W286 2294251-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, Zl. 1331844104/223474594, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2025, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 04.11.2022 statt.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 17.05.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.09.2025 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX (AS 69 – AS 75). Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer beherrscht Dari und Paschtu. Er ist verheiratet und Vater von drei Söhnen (AS 7, AS 9, AS 56, AS 58, AS 60).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Baghlan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX (auch XXXX ) geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern auf (AS 7, AS 58). Er besuchte für 12 Jahre die Schule und für zwei Jahre die Universität bzw. die Pharmazeutische Fakultät in der Stadt XXXX , um Pharmazie zu studieren. Der Beschwerdeführer hat eine Berufsausbildung als pharmazeutischer Assistent und war im Herkunftsstaat als Apotheker und Pharmavertreter berufstätig. Der Beschwerdeführer arbeitete für sieben Jahre in seiner eigenen Apotheke als pharmazeutischer Assistent. (AS 9, AS 58, AS 77, Protokoll der mV S. 6).
Der Beschwerdeführer ging nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 nach Kabul, wo er fortan für etwa acht Monate lebte (AS 58). Während er sich in Kabul aufhielt war der Beschwerdeführer für die ersten drei Monate arbeitslos. Danach war er in einem Unternehmen angestellt, das früher seine eigene Apotheke beliefert hatte, und besuchte im Rahmen seiner Tätigkeit Apotheken und verkaufte Medikamente an diese. Er arbeitete für vier Monate als Pharmavertreter für dieses Unternehmen. (AS 58, Protokoll der mV S. 6). Während seines Aufenthalts in Kabul lebte der Beschwerdeführer bei seiner Tante väterlicherseits (AS 59). Dann reiste er im Mai 2022 aus Afghanistan aus (AS 13, Protokoll der mV S. 7).
Aktuell lebt niemand von den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers in XXXX . Die Eltern und die zwei der Brüder des Beschwerdeführers sind vor ca. fünf Monaten nach Pakistan gezogen. Der Beschwerdeführer steht mit diesem Teil der Familie nicht in Kontakt.
Die Ehegattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers leben aktuell bei der Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers im nur wenige Kilometer von seinem Heimatdorf entfernten Dorf XXXX . Sie leben dort in einem Eigentumshaus in gemeinsamem Haushalt mit der verwitweten Schwiegermutter des Beschwerdeführers und den drei jüngeren Brüdern der Ehegattin des Beschwerdeführers. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers leben im Wesentlichen nur von Almosen und gelegentlichen Hilfeleistungen durch die Schwager seiner Ehefrau, von denen einer Taxifahrer ist und der andere einen Lebensmittelladen hat. Der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, die früher als Friseurin/Kosmetikerin von zuhause aus gearbeitet hat, ist diese Erwerbstätigkeit nunmehr untersagt. Die Brüder der Ehegattin des Beschwerdeführers sind 12 bzw. 13 Jahre alt, sie gehen bei der Erntesaison auf die Felder und die Leute geben ihnen dann etwas oder sie bekommen etwas, wenn Hilfsgüter verteilt werden. (Protokoll der mV)
Ein Sohn des Beschwerdeführers leidet an Zerebralparese (Cerebral palsy) und ist infolgedessen physisch und psychisch schwerst beeinträchtigt, so kann er etwa nicht gehen und nicht sprechen. Dieser Sohn des Beschwerdeführers wurde früher mitunter vom Roten Kreuz in Kabul behandelt, derzeit ist ihm eine solche Behandlung aber nicht zugänglich. (Protokoll der mV S. 11, AS 236)
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 56).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Pharmazeut – er betrieb die Apotheke in seinem Heimatdorf – ins Visier der Taliban oder sonst irgendeines Akteurs geraten. Dem Beschwerdeführer wird weder eine Zusammenarbeit mit der ehemaligen afghanischen Regierung, noch mit deren Sicherheitskräften unterstellt, ebensowenig wird ihm Spionage oder sonst irgendetwas, was eine Gefährdung oder Verfolgung seiner Person auslösen würde, unterstellt. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals im Kontext mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers von den Taliban oder von anderen Akteuren aufgesucht oder von diesen bedroht.
Der Beschwerdeführer wurde nicht von den Taliban bedroht. Der Beschwerdeführer hatte keinen Kontakt zu den Taliban, er wird von diesen auch nicht gesucht.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist nicht vom muslimischen Glauben abgefallen. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.
1.2.3. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Akteure.
1.2.4. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt aktuell niemand mehr von seiner Kernfamilie – seine eigene Familie lebt im Heimatdorf seiner Ehegattin in deren Elternhaus unter prekärsten Lebensverhältnissen ohne tatsächliches Haushaltseinkommen lediglich von Almosen und seinem an Zerebralparese leidendem Sohn ist keine medizinische Behandlung zugänglich (AS 11, AS 60, Protokoll der mV). Die Familie des Beschwerdeführers ist von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit in Afghanistan gravierend betroffen. Die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Pakistan, die beiden anderen Brüder im Iran – keiner von ihnen ist imstande und willens, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell zu unterstützen. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers existiert noch sein Elternhaus und 12 Jarib landwirtschaftlicher Grund, dass der Beschwerdeführer darauf zugreifen kann, ist aber nicht ausreichend wahrscheinlich.
Der Beschwerdeführer kann österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er hat von seiner Berufstätigkeit in Österreich Ersparnisse iHv 2000,- Euro.
Der Beschwerdeführer hat gute Ortskenntnisse in seinem Heimatdorf, wo er geboren wurde und aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens vor seiner Ausreise verbrachte. Dem Beschwerdeführer sind daher die örtlichen Strukturen bekannt.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf in Baghlan kann der Beschwerdeführer allerdings aufgrund seiner konkreten Lebensumstände – insbesondere, weil er nicht nur seine eigene, sondern auch die Lebensgrundlage für seine Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder, wovon eines aufgrund einer schwerwiegenden und nicht heilbaren Erkrankung Therapiemaßnahmen benötigt, die eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen, erwirtschaften müsste und ihm eine Unterstützung vonseiten seiner Familie nicht zukommen wird – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 01.11.2022 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 01.11.2022 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 (AS 87). Der Beschwerdeführer besuchte Integrationskurse.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich seit März 2025 einer Erwerbstätigkeit bei der XXXX nach, durch die er selbsterhaltungsfähig ist (OZ 2).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern in seiner Unterkunft und einer österreichischen Familie knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bildungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (OZ 2).
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 31.01.2025, Version 12:
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3f)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt, dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs).
Es gab zwischen 25.11.2023 und 25.11.2024 in Afghanistan insgesamt 857 sicherheitsrelevante Vorfälle (390 Kämpfe, 96 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 371 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten und 396 zivile Opfer – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). Die meisten zivilen Opfer gab es in Nord Afghanistan in der Provinz Badakhshan mit 168 zivilen Opfern. Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle gab es in Ost Afghanistan (388 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 100 zivilen Opfern – bei einer Gesamtbevölkerung von über 11,7 Millionen Einwohnern), wobei die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die Provinz Kabul entfallen (113 Kämpfe, 14 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt und 97 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten, in denen es 100 zivile Opfer gab – bei einer Gesamtbevölkerung von über 5,7 Millionen Menschen).
Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle in Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe durch den ISKP.
Aufgrund der Bemühungen der Taliban-Behörden, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen, kam es im Jahr 2024 vermehrt zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit dem Anbau von Betäubungsmitteln und somit auch zu einem Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen.
Organisierte Verbrechergruppen sind in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Es werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion.
Die bewaffnete Opposition in Afghanistan stellt keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar. Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer „Hit-and-Run“-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen. Es gibt keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und es gab keine Zwischenfälle.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle betreffend den ISKP gingen seit August 2021 zurück und stiegen 2024 wieder etwas an. Die Taliban führen auch weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Der ISKP hat zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten, wobei die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen werden. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Baghlan – mit ca. 1 Millionen Einwohnern), gab es vom 25.11.2023 bis 25.11.2024 insgesamt 16 Kämpfe. In 18 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten und zu 44 zivilen Opfern. (LIB Kap. 5.1)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z. B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi Arabien, die Türkei, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie am Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Teilweise kommt es an den Grenzen zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und Grenzsoldaten der Anrainerstaaten, die auch Verletzte und Tote nach sich ziehen. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 60 km langen Grenze, von der mittlerweile 10 km fertig gestellt sind. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und haben auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung bedroht. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken und um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.6. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Politische Opposition: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. (LIB, Kap. 6.2)
Anti-Taliban-Widerstandsgruppen: In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Zwischen diesen Gruppierungen findet wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt. Obwohl das Taliban-Regime international geächtet und für seine frauenfeindliche Politik verurteilt wird, hat bisher kein Land die Unterstützung für einen Krieg gegen die Taliban angeboten. Die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, stellen keine tatsächliche Gefahr für das Regime dar. Diese verfügen zumindest in naher Zukunft nicht über genügend Kräfte, um die Taliban zu stürzen, aber sie stellen das islamistische Regime vor politische und ordnungspolitische Herausforderungen. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Es gibt einige Widerstandgruppen, wobei die drei wichtigsten bewaffneten Widerstandsgruppen die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) sind. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. (LIB, Kap. 6.2)
1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristischen und politikwissenschaftlichen Fakultäten sowie die Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen.
Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Bisher haben sich die Taliban noch nicht zu den Gesetzen geäußert, insbesondere nicht zu den Strafgesetzen, zur nationalen Sicherheit und zu den Gerichten. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und derzeit verfügt das Land nicht über einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen, ein Justizsystem oder Durchsetzungsmechanismen. Den Taliban zufolge bleiben Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen, die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen.
Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrungen mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban-Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Zudem kam es zur Absetzung von Richterinnen und Anwältinnen und es werden keine Lizenzen mehr an Strafverteidigerinnen vergeben.
Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft. Von den entsprechenden Ministerien und der Talibanführung wird ein neues Rechtssystem auf der Grundlage der Scharia und Hanafi-Rechtsprechung ausgearbeitet. Damit werden die unter der ehemaligen Verfassung geltenden Gesetze, u. a. auch gesonderte schiitische Rechtsprechung, ersetzt. Die meisten Angelegenheiten des Landes werden nun auf der Grundlage von Richtlinien und Dekreten geregelt, die dem Emir zugeschrieben werden. Es wurden Scharia-Gerichte und -Praktiken eingeführt, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht. Im November 2022 ordnete Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada die Umsetzung der Scharia inklusive Körperstrafen wieder an. Seitdem wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Diese Strafe wurde u. a. für Drogen- und Alkoholkonsum oder für „moralische“ Verbrechen verhängt. Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan und im Juni 2023 sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen. (LIB, Kap. 7)
1.5.8. Sicherheitsbehörden:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Die Armee verfügt mit Stand März 2023 über 150.000 Taliban-Kämpfer und soll 2024 auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt wird eine 200.000 Mann starke Armee. Der Geheimdienst, ein Nachrichtendienst, der früher als „National Directorate of Security“ (NDS) bekannt war, wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt direkt unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen. Dies ist zumindest in Kabul teilweise erfolgt.
Es zeichnet sich ab, dass die Taliban, mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sind fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt), von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen. Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden und die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte ist begrenzt. Bei den rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräften handelt es sich im Allgemeinen um Spezialisten. Die Taliban verfügen über keine funktionierende Luftwaffe, die den Luftraum im Falle ausländischer Übergriffe oder inländischer Aufstände sichern könnte. Der Bestand an Hubschraubern und Fluggeräten gilt als veraltet und es gibt zumindest fünf bestätigte Unfälle in der Militärluftfahrt seit der Machtübernahme, wobei Pilotenfehler als wahrscheinlichste Ursache gelten. Die Taliban müssten in erheblichem Umfang Piloten ausbilden und Strategien für die Kommunikation und Koordination mit den Bodentruppen entwickeln, um eine funktionsfähige Luftwaffe aufzubauen. (LIB, Kap. 8)
1.5.9. Folter und unmenschliche Behandlung:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende, gegen Frauenrechtsaktivisten und auch in Gefängnissen. Es kam beispielsweise auch zu kollektiven Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen. Der oberste Taliban-Führer begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und Scharia-Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht. Es kam zu öffentlichen Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, darunter Zabul, Maidan Wardak, Kabul, Kandahar und Helmand. (LIB, Kap. 9)
1.5.10. Korruption:
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2023 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 162. Platz, sohin eine Verschlechterung um zwölf Ränge im Vergleich zum Jahr 2022.
Die Taliban kündigten nach ihrer Übernahme von Kabul im August 2021 Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen zur Ermittlung korrupter oder krimineller Taliban. Außerdem haben die Taliban über ihr Verteidigungsministerium eine Kommission eingesetzt, die Mitglieder ermitteln soll, die sich nicht an die Richtlinien der Bewegung halten. Im Jänner 2022 sind 2.840 Taliban-Mitglieder wegen Korruption und Drogenkonsums entlassen worden. Anfang 2024 erklärte ein Sprecher der Taliban Afghanistan zu einem korruptionsfreien Land. Es gab dennoch zahlreiche Berichte über Korruption durch die Taliban, beispielsweise in den Passämtern der Taliban, wo Antragsteller zwischen 1.000 und 3.500 Dollar für einen Pass zahlen. Die Taliban haben seit der Wiedererlangung der Macht die staatliche Bürokratie genutzt, um Arbeitsplätze an Taliban-Mitglieder und ihre Familien zu vergeben und um von der afghanischen Bevölkerung und dem Privatsektor Steuern, Bestechungsgelder und wertvolle Dienstleistungen zu erpressen.
Im Juli 2022 kündigten die Taliban an, dass sie ehemalige afghanische Beamte nicht für die massive Korruption zur Rechenschaft ziehen werden, die in Zusammenhang mit Entwicklungshilfeprojekten stehen. Ehemalige Beamte, die der Korruption verdächtigt werden, müssen sich nur dann vor Gericht verantworten, wenn sie in den vergangenen zwei Jahrzehnten Privateigentum oder öffentliches Vermögen an sich gerissen haben. (LIB, Kap. 10)
1.5.11. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.
Anfang Februar 2022 führten die Taliban beispielsweise flächendeckend Hausdurchsuchungen zunächst in Kabul, anschließend auch in angrenzenden Provinzen durch. Sie werden punktuell landesweit fortgesetzt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten.
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen wollen ihre Arbeit aus dem Ausland fortsetzen und bauen zu diesem Zweck ihre oftmals zusammengebrochenen Informationsnetzwerke wieder auf. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Menschenrechtskommission bauen ein unabhängiges Menschenrechtsinstitut im Exil auf.
Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen. Frauen wurden zusammen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, verhaftet, unter missbräuchlichen Bedingungen festgehalten und manchmal gefoltert. Wenn sie freigelassen werden, verlangen die Taliban Urkunden über den Besitz ihrer Familie und drohen, diesen zu konfiszieren, wenn die Frau ihren Aktivismus fortsetzt. Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 11)
1.5.12. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen.
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung.
Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP hat Kinder rekrutiert. Die Salafi-Gemeinschaft und Taliban-Fußsoldaten wurden zur Unterstützung der Gruppe aufgerufen. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“, den Interviews zufolge, sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP-Telegram-Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Auch die Vereinten Nationen berichten, dass sich der ISKP auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen konzentriert, aber Rekrutierungen auch außerhalb der Salafi-Gemeinschaft betreibt. (LIB, Kap. 12)
1.5.13. Allgemeine Menschenrechtslage:
Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt. Es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat.
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Taliban-Vertreter weisen den Vorwurf von systematischer Gewalt jedoch zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt. Im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 wurde über 3.329 Menschenrechtsverletzungen berichtet, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Im selben Zeitraum kam es auch zu Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Todesopfern bei Protesten. Die Taliban gingen im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr haben sich Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt – offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren. (LIB, Kap. 13)
1.5.14. Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert. Bis Dezember 2021 haben insgesamt 43 % der afghanischen Medienunternehmen ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Ankündigungen der Taliban-Regierung, das bisherige Mediengesetz umzusetzen und eine Beschwerdekommission einzurichten, ist das Informations- und Kulturministerium nicht nachgekommen.
Fernsehsender wurden wiederholt durch den Taliban-Geheimdienst unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Auch für ausländische Korrespondenten gelten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten in Kabul und den Provinzen vor. Im November 2022 berichtete ein Medienunternehmen, dass es eine vom Taliban-Informationsministerium vorformulierte Erklärung unterzeichnen musste, in der es sich u. a. zu einer Scharia-konformen Berichterstattung verpflichtete. Kritik an der Taliban-Regierung wurde untersagt. Im Falle der Nichtbeachtung wurden Konsequenzen für das Medienunternehmen sowie die dort Beschäftigten angedroht. Elf am 19.9.2021 vorgestellte Handlungsempfehlungen der Taliban-Regierung für Printmedien, TV und Radio fordern u. a. dazu auf, keine Inhalte zu veröffentlichen, die der Scharia widersprechen und ermöglichen Nachrichtenkontrolle oder gar Vorzensur. Diese Empfehlungen werden landesweit unterschiedlich umgesetzt. Menschenrechtsorganisationen beobachten insbesondere in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit. Medienschaffende berichten über ein aktives Monitoring und werden aufgefordert, ihre Arbeit vorab mit den lokal zuständigen Behörden zu teilen.
