Spruch
W261 2320206-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.08.2025 betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 19.08.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 15.01.2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 29.07.2024 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.11.2024 erstatteten Gutachten vom 29.11.2024 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leidet
1. Chronisch neuropathisches Schmerzsyndrom bei small-fiber Polyneuropathie
2. Niereninsuffizienz
3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
4. Harnverlust – Urge-Inkontinzenz
5. Senkspreizfuß bds., chronische Ischialgie bei Diskusprolaps bei Adipositas per magna
6. Chronische Schmerzstörung (F45.41)
und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2025 wies die belangte Behörde nach Durchführung des Parteiengehörs den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das oben genannte medizinische Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen vom 27.01.2025 in Kopie an.
5. Am 19.08.2025 (Datum des Einlangens) stellte er bei der belangte Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von medizinischen Unterlagen vor.
6. Die belangte Behörde ersuchte die Leiterin des ärztlichen Dienstes eine Stellungnahme dazu abzugeben. In deren sofortigen Beantwortung vom 22.08.2025 führte die Leiterin des ärztlichen Dienstes nach Durchsicht der vorgelegten medizinischen Unterlagen aus, dass diese keine Änderung zum Gutachten des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie bedingen würden. Die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel würden weiterhin nicht vorliegen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2025 wies die belangte Behörde den am 19.08.2025 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nah §§ 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurück, weil keine offenkundigen Änderungen der Funktionsbeeinträchtigungen hätten glaubhaft gemacht werden können.
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und legte neuerlich folgende ärztlichen Befunde vor:
- Ärztlicher Entlassungsbericht XXXX 25.09.2025
- Medikationsplan und Arztbrief Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.06.2024
- Therapiepläne des Gesundheitszentrums XXXX vom 15.07.2024, 27.01.2025 und 20.03.2025
- Arztbrief Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie vom 24.03.2025
Er ersuchte, ihn nochmals zu untersuchen und seinem Begehren stattzugeben.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.09.2025 vor, wo dieser am 23.09.2025 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.09.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Zu diesem Zeitpunkt litt der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen:
1. Chronisch neuropathisches Schmerzsyndrom bei small-fiber Polyneuropathie
2. Niereninsuffizienz
3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
4. Harnverlust – Urge-Inkontinzenz
5. Senkspreizfuß bds., chronische Ischialgie bei Diskusprolaps bei Adipositas per magna
6. Chronische Schmerzstörung (F45.41)
Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2025 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
Der Beschwerdeführer konnte keine offenkundige Änderung seiner Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen oder das Hinzukommen neuer Leiden und Funktionseinschränkungen glaubhaft machen.
Der Antrag vom 19.08.2025 wurde innerhalb der Jahresfrist gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 30.01.2025 und der diesem Bescheid zugrundeliegenden Leiden und Funktionseinschränkungen und der neuen Antragsstellung am 19.08.2025 basieren auf dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer schloss seinem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt, genau jene medizinischen Unterlagen an, welche er neuerlich mit seiner Beschwerde vorlegte.
Die belangte Behörde holte zu diesem Antrag vom 19.08.2025 eine Stellungnahme der Leiterin des ärztlichen Dienstes ein, welche in ihrer sofortigen Beantwortung vom 22.08.2025 festhielt, dass die neu vorgelegten Befunde keine Änderung zum medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 29.11.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.11.2024 bedingen würden.
Bei Durchsicht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ist auch aus Sicht des erkennenden Senates Folgendes festzuhalten:
Der ärztliche Entlassungsbericht der XXXX vom 25.09.2024 ist mehr als ein Jahr alt und kann demgemäß gar nicht den aktuellen Gesundheitszustand und die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers beschreiben.
Dies gilt auch für Medikationsplan und Arztbrief von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.06.2024.
Der Beschwerdeführer legte weiters Therapiepläne des Gesundheitszentrums XXXX vom 15.07.2024, 27.10.2025 und 20.03.2025 vor. Darin wird bestätigt, wann sich der Beschwerdeführer welchen Therapien unterzogen hat. Es ist Therapieplänen naturgemäß kein klinischer Status oder Fachstatus zu entnehmen. Sohin sind auch diese Therapiepläne nicht geeignet, zu bescheinigen, dass beim Beschwerdeführer offenkundige Änderungen der Funktionsbeeinträchtigungen seit Erlassung des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 30.01.2025 eingetreten sind.
Schließlich legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 24.03.2025 vor, welcher eine Messung der Nervenleitgeschwindigkeit dokumentiert. Auch diesem Befund ist nicht zu entnehmen, dass offenkundige Änderungen der Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers eingetreten sind. Die dort diagnostizierte axonale sensible Funktionsstörung würde nach dem Ergebnis dieser Untersuchung „wohl eher zu einer PNP passen, die anamnetisch bekannt sei“.
Diese anamnetisch bekannte PNP (Polyneuropathie) wurde beim Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde aufgrund seines Antrages vom 29.07.2025 als Leiden 1 diagnostiziert. Sohin bescheinigt auch dieser medizinische Befund nicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Jänner 2025 verschlechtert hätte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Die Feststellung, dass der Antrag des Beschwerdeführers am 19.08.2025 innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde ergibt sich aus dem Akt bzw. wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 41 …
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.“
Im Beschwerdefall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2025 rechtskräftig abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2025, sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG, einen neuen auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine offenkundige Änderung eine Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Es war seitens des erkennenden Senates zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer bescheinigen konnte, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 30.01.2025 eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigung eingetreten ist. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dies zu bescheinigen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.