zeit genutzt, um sich im hohen Ausmaß sozial und beruflich zu integrieren. Die Annahme, dass es sich möglicherweise um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, entbehre jeglichen Beweises. Er habe die Tochter adoptiert, welches für eine Aufenthaltsehe wohl äußerst ungewöhnlich wäre bzw. gebe es zahlreiche Nachweise, dass zu dem Kind ein Vater-Kindverhältnis bestehe. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot hätte daher auch auf das ungarische Kind massive Auswirkungen, die bei der durchzuführenden Interessenabwägung hinsichtlich Art 8 EMRK zu berücksichtigen wäre.

Am 09.10.2025 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesamtes ein.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 20.11.2025 eine mündliche Verhandlung an, um den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen und seinem Privat- und Familienleben zu befragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der umseits angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. In dieser Beschwerdesache wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des Beschwerdeführers erörtern zu können.

2.2. Sollte der Beschwerdeführer aber unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte er die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte.

3. Daher wurde der Beschwerde vom 09.10.2025 die aufschiebende Wirkung (lediglich) bis zum Ablauf einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.