Mancherorts müssen Medienschaffende vor Beginn ihrer Recherchen eine Erlaubnis bei den lokalen Behörden einholen. In mindestens 14 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten. Gegenüber Menschenrechtsorganisationen berichten Journalistinnen und Journalisten über einen stark eingeschränkten Zugang zu Informationen.
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Medienschaffenden durch die Taliban. Die Taliban-Behörden geben selten Auskunft über die Gründe für solche Verhaftungen oder darüber, ob die Festgenommenen vor Gericht gestellt werden. Die Festgenommenen haben keinen Zugang zu Anwälten, und in den meisten Fällen dürfen Familienangehörige sie nicht besuchen. (LIB, Kap. 14)
Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 wurde die Anzahl der Mobiltelefonnutzer auf ca. 23 Millionen geschätzt. Es gibt keine Ausfälle in Gebieten, die vor der Übernahme durch die Taliban per Telefon oder Internet erreichbar gewesen wären. Die Telekommunikations- und Internetdienste haben sich seit dem Sturz der vorherigen Regierung verbessert, was auf einen Rückgang der Konflikte im ganzen Land und die Leichtigkeit zurückzuführen ist, mit der Telekommunikationsunternehmen ihr Dienstleistungsangebot erweitern können. In Afghanistan ist die Verfügbarkeit von Internet- und Telekommunikationsdiensten weit verbreitet und deckt den größten Teil des Landes ab, mit Ausnahme einiger isolierter und dünn besiedelter Siedlungen außerhalb der großen Städte.
In Provinzen, die Widerstand gegen das Taliban-Regime leisteten (z. B. Provinz Panjsher), kam es jedoch in der Vergangenheit zu Abschaltungen von Telekommunikations- und Internetdiensten. (LIB, Kap. 14)
1.5.15. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern. Ab Mitte Jänner 2022 wurden sukzessive Vertreterinnen der vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen. Es kam zu Verhaftungen, Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Diese gewalttätigen Zwischenfälle und die Androhung von Verhaftungen sowie das Verschwinden in einem undurchsichtigen Gefängnissystem ohne ordnungsgemäße Verfahren haben zunächst dazu geführt, dass die großen Anti-Taliban-Proteste eingedämmt wurden, obwohl es weiterhin kleinere Versammlungen gab. Gegen Ende des Jahres 2022 kam es wieder vermehrt zu Protesten, nachdem die Taliban Frauen vom Universitätsbesuch ausgeschlossen und NGO-Mitarbeiterinnen verboten hatten, ihrer Arbeit nachzugehen. (LIB, Kap. 15)
1.5.16. Haftbedingungen:
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet. Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Trotz anhaltender Bemühungen, die Zahl der Inhaftierten zu reduzieren, hat die Gefängnispopulation 2024 mehr als 20.000 Personen erreicht. Neben ca. 11.000 bereits verurteilten Inhaftierten (davon sind ca. 2.000 Frauen und Kinder) warten etwa 12.000 Personen in Haftanstalten auf Gerichtsurteile.
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist sehr schlecht. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung.
Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. In einigen Fällen wurden inhaftierte Personen auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. In einigen Fällen wurden Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert oder ihnen wurde die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt. Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet. Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben. Es kam zu Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften bzw. Gefangenen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen. Festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen waren psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt.
Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. (LIB, Kap. 16)
1.5.17. Todesstrafe:
Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor. Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15.8.2021 haben die Taliban de facto die Körperstrafen und die Todesstrafe eingeführt. Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die von den Taliban angewandte Rechtspraxis sieht auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia die Todesstrafe vor. Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können. Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt. Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben. Im Juni 2023 wurde in Laghman ein Mann durch die Taliban hingerichtet, der des fünffachen Mordes für schuldig befunden wurde. Im Februar 2024 vollstreckten die Taliban eine Doppelhinrichtung in Ghazni, bei der Angehörige der Opfer von Messerstechereien vor Tausenden von Zuschauern mit Gewehren auf zwei verurteilte Männer schossen. (LIB, Kap. 17)
1.5.18. Religionsfreiheit:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Es gibt keine zuverlässige Schätzung über die Gemeinschaft der Christen.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. (LIB, Kap. 18)
1.5.19. Apostasie, Blasphemie, Konversion:
Etwa 10.000 bis 12.000 Christen befinden sich in Afghanistan. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi- Rechtsschule Apostasie. Proselytenmacherei, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen.
Vor der Machtübernahme durch die Taliban stand die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegen. Es gab Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Christen beteten aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban gab es Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Die Machtübernahme durch die Taliban ermutigt intolerante Verwandte, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten. (LIB, Kap. 18.2)
1.5.20. Ethnische Gruppen:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung sind Schätzungen und werden oft stark politisiert. In Afghanistan leben ca. 42 % Paschtunen, ca. 27-30 % Tadschiken, ca. 9-15 % Hazara sowie 9 % Usbeken und Kutschi-Nomaden.
Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultieren weiterhin in Konflikten und Tötungen.
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara. Obwohl die Taliban wiederholt erklärt haben, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen, werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren. (LIB, Kap. 19)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)
1.5.21. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Afghanen, die nach 2021 ausgereist sind, werden von den Taliban oft als „Verräter“ angesehen. Taliban kontrollieren Profile in den sozialen Medien. Familienangehörige von Ausgereisten können auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert werden, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre.
Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde, wird Männern in einigen Gegenden geraten, Bärte nicht zu kürzen und keine westliche Kleidung zu tragen. Regierungsangestellten wurde angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei. Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren. Auch „dünne Kleidung“ wird als Widerspruch zur Scharia erachtet. Händler wurden aufgefordert, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten.
Die Kleidervorschriften werden jedoch in den Provinzen unterschiedlich ausgelegt. In Kabul tragen Menschen in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven, und es kann in Afghanistan praktisch auch alles gekauft werden, wenn man das Geld dazu hat. In Kabul-Stadt gibt es auch Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios.
Das Spielen von Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban verbrennen öffentlich Musikinstrumente und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. In einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In der Kernzone der Taliban in Kandahar sind die Taliban-Beamten strenger, das Spielen und Hören von Musik ist in der ganzen Stadt verboten. (LIB, Kap. 20.4)
1.5.22. Bewegungsfreiheit:
Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. (LIB, Kap. 21)
1.5.23. IDPs und Flüchtlinge:
Jahrelange Konflikte, Naturkatastrophen und wirtschaftliche Schwierigkeiten haben im verarmten Afghanistan Millionen von Menschen zu Binnenvertriebenen gemacht. Binnenvertriebene, wie auch Rückkehrende aus dem Ausland, befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf). 2023 gab es zwischen 3,25 und 3,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind vor allem Konflikte und extrem wetterbedingte Ereignisse.
Im Jänner 2023 kündigten die pakistanischen Behörden an, dass alle ausländischen Staatsangehörigen, einschließlich afghanischer, ohne gültige Papiere inhaftiert und nach einem Gerichtsurteil in ihr Heimatland zurückgewiesen werden. Pakistanische Behörden kündigten außerdem an, Geld und Besitztümer von illegal aufhältigen Fremden zu konfiszieren und Strafen gegen pakistanische Bürger bzw. Vermieter zu verhängen, die ihnen Unterschlupf gewähren, sowie auch gegen Firmen, die Afghanen ohne Dokumente beschäftigen. Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1.11.20023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. In den ersten beiden Oktoberwochen – vom 1. bis zum 15.10.2023 – kehrten 37.317 Afghanen selbstständig nach Afghanistan zurück.
Der Iran duldet viele afghanische Staatsangehörige, die sich irregulär im Land aufhalten. Ein beträchtlicher Anteil befindet sich im Rahmen der Arbeitsmigration im Iran, die ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor für das Land ist. Im Rahmen verschiedener Regularisierungsinitiativen haben die iranischen Behörden einigen von ihnen einen regulären Aufenthalt bzw. eine Duldung ermöglicht. Die freiwillige Rückkehr von registrierten afghanischen Flüchtlingen findet seit August 2021 auf einem niedrigeren Niveau statt als zuvor, wobei im Jahr 2023 mit insgesamt 521 Personen mehr registrierte afghanische Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung freiwillig nach Afghanistan zurückkehrten als 2022 (379 Personen). Im ersten Jahr nach der Machtübernahme der Taliban (15.8.2021-14.8.2022) gab es mit rund einer Million Rückkehrern dagegen eine höhere Anzahl als im zweiten Jahr (15.8.2022-15.8.2023), als ca. 838.000 Personen erfasst wurden, die vom Iran nach Afghanistan zurückkehrten. (LIB, Kap. 22)
1.5.24. Grundversorgung und Wirtschaft:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Nach der Machtübernahme der Taliban waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen.
Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land. Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Aufrechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren zurückzuführen.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und im Jahr 2023 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet.
Im Dezember 2023 mussten 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag. Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum, Betteln, die (Zwangs)verheiratung von Mädchen, Kinderarbeit oder der Verkauf von Organen.
Die Lebenserhaltungskosten in Afghanistan variieren zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten hängen auch stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen ab. Diese betragen für alleinstehende Personen für Unterkunft, Lebensmittel, Hygieneprodukte, Energie und sonstige Ausgaben ca. 12.000 bis 28.000 Afghani bei Personen der Mittelschicht mit mittlerem Einkommen. Bei Personen, die nur sehr geringes Einkommen haben und in sehr einfachen Verhältnissen leben, betragen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende zwischen 2.000 und 7.400 Afghani pro Monat.
Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Dürren, Überflutungen und Erdbeben. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder. Im Jahr 2024 waren mehr als 180.200 Menschen von Naturkatastrophen betroffen.
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Das Land war in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen, die weiterhin die Ressourcen belasten und die Ernährungssicherheit beeinträchtigen. Die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte hat sich seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.8.2021 wieder verbessert, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können.
In der Periode September bis Oktober 2024 sind nach Schätzungen der IPC ca. 11,6 Millionen Menschen (25 % der Gesamtbevölkerung) von einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, die in IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft wird. Davon befinden sich etwa 1,8 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notfall) und etwa 9,8 Millionen Menschen (21 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise). Diese leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit ist auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion, das Ausmaß der humanitären Nahrungsmittel- und landwirtschaftlichen Nothilfe im Zeitraum 2023/2024 und eine verbesserte Kaufkraft der Haushalte zurückzuführen. Für den Zeitraum November 2024 bis März 2025, der mit der kalten Jahreszeit zusammenfällt, prognostiziert IPC, dass 14,8 Millionen Menschen (32 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Darunter fallen 3,1 Millionen Menschen (7 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 4 und 11,6 Millionen (25 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 3.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell. Im Juli 2024 wurden rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht. Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft. Seitdem gingen mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren. Auch Nominal- und Reallöhne gingen nach der Machtübernahme der Taliban erheblich zurück, obwohl sich die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeit seitdem erholt haben und sogar über dem Wert vor der Machtübernahme liegen.
Die Arbeitslosigkeit liegt bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern. Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden. In Afghanistan verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 Afghani pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 Afghani beträgt. (LIB, Kap. 24)
1.5.25. Bank- und Finanzwesen:
Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Probleme in Zusammenhang mit dem Bankensektor – wie eingeschränkte Funktionalität, mangelnde Liquidität und Schwierigkeiten beim Zugang zu Bankkrediten – sowie eine mangelnde Verbrauchernachfrage bleiben die wichtigsten geschäftlichen Einschränkungen. Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds im Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten. Die Taliban haben die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten.
2024 war es möglich, Geld, sowohl vor Ort als auch aus dem Ausland, nach Afghanistan zu überweisen. Empfänger in abgelegenen Gebieten könnten jedoch aufgrund von Einschränkungen der Netzabdeckung und der Know-Your-Customer-Anforderungen (KYC) Schwierigkeiten haben, Zugang zu Banken zu erhalten.
Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. (LIB, Kap. 24.4)
1.5.26. Medizinische Versorgung:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen. Aufgrund fehlender Mittel mussten Kliniken schließen. Es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering, auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen in Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Bis 31.8.2023 gab es laut WHO 232.843 bestätigte Fälle von COVID-19 in Afghanistan. Nach Angaben der WHO haben mehr als 18 Millionen Afghanen zumindest eine Impfdosis erhalten und mehr als 16 Millionen sind vollständig geimpft. Menschen haben trotz der Zunahme an COVID-19Erkrankungen keine Angst mehr und ergreifen keine Präventivmaßnahmen. Nach dem Zusammenbruch der vorherigen Regierung wurden alle Finanzmittel und Unterstützungen für die COVID-19-Notfallmaßnahmen gekürzt, und die meisten Krankenhäuser mussten ihren Betrieb einstellen, weil es an Mitteln, Ärzten, Medikamenten und sogar Heizmaterial mangelte. (LIB, Kap. 25)
1.5.27. Rückkehr:
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger. Es kehrten auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte. Es gibt auch freiwillige Rückkehrer aus den USA.
Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier.
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelte es sich dabei um „afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen“. Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt, nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden. Die Taliban sind bereit, auch in Zukunft abgeschobene Afghanen aus Deutschland aufzunehmen.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern.
Taliban behandeln zurückkehrende Personen im Rahmen ihrer allgemeinen Praxis im Umgang mit der Zivilbevölkerung. Die Bedrohung der persönlichen Sicherheit ist im Einzelfall das zentrale Hindernis für zurückkehrende Personen. Auch vor dem Hintergrund der faktischen Kontrolle der Taliban über alle Landesteile lässt sich die Frage einer möglichen Gefährdung im Einzelfall nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Personen bleibt die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird.
Im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende könnten, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten, z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen, werden. Auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt werden würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 900 EUR sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe 900 EUR pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe 250 EURpro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von 250 EUR pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu 3.500 EUR beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.1)
1.5.28. Dokumente:
Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor. Es ist den Behörden oft nicht möglich, die Angaben der Personen, die Dokumente beantragen, zuverlässig zu verifizieren. Je nach Dokument besteht eine unterschiedliche Praxis, Geburtsdatum, Geburtsort und Nachnamen einzutragen. Deshalb kommt es vor, dass die Personalien derselben Person in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich eingetragen sind. Besonders fälschungsanfällig sind Papier-Tazkiras. In der Regel ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen. Reisepässe und e-Tazkiras haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen und sind besser überprüfbar. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt sind.
Mit Stand Februar 2024 können Reisepässe, Tazkiras und e-Tazkiras in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Ausstellung von Reisepässen kann jedoch bis zu einem Jahr dauern. Reisepässe sind nicht in allen Provinzen erhältlich. Das Innenministerium der Taliban hat in 15 der 34 Provinzen (Farah, Nimroz, Badghis, Paktika, Samangan, Laghman, Uruzgan, Kunar, Takhar, Zabul, Jawzjan, Bamyan, Panjsher und Baghlan) Passämter wiedereröffnet und verlangt von den Antragstellern, dass sie sich in ihrer Herkunftsprovinz einen Pass besorgen. Die Funktionsfähigkeit dieser Abteilungen ist jedoch nach wie vor unklar. (LIB, Kap. 27)
Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit für März - April 2025 und Prognose für Mai - Oktober 2025 | IPC - Integrierte Phasenklassifizierung der Ernährungssicherheit
(Stand 04.06.2025)


Quelle:
Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit für März - April 2025 und Prognose für Mai - Oktober 2025 | IPC - Integrierte Phasenklassifizierung der Ernährungssicherheit
https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159622/?iso3=AFG
