BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 21.01.2025 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 15.01.2025, AZ. II/4-DZ/24-26302607010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024:
A)
Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 09.01.2024 übermittelten XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, einen Mehrfachantrag (MFA 2024) und beantragte damit für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen für Flächen mit einer landwirtschaftlichen förderfähigen Nutzung im Ausmaß von 4,9677 ha. Dabei beantragten sie auch seine Zahlung für Junglandwirte und gaben XXXX als anspruchsberechtigte Person an.
2. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26302607010, wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der von Ihnen eingebrachte Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte vom 09.01.2024 wurde abgewiesen.
Begründend wurde dazu in dieser Entscheidung unter Hinweis auf (§ 21 Abs. 2 GSP-AV hingewiesen, dass die im Antrag genannte berechtigte Person nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung der juristischen Person/Personengesellschaft innehabe.
Dieser Bescheid wurde den BF am 20.01.2025 elektronisch zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 20.01.2025 elektronisch Beschwerde. Dabei wies der Beschwerdeführer auf einen bereits vorgelegten Gesellschaftsvertrag hin. Aus diesem ergebe sich, dass XXXX Vertretungsbefugter dieser Gesellschaft sei.
4. Die AMA legte am 09.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass in der vorliegenden Sache aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der AMA Unterlagen nachgereicht worden wären. Diese Unterlagen wären sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnten bei einer Beurteilung durch die AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I. Nr. 209/2022, in Verbindung mit § 6 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik [Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021)], BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
2.3. Zur Zurückverweisung
Mit der Vorlage der Beschwerde hat die AMA zu erkennen gegeben, dass die angefochtene Entscheidung zu Recht angefochten worden sei, weil den BF für das Antragsjahr 2024 eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gemäß § 21 Abs. 1 GSP-AV zuzuerkennen sei.
Mit dem Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG widerspricht die AMA unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens auch einer inhaltlichen Entscheidung durch das BVwG.
Die AMA selbst gibt durch einen Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG auch zu erkennen, dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an. Eine Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens hat die AMA auf der Grundlage der von ihr bereits ergänzend durchgeführten Prüfung – wie von ihr selbst angekündigt – den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2024 auch eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gemäß § 21 Abs. 1 GSP-AV zuzuerkennen und in weiterer Folge auch auszubezahlen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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