JudikaturBVwG

G312 2309249-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. September 2025

Spruch

G312 2309249-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2025 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG 1977 mangels Arbeitslosigkeit ab XXXX eingestellt wird.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF am 24.09.2024 telefonisch bekannt gegeben habe, seit XXXX zu arbeiten zu beginnen.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde über seine Rechtsvertretung und brachte vor, dass die Annahme, er sei seit 01.10.2024 nicht mehr arbeitslos, unrichtig sei, er sei bis XXXX arbeitslos gewesen, das Arbeitsverhältnis mit der Firma XXXX GmbH habe erst am XXXX begonnen, der Arbeitsvertrag werde vorgelegt.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.

Der BF beantragte über seine Rechtsvertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 17.09.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF mit 02.09.2025 die Vollmachtbeendigung zum BF.

Am 17.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde statt, der BF teilte per Email mit, an der Verhandlung nicht teilzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte mit XXXX wieder den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, stand ab XXXX im Bezug von Arbeitslosengeld, in der Höhe von Euro XXXX täglich.

Bei der Arbeitslosmeldung erklärte der BF über eine Wiedereinstellzusage zu verfügen und vereinbarte mit der belangten Behörde, diese umgehend schriftlich nachzuweisen. Am 21.08.2024 teilte der BF mit, dass die Einstellzusage bei der Firma XXXX aufgrund der Auftragslage nicht zustande kommt.

1.2. Am 24.09.2025 meldete der Kunde telefonisch beim AMS über die ServiceLine, dass er sich mit XXXX vom Leistungsbezug wegen Arbeitsaufnahme abmeldet.

Am 08.11.2024 teilte der BF telefonisch über die ServiceLine dem AMS mit, dass er mit XXXX bei XXXX Bau zu arbeiten begonnen habe. Er wurde darüber aufgeklärt, dass der Bezug aufgrund seiner Abmeldung mit 01.10.2024 eingestellt worden sei. Er erklärte daraufhin, dass er angerufen hätte und die Verschiebung der Arbeitsaufnahme vom XXXX auf XXXX mitgeteilt habe. Er wurde darüber informiert, dass ab 24.09.2024 keine Kontaktaufnahme von ihm in der Dokumentation ersichtlich sei. Der BF hat das Telefonat daraufhin beendet.

Bei neuerlicher Kontaktaufnahme (10 Minuten später) teilte der BF mit dass er die Arbeitsaufnahme mit XXXX gemeldet hatte, er jedoch mit XXXX abgemeldet worden sei.

1.3. Der BF hat sich beim AMS mit 01.10.2024 wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet und hat dem AMS erst einen Monat später mitgeteilt, dass sich die Arbeitsaufnahme auf XXXX verschoben hat.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Anhand der angeführten Dokumentation über die Kontaktaufnahmen und Mitteilungen des BF ergibt sich, dass der BF sich wegen Arbeitsaufnahme mit XXXX beim AMS abgemeldet hat.

Nach Mitteilung des AMS, dass der Bezug aufgrund seiner Abmeldung mit 01.10.2024 eingestellt worden sei, erklärte er, dass er angerufen hätte und die Verschiebung der Arbeitsaufnahme vom XXXX auf XXXX mitgeteilt habe. Er wurde darüber informiert, dass ab 24.09.2024 keine Kontaktaufnahme von ihm in der Dokumentation (bzw. auch kein Aufruf seiner Stammdaten) ersichtlich sei. Der BF beendete das Telefonat daraufhin.

Bei seiner neuerlichen Kontaktaufnahme – am selben Tag, 10 Minuten später - teilte der BF mit dass er die Arbeitsaufnahme mit XXXX gemeldet hatte, er jedoch mit XXXX abgemeldet worden sei.

Diese Angaben des BF sind aufgrund der Widersprüchlichkeit nicht glaubhaft. Der BF änderte seine Angaben - nach jeweiliger Reaktion des AMS – laufend ab. Wie oben dargestellt, teilte er nach seiner Abmeldung mit XXXX wegen Arbeitsaufnahme einen Monat später mit, dass er erst mit XXXX zu arbeiten begonnen hat. Dann erklärte er, er habe die Verschiebung der Arbeitsaufnahme mitgeteilt, um schlussendlich vorzubringen, er habe eine Arbeitsaufnahme mit XXXX gemeldet und sei aber mit 01.10.2024 vom Bezug abgemeldet worden.

Aufgrund der Dokumentation seitens des AMS und der Tatsache, dass ab 24.09.2024 keine Mitteilung mehr vom BF erfolgte und sein Datensatz in der Zeit vom 24.09.2024 bis 08.11.2024 nicht aufgerufen wurde, war dem Vorbringen des BF kein Glauben zu schenken und ist davon auszugehen, dass der BF nach seiner Abmeldung sich erst wieder am 08.11.2024 beim AMS zwecks Verschiebung der Arbeitsaufnahme auf 14.10.2024 gemeldet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug des Arbeitslosengeldes mit XXXX mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7, 12 AlVG eingestellt hat.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 ist arbeitslos ist,

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt gemäß Abs. 3 litera a leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist gemäß § 46 Abs. 5 AlVG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.

Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist gemäß § 46 Abs. 6 AlVG der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.

Wie festgestellt stand der BF ab XXXX im Bezug von Arbeitslosengeld. Er meldete sich am 24.09.2025 telefonisch beim AMS über die ServiceLine wegen Arbeitsaufnahme mit XXXX vom Leistungsbezug ab.

Beim Telefonat am 08.11.2024 über die ServiceLine erklärte er dem AMS gegenüber, dass er mit XXXX bei XXXX Bau zu arbeiten begonnen habe.

Anhand der angeführten Dokumentation über die Kontaktaufnahmen und Mitteilungen des BF ergibt sich, dass der BF sich wegen Arbeitsaufnahme mit XXXX beim AMS abgemeldet hat und sich obwohl sich die Arbeitsaufnahme auf XXXX verschoben hat, erst wieder am 08.11.2024 beim AMS meldete, um dies mitzuteilen.

Auch wenn der BF tatsächlich erst am XXXX die Beschäftigung aufgenommen hat, ist die Auszahlung der Leistung bis zu diesem Zeitpunkt mangels seiner umgehender Meldung, dass sich die Arbeitsaufnahme auf XXXX verschiebt, nach zuvor erfolgten Abmeldung mit XXXX aus gesetzlichen Gründe gemäß § 46 AlVG nicht möglich.

Die Entscheidung der belangten Behörde erging somit zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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