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen betreffend die Alias-Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den widersprüchlichen Angaben, die der Beschwerdeführer im Verfahren zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum machte. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein (AS 7). Vor der belangten Behörde gab er dagegen an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein (AS 55), was auch den Daten im vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass (Gültigkeit vom XXXX , AS 71) und dem elektronischen Visum, ausgestellt am XXXX (AS 73), entspricht, wobei es sich beim vorgelegten Reisepass einer Dokumentenuntersuchung einer Landespolizeidirektion vom XXXX nach derzeitigem Wissenstand um ein Originaldokument handle (AS 95), sodass anzunehmen ist, dass es sich dabei um seine tatsächliche Identität handelt, wenngleich aber aufgrund der Angaben in der Erstbefragung und entsprechend der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch eine Feststellung zur Alias-Identität zu treffen war. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schul- und Universitätsausbildung, seinem Familienstand und seiner siebenjährigen Berufserfahrung als pharmazeutischer Assistent bzw. Apotheker in der eigenen Apotheke gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Hinsichtlich des Berufs, den er, als er nach der Machtübernahme durch die Taliban nach Kabul ging, ausübte, widersprach sich der Beschwerdeführer aber gravierend: Vor der belangten Behörde schilderte er, dass er in Kabul nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit für eine Firma arbeitete, die zu Apotheken fährt und den Bedarf an Medikamenten erhebt – diese Medikamente habe er dann den Apotheken gebracht (AS 58). Er stellte damit eine gewöhnliche Tätigkeit als Pharmavertreter dar, in der er in Kabul offen in Erscheinung trat, immerhin besuchte er selbst Apotheken und lieferte Medikamente aus. In der Beschwerdeverhandlung stellte er seine Situation in Kabul aber ganz anders dar: Hier behauptete er plötzlich, dass er sich in den ersten drei Monaten in Kabul versteckt gehalten hätte und dann, als er doch zu arbeiten begonnen hätte, in einem in einem Kellerabteil die Medikamente für die Auslieferung an andere Apotheken bereitgestellt hätte (Protokoll der mV S. 6). Damit stellte er seine Lebenssituation in Kabul ganz anders dar, nämlich dergestalt, dass er sich in den ersten Monaten versteckt gehalten hätte (davon war vor der belangten Behörde noch überhaupt nicht die Rede) und er dann, als er wieder gearbeitet hätte, dies nicht als offen auftretende Person (so wie eben als Pharmavertreter, wie er es vor der belangten Behörde noch dargestellt hatte) getan hätte, sondern seinen Arbeitsalltag in einem Kellerabteil verbracht hätte. Es wurde durch diese beachtliche Divergenz deutlich, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung versuchte, entsprechend dem behaupteten Bedrohungsszenario (das sich allerdings auch aus anderen Gründen als unglaubwürdig erwies, siehe dazu sogleich) seine Lebenssituation in Kabul – wo er noch bis Mai 2022, also monatelang nach der Machtübernahme durch die Taliban, lebte – so darzustellen, dass er während dieser Zeit in Kabul im Verborgenen geblieben wäre. Das passt aber mit seiner Darstellung vor der belangten Behörde, in der davon überhaupt nicht die Rede war, nicht zusammen. Der Beschwerdeführer machte mit seiner erstmals in der Beschwerdeverhandlung aufgestellten Behauptung zum Leben im Verborgenen einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck und ist aufgrund der gänzlich anderen Darstellung als noch vor der belangten Behörde davon auszugehen, dass er diesen Sachverhalt nur gedanklich konstruierte, um seine Erzählung von einer ihn betreffenden Verfolgung durch die Taliban – die besonders auch durch seinen Verbleib in Afghanistan bzw. in Kabul noch neun Monate nach der Machtergreifung der Taliban konterkariert wird – plausibler zu machen. Seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung ist daher kein Glauben zu schenken – vielmehr zeigt der unglaubwürdige Versuch, auf dieser Ebene sein Vorbringen zu „ändern“, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Gefährdung und Verfolgung in Afghanistan zu gewärtigen hat. Seine Lebensverhältnisse in Kabul waren daher auf Basis seiner ersten Einlassungen dazu vor der belangten Behörde festzustellen, die keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung seiner Person durch die Taliban geben, sondern aufzeigen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Gefährdung zu gewärtigen hat (vgl. dazu auch AS 65: „In Kabul ist mir nichts passiert. Ich hatte auch keine Probleme.“).
Der Beschwerdeführer änderte kurz vor der am 03.09.2025 anberaumten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch seine Angaben zu seiner religiösen Überzeugung: Bis dahin hatte der Beschwerdeführer durchgehend, nämlich sowohl in der Erstbefragung im November 2022 (AS 9), als auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Mai 2023 (AS 58) angegeben, Muslim bzw. sunnitischer Muslim zu sein. Der Beschwerdeführer wandte sich auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht gegen die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass er der muslimischen, sunnitischen Religion angehört (AS 115, Bescheid S. 17) – vielmehr bestätigte er auch im Beschwerdeschriftsatz sein religiöses Bekenntnis als sunnitischer Muslim (AS 215: „…und ist ein sunnitischer Muslim.“). In der wenige Tage vor der Beschwerdeverhandlung, eingegangenen Stellungnahme vom 29.08.2025 bringt er zum ersten Mal im gesamten Verfahren vor, dass er sich vom islamischen Glauben distanziert hätte, die Religion faktisch nicht mehr praktiziere, nicht bete und Alkohol konsumiere. In der Beschwerdeverhandlung nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft befragt, behauptete der Beschwerdeführer, dass er „momentan keinen Glauben“ hätte, er zwar auf dem Papier Moslem wäre, aber er an nichts glaube. Konkret befragt, seit wann er an nichts glaube, gab der Beschwerdeführer an, dass dies so sei, seit er in Österreich sei, weil er der Meinung sei, dass Religion „uns“ nicht helfe. Auf weitere Befragung zu seinem in Afghanistan gelebten Glauben gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gläubig gewesen sei, und dass er während seiner Zeit an der Universität etwa 2013/2014 zum Ergebnis gelangt sei, dass einem Religion nicht helfe und dass es sehr viele Religionen auf der Welt gebe, aber man nicht nur auf Religion beharren könne (Protokoll der mV S. 5). Auf weitere Befragung stellte er im Wesentlichen dar, dass er in Afghanistan religiöser Riten zwar im etwa entsprochen hätte, aber nicht vollständig (vgl. Protokoll der mV S. 6: „Ich habe gebetet, aber nicht unbedingt fünf Mal. Ich habe auch gefastet, aber nicht unbedingt den ganzen Monat.“) und er religiösen Vorgaben gegen seinen Willen entsprochen hätte („Ich musste mich mindestens einmal in der Woche für ein Gebet in die Moschee begeben, das war allerdings nicht freiwillig, sondern weil ich musste.“) was zu Vorhalten seitens seiner Familie, aber auch seitens Mullahs geführt hätte (Protokoll der mV S. 6). Sämtliche Einlassungen des Beschwerdeführers zu einem Abfall vom muslimischen Glauben stellten sich als unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens dar. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass er, seit er in Österreich sei, keinen Glauben mehr hätte – seine (erste) zeitliche Einordnung zu seinem Abfall vom muslimischen Glauben lässt keinen Zweifel daran übrig, dass er bereits vom Beginn seines Aufenthalts in Österreich nicht mehr dem muslimischen Glauben angehangen wäre und sich der nunmehr behauptete Glaubensabfall nicht erst in der Zeit zwischen der Beschwerdeerhebung und der Beschwerdeverhandlung vollzogen hätte. In diesem zeitlichen Kontext ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst als Muslim bzw. Sunnit bezeichnet hätte, wenn dies überhaupt nicht seiner Glaubensüberzeugung entspricht und er sich tatsächlich nicht mit dem muslimischen Glauben identifiziert und diesem nicht anhinge. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er – insbesondere vor der belangten Behörde – kein Vorbringen dazu erstattet hätte, dass er dem muslimischen Glauben nicht mehr anhängen und/oder diesen nicht mehr praktizieren/praktizieren wollen würde, schließlich wurde er dort konkret nach seiner religiösen Überzeugung gefragt und ist es unschlüssig, dass er angegeben hätte, dass er sunnitischer Moslem wäre, wenn er diese Religion weder als die seine ansehen noch praktizieren würde. Es ist lebensfremd, dass sich der Beschwerdeführer schließlich auch in der Beschwerde nicht dazu äußerte geäußert hätte, dass er gar nicht – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entsprechend seinen eigenen Angaben festgestellt – sunnitischer Muslim wäre. Außerdem verstrickte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung in einen weiteren gravierenden Widerspruch: Behauptete er eingangs der Verhandlung, dass er keinen Glauben hätte, seit er in Österreich sei (also: 2022), behauptete er auf weitere Befragung durch die erkennende Richterin, dass sich sein Glaubensabfall bereits weit früher, nämlich 2013/2014 vollzogen hätte und er seitdem bereits in Afghanistan nur pro forma religiösen Verhaltensnormen nachgekommen wäre. Diese Einlassungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er überhaupt nicht in der Lage ist, den nunmehr behaupteten Glaubensabfall zeitlich stringent in seinem Leben einzuordnen – und das wiederum zeigt, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen rein gedanklich konstruierte und es sich um ein unglaubwürdig gesteigertes Vorbringen handelt. Das in diesem Kontext erstattete Vorbringen zum Nicht-Praktizieren der Religion und dem Nicht-Einhalten religiöser Normen (insbesondere: gelegentlicher Alkoholkonsum in Österreich, vgl. Protokoll der mV S. 16) stellt sich angesichts dessen, dass der behauptete Abfall vom Glauben völlig unglaubwürdig ist, als weitere Schutzbehauptung dar, die dieses gesteigerte Vorbringen unterstützen sollte. Es erwies sich daher zusammenschauend sowohl das Vorbringen zum Glaubensabfall als auch das Vorbringen zur Nichteinhaltung religiöser Normen als unglaubwürdig. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) sunnitischer Muslim ist.
