W261 2320706-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.09.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.07.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei. Am 26.08.2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Passfoto nach.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.08.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 29.08.2025) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Knieendoprothese links, Position 02.05.20 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB), 30 %
2. Restless Legs Syndrom gz., Position 04.09.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Chronische Lumbalgie bei beginnender degenerativer Bandscheibenschädigung, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Abnützungserscheinungen der linken Schulter, Position 02.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Hypothyreose, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Verlust des Ovars, Position 08.03.04 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 03.09.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Die Beschwerdeführerin gab am 08.09.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte diese aus, dass sie eine Neubewertung ihres Grades der Behinderung beantragen würde. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, ihre gesundheitliche Situation umfassend zu darzulegen. Es seien keine Fragen zu ihrem aktuellen Zustand, zu ihrem Alltag oder ihren Einschränkungen gestellt worden.
Daher wolle sie ihre persönliche und medizinische Lage schildern. Sie würde seit ihrer Operation im Mai 2025 unter anhaltenden, starken Schmerzen insbesondere im operierten Kniegelenk leiden. Die Auswirkungen auf ihr täglichen Lebens seien gravierend. Die physischen Beschwerden würden sich auch auf ihre Psyche auswirken. Sie sei häufig niedergeschlagen, fühle sich kraftlos und sei sozial isoliert. Sie habe Probleme mit der Rehabilitationsmaßnahme gehabt. Sie sei zu einer Kur und nicht zu einer Reha geschickt worden und habe nicht die notwendigen Therapien erhalten, wodurch viel Zeit verloren gegangen sei. Sie habe erst Monate nach dem Eingriff Zugang zu einer passenden Therapie erhalten. Sie sei durch ihre Schmerzen und die eingeschränkte Mobilität in vielen Bereichen des Alltags auf die Hilfe anderer angewiesen. Selbst einfache Tätigkeiten würden ihr schwerfallen, sei es im Haushalt, bei Besorgungen oder bei der Körperpflege. Die gesamte Situation würde sie psychisch schwer belasten. Sie bitte um erneute Überprüfung und Anpassung ihres festgestellten Behindertengrades unter Berücksichtigung der geschilderten medizinischen, funktionellen und psychosozialen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme keine medizinischen Befunde an.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst all das noch einmal vor, was sie bereits in der Stellungnahme vom 08.09.2025 ausgeführt hatte. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
7. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.09.2025 vor, wo dieser am 01.10.2025 einlangte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.10.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 03.07.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Letzte Begutachtung am 12.04.2019
1. Restless Legs Syndrom gz. 20%
2. Chronische Lumbalgie bei beginnender degenerativer Bandscheibenschädigung. 20%
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Zwischenanamnese seit 2019:
2023 ASK bei Frozen Shoulder links, LBS Tendinitis links, AC-Gelenksarthrose links, 2019 SD Knoten entfernt. 2 x Kniearthroskopie, 5/2025 Knietotalendoprothese links, Ovarektomie rechts.
Derzeitige Beschwerden:
„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich des linken Kniegelenks, kann es noch nicht gut abbiegen, immer noch Schmerzen, ab Mittag kann ich gar nicht mehr gut gehen, vor der OP hatte ich Schmerzen, die OP hat eine Verschlimmerung gebracht. Der Operateur sagt, dass es gar nicht gut ausschaut. Ab und zu habe ich Schmerzen in der LWS. Schmerzen habe ich in den Zehen, Gefühlsstörungen in den Zehen bis Unterschenkel, teilweise bis in den Oberschenkel ziehend. Zeitweise Krämpfe. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig. Rehabilitation ist geplant. Physiotherapie derzeit nicht. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Euthyrox, Neupro, Neuromultivit, Gerofol, Tramal, Novalgin, Trittico, Gabapentin.
Allergie: Mexalen. Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1100.
Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im Erdgeschoß. Berufsanamnese: Reinigungskraft 30 h, derzeit KS.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT des linken Kniegelenkes 02.05.2024: Varusgonarthrose mit Chondromalazie medial femorotibial Grad III Ruptur des Innenmeniskus. Gelenkerguss.
Röntgen Kniegelenk links Ganzbeinaufnahme beidseits 31.05.2024: Beckenschiefstand mit Hochstand des linken Acetabulums von 1 mm.
XXXX Orthopädie und Traumatologie 05.05.2023: Frozen Shoulder links LBS, Tendinitis links AC-Gelenksarthrose links, Restless legs Syndrom, Chronische Rückenschmerzen, Z.n. SD Knoten entfernt Z. n. AE 2 x Kniearthroskopie, Ovarektomie – ob.
XXXX Chirurgische Abteilung 24.01.2019: Struma multinodosa bds., Restless-Legs-Syndrom seit 2016, Z.n. Meniskus-Op 2018, 2016 Hemithyreoidektomie rechts und Enukleationsresektion links.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 56 a. Ernährungszustand: gut.