Als glaubwürdig erwiesen sich hingegen die Angaben des Beschwerdeführers zu den aktuellen Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder und den aktuellen familiären Verhältnissen – der Beschwerdeführer konnte all das in der Beschwerdeverhandlung stringent und nachvollziehbar darstellen. Insbesondere die äußerst prekäre Lebenssituation seiner eigenen Kernfamilie – seine Ehegattin und seiner drei Kinder – stellte er in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dar, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
Die Feststellung, dass ein Sohn des Beschwerdeführers an Zerebralparese (Cerebral palsy) leidet und infolgedessen physisch und psychisch schwerst beeinträchtigt ist, und dass diesem derzeit überhaupt keine Behandlung zugänglich ist, beruht auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Schreiben des Roten Kreuzes (Protokoll der mV S. 11, AS 236).
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er dort zur Schule gegangen ist und dort als pharmazeutischer Assistent gearbeitet hat.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (AS 56; Protokoll der mV S. 4) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er habe in seinem Heimatdorf sechs Jahre lang eine Apotheke geführt. Dabei hätte der die ganze Zeit über verletzten Soldaten und Polizisten geholfen, die Taliban hätten ihn ständig bedroht, aber das sei ihm egal gewesen. Zwei Jahre zuvor sei die Bedrohung sehr stark gewesen, er hätte Angst bekommen, hätte deshalb das Dorf verlassen und sei nach Kabul gegangen. Nachdem die Taliban die Macht übernommen hätten, hätte er auch in Kabul nicht mehr bleiben können, weshalb er beschlossen habe, Afghanistan zu verlassen (AS 17). Auch vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Berufstätigkeit als Apotheker sowie aufgrund der Behandlungen von verwundeten Polizisten und Soldaten und der Lieferung von Medikamenten an einen Stützpunkt von Seiten der Taliban bedroht worden zu sein, hielt seine dahingehenden Angaben jedoch überwiegend vage und wenig lebensnah. So führte er vor der belangten Behörde etwa an, er sei zwei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban „immer wieder“ und „zum Schluss“ „immer mehr“ bedroht worden (AS 62), verzichtete jedoch darauf, konkretere, lebensnahe Angaben zu den gegen ihn gerichteten Bedrohungen zu machen. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge vor der belangten Behörde vor, die Drohungen hätten im Jahr 2019 begonnen, für zwei Jahre angedauert und er sei etwa 100 Mal bedroht worden (AS 64). Hätten tatsächlich Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer in diesem Ausmaß stattgefunden, so kann jedoch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf verblieben wäre – und nicht etwa zu seinen Verwandten nach Kabul gezogen wäre, wo ihm ebenfalls die Berufsausübung möglich gewesen wäre. Der jahrelange Verbleib des Beschwerdeführers am Heimatort zeigt, dass er tatsächlich keiner Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Bedrohungssituation weiterhin unbehelligt im Heimatdorf leben und seinem Beruf nachgehen hätte können, wenn er tatsächlich ins Visier von Taliban geraten wäre. Insofern spricht die eigene Angabe des Beschwerdeführers, er habe nie persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt, sie seien nie zu ihm gekommen und hätten ihn auch nie persönlich bedroht (AS 64), gegen seine Behauptung, dass er von Taliban bedroht und verfolgt würde.
Aus den Länderinformationen ergibt sich nicht, dass Apotheker, pharmazeutische Assistenten oder Pharmavertreter in Afghanistan der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer bestätigte dies selbst durch sein Vorbringen vor der belangten Behörde, dass die Taliban keine Probleme mit Apotheken (AS 58) und auch keine Probleme mit Pharmavertretern haben (AS 59). Das Länderinformationsblatt beschreibt lediglich eine erschwerte bzw. verunmöglichte Berufsausübung von weiblichen Ärztinnen in Afghanistan durch die Taliban, was auf den Beschwerdeführer als Mann jedoch nicht zutrifft (LIB S. 192). Das Vorbringen des Beschwerdeführers war daher auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht plausibel.
Dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, er wäre aufgrund seiner Berufstätigkeit und einer damit einhergehenden pharmazeutischen Versorgung eines nahegelegenen Stützpunktes (sei es durch die Versorgung von Verletzten oder durch Medikamentenabgabe) ins Visier der Taliban geraten, und zwei Jahre lang bedroht worden, und würde nunmehr bei einer Rückkehr in diesem Zusammenhang von den Taliban verfolgt werden, rein gedanklich konstruiert ist, stellte sich klar heraus, weil der Beschwerdeführer sich hierzu in einen groben Widerspruch verwickelte und gleichzeitig sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung in einer unglaubwürdigen Weise steigerte. Wie schon dargestellt, brachte er vor der belangten Behörde vor, verfolgt zu werden, weil er verwundeten Polizisten und Soldaten versorgt und Medikamente geliefert hätte, er stellte die Situation auch so dar, dass der Kommandant (auch: General) des Stützpunkt ihn zu dieser „Zusammenarbeit“ gezwungen hätte und dass dieser, nachdem Familienangehörige von ihm von Taliban getötet worden wären, den Stützpunkt in den Ort selbst verlegt hätte, woraufhin die Taliban noch öfter gekommen wären und der Beschwerdeführer noch intensiver von Taliban bedroht worden wäre – er dürfe dem General nicht Medikamente und Verbandszeug bringen. Der Kommandant (General) wiederum hätte den Beschwerdeführer geschützt und mit einer Waffe ausgestattet, letztlich sei dieser Kommandant aber auch von den Taliban gerötet worden. In der Beschwerdeverhandlung stellte der Beschwerdeführer seine „Zusammenarbeit“ mit dem Kommandanten (General) aber gänzlich anders dar: Hier war nicht mehr die Rede davon, dass der Beschwerdeführer Verletzte versorgt und Medikamente ausgegeben hätte. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer hier erstmals vor, dass er tatsächlich für den Kommandanten (General) spioniert hätte (vgl. Protokoll der mV S. 13: „Ich habe dem Militär/den Sicherheitskräften in Afghanistan geholfen. Abgesehen davon hat dieser Kommandant der Ortspolizei einen direkten Kontakt mit mir. Er hat immer von mir Informationen über die Lage in der Gegend erhalten. Ich habe für ihn quasi als ein Spion agiert.“). Außerdem behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dass er von den Taliban verfolgt werde, da sie ihn der Spionage beschuldigen und behaupten würden, dass sich eine Waffe bei ihm befinden würde – er hätte immer wieder eine Waffe für die Selbstverteidigung gehabt, weil er immer wieder den Kommandanten über die Lage Informationen zukommen lassen habe. Es liegt auf der Hand, dass Spionage etwas ganz Anderes ist als die einem Pharmazeuten qua Beruf zukommende Versorgung von und Medikamentenlieferung an Patienten. Dadurch, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass er für besagten Kommandanten spioniert hätte und die behauptete Verfolgung durch die Taliban (auch) in diesem Kontext stünde, änderte er sein vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen gravierend. Dadurch wurde deutlich, dass er sein gesamtes Vorbringen zu einer Verfolgung seiner Person durch Taliban nur gedanklich konstruierte und diesem Konstrukt immer neue Sachverhaltselemente anfügte. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Spionagetätigkeit vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnt hätte, wenn er dies gemacht hätte und seine behauptet Furcht vor Verfolgung in diesem Kontext stehen würde. Aufgrund des gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringens machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck.
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch in der zeitlichen Ebene in einen Widerspruch begab – schilderte er vor der belangten Behörde noch, dass er zu seiner Tante gegangen wäre, nachdem besagter Kommandant umgebracht worden wäre („Der Bruder des Generals und dessen Kinder wurden getötet. Der General wurde schlussendlich auch getötet und seine Familie. Ich reiste dann zu meiner Tante väterlicher Seiten in den neben Ort für ein paar Tage.“), brachte er in der Beschwerdeverhandlung abweichend davon vor, dass er, als besagter Kommandant getötet worden wäre, sich bereits bei dieser Tante väterlicherseits aufgehalten hätte (vgl. Protokoll der mV S. 13: „Deswegen gingen wir in den oberen Teil des Dorfes zu meiner Tante vs. Ich hielt mich dort auf, als das passierte.“). Auch dieser Widerspruch zu seinem eigenen Aufenthaltsort, als die in seinem Fluchtvorbringen zentrale Person umgebracht worden wäre, zeigt, dass der Beschwerdeführer den gesamten Sachverhalt um die Bedrohung seiner Person rein gedanklich konstruiert und dann (daher) nicht imstande ist, den Geschehensablauf, der ihm, wenn er das Behauptete tatsächlich erlebt hätte, geläufig sein müsste, stringent wiederzugeben.
Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung von einer Haudurchsuchung zur Auffindung einer Waffe sprach (Protokoll der mV S. 13). Zwar hatte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgebracht, die Taliban wären, als der Beschwerdeführer sich bei seiner Tante väterlicherseits im Nebenort aufgehalten hätte, zu seinen Eltern gekommen, hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt und von seinem Bruder verlangt, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers preiszugeben, weswegen der Bruder des Beschwerdeführers auch von den Taliban geschlagen worden wäre (AS 63) – von einer Hausdurchsuchung war damals aber nicht die Rede. Auch das zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht von einem tatsächlichen Geschehen spricht, da er diesfalls zu einem stringenten und widerspruchsfreien Vorbringen imstande sein müsste.
Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde außerdem vor, im Jahr 2021 von Baghlan nach Kabul gezogen zu sein und sich für sieben oder acht Monate in Kabul aufgehalten zu haben, nachdem die Taliban bereits die Macht in seinem Herkunftsstaat übernommen hatten (AS 58). Der Beschwerdeführer gab dahingehend auch selbst zu Protokoll, ihm sei in Kabul nichts passiert und er habe auch keine Probleme gehabt (AS 65). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt, die spätestens seit ihrer Machtübernahme auch landesweit Zugriff auf von ihnen missbilligte Personen haben, so kann nicht nachvollzogen werden, dass es ihm möglich war, für sieben bzw. acht Monate bis Mai 2022 – offenbar unbehelligt – in Kabul zu leben und dort als Pharmavertreter zu arbeiten, obwohl die Taliban zu diesem Zeitpunkt bereits an der Macht waren. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hierzu auch auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.1. verwiesen (hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seiner in der Beschwerdeverhandlung aufgestellten Behauptungen zu einem Leben im Verborgenen in Kabul).
Der Beschwerdeführer konnte somit insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund einer Versorgung von Sicherheitskräften im Rahmen des Betriebs seiner Apotheke ins Visier der Taliban geraten wäre; ebensowenig hat er glaubhaft gemacht, dass er Spionage für einen Kommandanten betrieben hätte und deshalb von den Taliban verfolgt werde. Es war daher insgesamt nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist.
2.2.2. Auch darüber hinausmachte der Beschwerdeführer keine Angaben, die darauf schließen lassen würden, dass ihm im Herkunftsstaat eine Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban oder sonst irgendeinen Akteur drohe.
2.2.3. Auch eine Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit konnte nicht erkannt werden.
99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca 80 bis 89,7% Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert.
Im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.
2.2.4. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen würde.
Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ("westliche") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 abgelegt (AS 87) und einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B1 besucht (AS 281). Er ist in Österreich erwerbstätig. Seine engeren Bezugspersonen in Österreich sind Mitbewohner in seiner Unterkunft sowie eine befreundete österreichische Familie (AS 66).
Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer, weder in der Erstbefragung, noch beim Bundesamt angegeben hat. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfrage durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen (Protokoll der mV S. 15). Den behaupteten Glaubensabfall hat der Beschwerdeführer ebensowenig glaubhaft gemacht wie die Nichteinhaltung religiöser Normen – um Wiederholungen zu vermeiden, wird hierzu auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.1. verwiesen. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glaube unterstellt werden würde. Der Beschwerdeführer ist nicht vom Glauben abgefallen, er ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen, vielmehr stellte sich sein Vorbringen zum Glaubensabfall als unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens dar.
2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
2.3.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Sicherheitslage sich erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffen der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.
Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sind über den internationalen Flughafen in Kabul sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet oder diese unterstützt zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen die nicht exponiert sind können sich in Afghanistan frei bewegen.
2.3.2. Die Feststellung zum Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister und zum Leben seiner eigenen Familie unter prekärsten Verhältnissen ergeben sich aus den in diesem Umfang glaubwürdigen und überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt aktuell niemand mehr von seiner Kernfamilie – seine eigene Familie lebt im Heimatdorf seiner Ehegattin in deren Elternhaus unter prekärsten Lebensverhältnissen ohne tatsächliches Haushaltseinkommen lediglich von Almosen und seinem an Zerebralparese leidendem Sohn ist keine medizinische Behandlung zugänglich (AS 11, AS 60, Protokoll der mV). Auf Basis der überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung war auch festzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit in Afghanistan gravierend betroffen ist. Die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Pakistan, die beiden anderen Brüder im Iran – keiner von ihnen ist imstande und willens, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell zu unterstützen. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers existiert noch sein Elternhaus und 12 Jarib landwirtschaftlicher Grund, dass der Beschwerdeführer darauf zugreifen kann, ist aber nicht ausreichend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat nämlich glaubwürdig dargestellt, dass er keine Unterstützung von seinem familiären Netzwerk erhalten wird – er schilderte nämlich in der Beschwerdeverhandlung überzeugend, dass es zum Bruch mit seinem Vater gekommen ist, nachdem dieser die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers aus dem Elternhaus des Beschwerdeführers rausgeworfen hat, sodass diese nun in prekärsten Verhältnissen bei der verwitweten Schwiegermutter des Beschwerdeführers leben (Protokoll der mV S. 9).
Dass der Beschwerdeführer von seiner Berufstätigkeit in Österreich Ersparnisse iHv 2000,- Euro hat, beruht auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seinen Heimatort und die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist und er auch dort gearbeitet und eine Familie gegründet hat. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Herkunftsprovinz bekannt.
Obwohl der Beschwerdeführer zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und anpassungsfähig ist, er einer regelmäßigen Arbeit nachgehen kann und er aufgrund seiner guten beruflichen Qualifikation selbst bei einer sehr angespannten wirtschaftlichen Lage eine seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsstelle finden kann, trifft ihn das reale Risiko, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf in Baghlan aufgrund seiner konkreten Lebensumstände – insbesondere, weil er nicht nur seine eigene, sondern auch die Lebensgrundlage für seine Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder, wovon eines aufgrund einer schwerwiegenden und nicht heilbaren Erkrankung Therapiemaßnahmen benötigt, die eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen, erwirtschaften müsste und ihm eine Unterstützung vonseiten seiner Familie nicht zukommen wird – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Verwandte in Afghanistan, jedoch hat er nachvollziehbar angegeben, dass er keine Unterstützung von seinem familiären Netzwerk erhalten wird – er stellte nämlich in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dar, dass es zum Bruch mit seinem Vater gekommen ist, nachdem dieser die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers aus dem Elternhaus des Beschwerdeführers rausgeworfen hat, sodass diese nun in prekärsten Verhältnissen bei der verwitweten Schwiegermutter des Beschwerdeführers leben. Die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers hat sich vor diesem Hintergrund im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt vor der belangten Behörde maßgeblich verschlechtert – dadurch, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater zerrüttet ist, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf Unterkunft in seinem Elternhaus finden könnte und wieder in der Apotheke arbeiten könnte. Außerdem leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nun allesamt nicht mehr im Heimatdorf, sodass er nicht in sein dort früher existiert habendes familiäres Netz zurückkehren kann. Es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer von noch in der Heimat ansässigen Verwandten oder von seinen im Iran und Pakistan lebenden Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell oder in sonstiger Weise unterstützt werden könnte. Wesentlich ist im gegenständlichen Fall, wie schon ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht nur seine eigene Existenzgrundlage erwirtschaften müsste, sondern er auch den Lebensunterhalt für seine Frau und seine drei Kinder erwirtschaften müsste Ein maßgebliches zusätzliches Erschwernis ist dabei die Erkrankung eines seiner Kinder an Zerebralparese – diese Erkrankung macht eine umfassende medizinische Behandlung und Betreuung notwendig (vgl. Protokoll der mV S. 16), für deren Kosten der Beschwerdeführer ebenso aufkommen müsste wie für den gesamten Lebensunterhalt seiner Ehegattin und den beiden weiteren Kindern.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf in Baghlan kann der Beschwerdeführer daher aufgrund seiner konkreten Lebensumstände – insbesondere, weil er nicht nur seine eigene, sondern auch die Lebensgrundlage für seine Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder, wovon eines aufgrund einer schwerwiegenden und nicht heilbaren Erkrankung Therapiemaßnahmen benötigt, die eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen, erwirtschaften müsste und ihm eine Unterstützung vonseiten seiner Familie nicht zukommen wird – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass, obwohl Baghlan insgesamt der IPC-Stufe 2 zuzurechnen ist, sich die konkreten Umstände in der Familie des Beschwerdeführers, die derzeit im Wesentlichen nur von Almosen lebt, so auswirken, dass diese Familie jenem vergleichsweise geringen Prozentsatz der Bevölkerung zuzurechnen ist, die in IPC Stufe 3 oder 4 leben, sodass es ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist.