Größe: 157,00 cm Gewicht: 80,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch Abdomen: weich, klinisch unauffällig, Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänderin. Die Durchblutung ist ungestört. Schulter links endlagig Bewegungsschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand rechts möglich, links mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, geringgradig Umfangsvermehrung, geringgradig Überwärmung, geringgradig Erguss, geringgradig Konturvergröberung, Patella verbacken, endlagig Bewegungsschmerzen, stabil.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/130, links 0/0/80, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig links hinkend. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Knieendoprothese links
2. Restless Legs Syndrom
3. Chronische Lumbalgie bei beginnender degenerativer Bandscheibenschädigung
4. Abnützungserscheinungen der linken Schulter
5. Hypothyreose
6. Verlust des Ovars
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Das Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.08.2025 (vidiert am 29.078.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2025 und gleichlautend in ihrer Beschwerde vom 27.09.2025 die Auswirkungen der Knie-Operation auf ihren Alltag, dass sie unter Schmerzen leidet, häufige Pausen einlegen muss, da die Belastung zu Schmerzen führt, wobei die Schmerzen vor allem abends und nachts auftreten und ihr linker Fuß bei Belastung anschwelle, was das Tragen normaler Schuhe unmöglich machen würde.
Dem ist entgegen zu halten, dass die medizinische Sachverständige die Schmerzzustände der Beschwerdeführerin bei der Einstufung der Leiden 1, 2 und 3 entsprechend den Kriterien der EVO berücksichtigte. Hinsichtlich der Schmerzen hat die Beschwerdeführerin keine fachärztliche Bestätigung darüber vorgelegt, dass sie bereits alle Therapieoptionen ausgenutzt hat, so dass seitens des erkennenden Senats davon auszugehen ist, dass noch Möglichkeiten für eine verbesserte Schmerztherapie bestehen.
Was die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden unmittelbar nach der Operation betrifft, so ist dem entgegen zu halten, dass nur Leidenszustände, welche für einen Zeitraum von länger als sechs Monate andauern, für die Einschätzung der Leiden nach der EVO zu berücksichtigen sind. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass sich ihr Zustand nach der Verwendung einer Beinschiene verbessert hat, geht dieses Argument ins Leere.
Auch die Probleme, welche die Beschwerdeführerin mit den Rehabilitationsmaßnahmen schildert, sind zwar bedauerlich, haben jedoch per se keinen Einfluss auf die Einschätzung der Leiden der Beschwerdeführerin nach der EVO. Bei dieser Einschätzung kommt es ausschließlich darauf an, welche Funktionseinschränkungen mit diesen Leiden verbunden sind. Sohin geht auch dieses Argument ins Leere.
Die Beschwerdeführerin schildert weiteres, wie sehr sie die laufenden Schmerzen und ihre Abhängigkeit von der Hilfe anderer im Alltag emotional belasten würden. Dabei handelt es sich um subjektive Beschwerden, welche jedoch nicht durch medizinische fachärztliche Befunde objektiviert sind. Die Beschwerdeführerin legte keinen einzigen Befund eines/einer Facharztes/Fachärztin für Psychiatrie oder eine:r klinischen Pschycholog:in vor, welche die emotionale Belastung, welche die Beschwerdeführerin schildert, auch einer psychiatrischen Diagnose zuordnen würde.
Bei der medizinischen Untersuchung am 26.08.2025 führte die medizinische Sachverständige zum Status Psychicus der Beschwerdeführerin aus, dass diese allseits orientiert ist, die Merkfähigkeit, die Konzentration und der Antrieb unauffällig sind. Sohin ergaben sich auch bei der medizinischen Untersuchung keine Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Leiden vorliegen könnte.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin kein Pflegegeld bezieht, weswegen davon auszugehen ist, dass diese vorgebrachte eingeschränkte Selbstständigkeit im Alltag nicht medizinisch objektiviert ist.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde nicht aus, welches der von der medizinischen Sachverständigen diagnostizierten Leiden und Funktionseinschränkungen nicht richtig eingeschätzt worden seien. Vielmehr handelt es sich bei den Ausführungen in der Beschwerde um eine Schilderung von subjektiven Befindlichkeiten.
Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.08.2025 (vidiert am 29.08.2025). Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Knieendoprothese links, welches die medizinische Sachverständige richtig nach Position 02.05.20 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da die Beweglichkeit mittelgradig eingeschränkt ist.
Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin ist ein Restless Legs Syndrom, welches die medizinische Sachverständige gz. Position 04.09.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine nächtliche Symptomatik besteht, welche medikamentös weitgehend kompensiert ist.
Beim Leiden 3 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine chronische Lumbalgie bei beginnender degenerativer Bandscheibenschädigung, welches die medizinische Sachverständige richtig nach der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine geringe Abnützung besteht, jedoch eine wechselnde Schmerzhaftigkeit vorliegt.
Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin sind die Abnützungserscheinungen der linken Schulter, welches die medizinische Sachverständige richtig nach Position 02.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da damit geringgradige Einschränkungen der Beweglichkeit bestehen.
Beim Leiden 5 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Hypothyreose, welches die medizinische Sachverständige richtig nach Position 09.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da dieses Leiden medikamentös kompensiert ist.
Das Leiden 6 der Beschwerdeführerin ist der Verlust des Ovars, welches die medizinische Sachverständige richtig nach der fixen Position 08.03.04 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.08.2025 (vidiert am 29.08.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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