2.4. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen geringen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, ergibt sich aus einem vorgelegten Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom 30.11.2023 (AS 87). Der Beschwerdeführer legte zudem eine Teilnahmebescheinigung am Kurs „Deutsch B1 – Teil 1 Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache – Integrationskurs“ vom 28.03.2024 vor (AS 231).
Einem Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem des Sozialversicherungsträgers kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Monaten erwerbstätig ist, eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung wurde am 29.08.2025 vorgelegt (OZ 7).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan keiner Gefahr durch die Taliban im Kontext mit seiner vormaligen Tätigkeit in einer Apotheke ausgesetzt. Er hat keine Spionage für den ansässigen Kommandanten eines Sicherheitsstützpunktes betrieben und das wird ihm ebensowenig unterstellt wie eine Unterstützung der bzw. Zusammenarbeit mit ehemaligen afghanischen Sicherheitskräften. Weder der Beschwerdeführer noch ein anderes Mitglied seiner Familie war einer Bedrohung und Verfolgung durch Taliban ausgesetzt. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hat sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen.
Es konnte weder ein Abfall vom Islam noch eine gegenüber dem Islam feindliche oder kritische Haltung beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er steht dem Islam nicht kritisch oder ablehnend gegenüber. Ihm wird auch nicht unterstellt, dass er vom Islam abgefallen sei oder er eine diesbezüglich kritische oder ablehnende Haltung habe. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem Glaubensabfall hat sich als unglaubwürdig erwiesen.
Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz – wie im gegenständlichen Fall – im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben, zudem aus dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Dem Beschwerdeführer droht somit keine Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung bzw. einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan.
3.1.4. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten konnte nicht festgestellt werden.
99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7% Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an.
Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.
3.1.5. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
3.1.6. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Hinsichtlich einer Verfolgung für Rückkehrer ist auszuführen, dass nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
3.1.7. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
3.1.8. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten, Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten und Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität ergeben.
Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten, Personen mit westlicher Orientierung sowie Frauen und Mädchen einen erhöhten internationalen Schutzbedarf ergeben.
Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
3.1.9. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.
Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
3.1.10. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
§ 11 AsylG lautet:
„Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).
3.2.3. Länderberichte zur wirtschaftlichen Situation:
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. 40 Jahre Krieg, die jüngsten politischen Umwälzungen, wirtschaftliche Instabilität, die Covid-Pandemie sowie häufige Naturkatastrophen wie Dürren, Überschwemmungen und Erdbeben führen zu einer sehr angespannten Versorgungslage. Nach der Machtübernahme der Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage zunächst massiv, da viele internationale Hilfsgelder eingestellt wurden. Mitte 2022 stabilisierte sich die Wirtschaft wieder und 2023 gab es Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. Die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Die Ernährungssicherheit hat sich seit den Monaten nach der Machtübernahme durch die Taliban verbessert, auch wenn viele von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sowie Haushalte mit Menschen mit Behinderungen sind überproportional betroffen. 2024 benötigten 23,7 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Von November 2024 bis März 2025 herrscht in Afghanistan IPC-Stufe 3, auch in der IPC Prognose von Mai-Oktober 2025 scheint die Heimatprovinz Baghlan als IPC Stufe 2 auf, wobei konkret 35% der Bevölkerung in IPC-Stufe 1, 50% in IPC-Stufe 2, 10% in IPC-Stufe 3 und 5% in IPC-Stufe 4 leben.
3.2.4. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan. Er hat eine fundierte Schulausbildung und auch eine universitäre Berufsausbildung als pharmazeutischer Assistent. Er war als solcher langjährig in der eigenen Apotheke, die im Eigentum seines Vaters steht, erwerbstätig. Nach seinem Umzug nach Kabul war er drei Monate auf Arbeitssuche, und anschließend mehrere Monate (bis zu seiner Ausreise im Mai 2022) als Pharmavertreter erwerbstätig, worin sich zeigt, dass er aufgrund seiner hohen beruflichen Qualifikation selbst bei einer sehr angespannten wirtschaftlichen Lage eine seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsstelle finden kann. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Verwandte in Afghanistan, jedoch hat er nachvollziehbar angegeben, dass er keine Unterstützung von seinem familiären Netzwerk erhalten wird – er stellte nämlich in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dar, dass es zum Bruch mit seinem Vater gekommen ist, nachdem dieser die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers aus dem Elternhaus des Beschwerdeführers rausgeworfen hat, sodass diese nun in prekärsten Verhältnissen bei der verwitweten Schwiegermutter des Beschwerdeführers leben. Die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers hat sich vor diesem Hintergrund im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt vor der belangten Behörde maßgeblich verschlechtert – dadurch, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater zerrüttet ist, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf Unterkunft in seinem Elternhaus finden könnte und wieder in der Apotheke arbeiten könnte. Außerdem leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nun allesamt nicht mehr im Heimatdorf, sodass er nicht in sein dort früher existierendes familiäres Netz zurückkehren kann. Es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer von noch in der Heimat ansässigen Verwandten oder von seinen im Iran und Pakistan lebenden Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell oder in sonstiger Weise unterstützt werden könnte. Wesentlich ist im gegenständlichen Fall zudem, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht nur seine eigene Existenzgrundlage erwirtschaften müsste, sondern er auch den Lebensunterhalt für seine Frau und seine drei Kinder erwirtschaften müsste Ein maßgebliches zusätzliches Erschwernis ist dabei die Erkrankung eines seiner Kinder an Zerebralparese – diese Erkrankung macht eine umfassende medizinische Behandlung und Betreuung notwendig (vgl. Protokoll der mV S. 16), für deren Kosten der Beschwerdeführer ebenso aufkommen müsste wie für den gesamten Lebensunterhalt seiner Ehegattin und den beiden weiteren Kindern.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf in Baghlan kann der Beschwerdeführer daher aufgrund seiner konkreten Lebensumstände – insbesondere, weil er nicht nur seine eigene, sondern auch die Lebensgrundlage für seine Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder, wovon eines aufgrund einer schwerwiegenden und nicht heilbaren Erkrankung Therapiemaßnahmen benötigt, die eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen, erwirtschaften müsste und ihm eine Unterstützung vonseiten seiner Familie nicht zukommen wird – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kommt für das erkennende Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleich, sofern er nicht über ein tragfähiges soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.
Unter Berücksichtigung der politischen Umwälzungen, der wirtschaftliche Instabilität, der wirtschaftlichen Folgen der Covid-Pandemie und der letzten Naturkatastrophen, dem Ausbleiben internationaler Gelder und der individuellen Umständen des Beschwerdeführers, nämlich seiner Ortsabwesenheit von mehreren Jahren und das Fehlen von tragfähigen Netzwerken in Afghanistan oder finanzieller Ressourcen (wobei die in Österreich vorhandenen Ersparnisse iHv 2000,- Euro nicht hinreichen), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der zudem noch seine Ehefrau und drei Kinder, wovon eines an Zerebralparese erkrankt ist und sohin gravierende Kosten für die notwendigen Therapiemaßnahmen zu tragen sind, in der Lage wäre, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausreichend zu versorgen und die notwendigsten Lebensbedürfnisse sicherzustellen. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass, obwohl Baghlan insgesamt der IPC-Stufe 2 zuzurechnen ist, sich die konkreten Umstände in der Familie des Beschwerdeführers, die derzeit im Wesentlichen nur von Almosen lebt, so auswirken, dass diese Familie jenem vergleichsweise geringen Prozentsatz der Bevölkerung zuzurechnen ist, die in IPC Stufe 3 oder 4 leben, sodass es ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Es ist dem Beschwerdeführer daher derzeit aufgrund der Nahrungsmittelunsicherheit und der besonders schlechten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan nicht möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten und nach einer Ansiedlung in Afghanistan in der Heimatregion Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Vielmehr unterliegt er dem realen Risiko, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Es haben sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans – insbesondere der Stadt Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat – über ein tragfähiges und tragwilliges familiäres Netzwerk verfügt, das die exzeptionelle Konstellation im Einzelfall abfedern könnte. Zudem sind auch die urbanen Zentren von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, für diese gilt ebenfalls IPC-Stufe 3. Dem Beschwerdeführer steht daher keine innerstaatliche Fluchtalternative in andere Landesteile von Afghanistan offen. Diese Einschätzung entspricht der UNHCR Guidance Note zu Afghanistan aus September 2025, die darstellt, dass vor dem Hintergrund der landesweit volatilen Lage sowie der gravierenden wirtschaftlichen und humanitären Situation es nach Auffassung von UNHCR nicht geboten ist, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz allein mit der Begründung einer möglichen internen Fluchtalternative oder Relocation zu verweigern.
3.2.5. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Es haben sich auch sonst keine Hinweise auf einen Ausschlussgrund ergeben.
3.2.6. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
3.3. Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos – gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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